Sachverhalt:
- Ein Ehepaar kauft im Jahr 2015 eine vermietete Immobilie mit Mängeln.
- Im Jahr 2016 wird das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt.
- Die Kläger machen die Renovierungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
- Das Finanzamt beurteilt die Aufwendungen hingegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Entscheidung:
- Das FG Düsseldorf teilt die Aufwendungen in zwei Kategorien auf:
- Brandbeseitigungskosten: Diese sind sofort abzugsfähige Werbungskosten.
- Sonstige Renovierungskosten: Diese sind anschaffungsnahe Herstellungskosten und werden über die AfA abgeschrieben.
- Eine teleologische Reduktion des Begriffs „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ wird abgelehnt.
- Die Voraussetzungen für eine solche Reduktion sind nicht erfüllt.
- Der Bundesfinanzhof hat eine teleologische Reduktion bisher nur für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden bejaht, die durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht wurden.
- Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass der Brand durch die Mieter verursacht wurde.
- Es ist auch nicht erkennbar, dass der Brandschaden durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Revision:
- Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
- Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IX B 2/24).
Hinweis:
- Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist relevant für Steuerpflichtige, die Renovierungskosten an einem Gebäude geltend machen möchten, das im zeitlichen Zusammenhang mit einem Brandschaden steht.
- Die Entscheidung des BFH abzuwarten bleibt.
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Düsseldorf – Newsletter Februar 2024
- § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG