Keine Firmenfortführung bei Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung

Keine Firmenfortführung bei Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung

Kernaussage

Die Firmenfortführung stellt eine unverzichtbare Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers eines Handelsgeschäfts dar. Die Bezeichnung der Gaststätte als „Chinarestaurant“ spezifiziert z. B. lediglich den Geschäftsbetrieb und löst als bloße Geschäftsbezeichnung, die den Unternehmensträger nicht bezeichnet, keine Haftung aus.

Sachverhalt

Die Klägerin pachtete von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ein Restaurant und führte es nach Auffassung des beklagten Finanzamts vom Gesamteindruck her mit allen wesentlichen Teilen fort. Insbesondere wurde der Gaststättenname „Chinarestaurant“ auch von der Klägerin verwendet, ohne dass jedoch ein Rückschluss auf den Geschäftsinhaber zugelassen wurde. Das beklagte Finanzamt nahm die Klägerin wegen rückständiger Lohn- und Umsatzsteuern der GbR in Anspruch Nach Ansicht der Finanzverwaltung war nämlich der gesetzliche Haftungstatbestand des „Erwerbs unter Firmenfortführung“ erfüllt. Die Klägerin verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass „Chinarestaurant“ keine Firmen- sondern Geschäftsbezeichnung sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes lagen nicht vor, denn es wird kein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung des Nachfolgeverhältnisses fortgeführt. Die Gaststättenbezeichnung „Chinarestaurant“ stellt lediglich eine Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar, da sie keinen Hinweis auf den Unternehmensträger enthält. Die Bezeichnung kann auch nicht Bestandteil der Firma der GbR sein, da diese nicht firmenrechtsfähig ist. Eine analoge Anwendung des Haftungstatbestandes auf die Fortführung von Geschäftsbezeichnungen scheidet wegen des Verbots der steuererhöhenden Analogie aus.

Konsequenz

Die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung erfordert den tatsächlichen Erwerb eines Handelsgeschäfts sowie die Geschäfts- und Firmenfortführung. Entscheidend ist die Firmenidentität nach der Verkehrsanschauung. Der Auffassung, wonach auch ohne Firmenfortführung eine Haftung ausgelöst werden soll, wenn die Unternehmensidentität klar feststellbar ist (Indizfunktion), wurde eine Absage erteilt.