Zusatzangaben bei innerbetrieblicher Stellenausschreibung

Zusatzangaben bei innerbetrieblicher Stellenausschreibung

Kernfrage

Besteht in einem Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates bei Einstellung einholen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Stelle auch innerbetrieblich ausgeschrieben ist. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte jetzt darüber zu befinden, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung einer externen Kraft verweigern darf, weil der Arbeitgeber in der innerbetrieblichen Ausschreibung (aber auch in der externen Ausschreibung) nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Stelle befristet ist.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber, eine Klink hatte bereits einmal innerbetrieblich versucht, die Stelle einer ausscheidenden Mitarbeiterin neu zu besetzen. In einem zweiten Versuch wurde die Stelle einer Gesundheits- und Krankenpflegekraft sowohl innerbetrieblich als auch durch Anzeige in einer Tageszeitung ausgeschrieben. Nach dem Bewerbungsverfahren verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu der – auf ein Jahr befristeten – Einstellung einer externen Kraft, weil hierauf in der internen Ausschreibung nicht hingewiesen worden sei, obwohl es sich bei einer Befristung um eine wesentliche Eigenschaft der ausgeschriebenen Stelle handele.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrates durch Beschluss. Eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Ausschreibung habe vorgelegen. Die Mindestanforderungen an eine (innerbetriebliche) Stellenausschreibung, nämlich um welche Stelle es sich handele und welchen Anforderungen ein Bewerber genügen müsse, seien erfüllt gewesen. Weitere Informationen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Befristung, seien aus dem Gesetz nicht abzuleiten; zumal jeder Interessent habe nachfragen können. Allerdings ließ das Landesarbeitsgericht die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Konsequenz

Mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein müssen innerbetriebliche Stellenausschreibungen lediglich die Mindestanforderungen erfüllen. Dies gilt jedenfalls so lange, bis das BAG in der Sache nicht anders entschieden hat.