Zusammenfassung des Urteils des FG Düsseldorf vom 28.11.2023 (Az. 10 K 2184/20 E) zur Frage der teleologischen Reduktion des Begriffs anschaffungsnaher Herstellungskosten bei Renovierungskosten an einem Gebäude im zeitlichen Zusammenhang mit einem Brandschaden:

Sachverhalt:

  • Ein Ehepaar kauft im Jahr 2015 eine vermietete Immobilie mit Mängeln.
  • Im Jahr 2016 wird das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt.
  • Die Kläger machen die Renovierungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
  • Das Finanzamt beurteilt die Aufwendungen hingegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Entscheidung:

  • Das FG Düsseldorf teilt die Aufwendungen in zwei Kategorien auf:
    • Brandbeseitigungskosten: Diese sind sofort abzugsfähige Werbungskosten.
    • Sonstige Renovierungskosten: Diese sind anschaffungsnahe Herstellungskosten und werden über die AfA abgeschrieben.
  • Eine teleologische Reduktion des Begriffs „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ wird abgelehnt.
    • Die Voraussetzungen für eine solche Reduktion sind nicht erfüllt.
    • Der Bundesfinanzhof hat eine teleologische Reduktion bisher nur für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden bejaht, die durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht wurden.
    • Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass der Brand durch die Mieter verursacht wurde.
    • Es ist auch nicht erkennbar, dass der Brandschaden durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Revision:

  • Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
  • Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IX B 2/24).

Hinweis:

  • Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist relevant für Steuerpflichtige, die Renovierungskosten an einem Gebäude geltend machen möchten, das im zeitlichen Zusammenhang mit einem Brandschaden steht.
  • Die Entscheidung des BFH abzuwarten bleibt.

Weitere Informationen:

  • Finanzgericht Düsseldorf – Newsletter Februar 2024
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG