Zwangsgeld gegen Arbeitgeber bei fehlender Mitwirkung unabhängig vom Ausgang einer Betriebsprüfung

Legen Arbeitgeber zur Betriebsprüfung keine Unterlagen vor, kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden, unabhängig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt.

Der Kläger betreibt eine Speditionsfirma in Heilbronn. Bereits für den Prüfzeitraum der Jahre 2010 bis 2013 führte der beklagte Träger der Rentenversicherung dort eine Betriebsprüfung durch und forderte Beiträge (einschl. Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 46.000 Euro nach.

Mit Schreiben vom September 2018 kündigte die Beklagte eine erneute Betriebsprüfung an. Hierauf entgegnete der Kläger, eine erneute Betriebsprüfung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Prüfung derzeit noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Am festgesetzten Prüftermin im November 2018 traf die Beklagte den Kläger nicht persönlich an. Telefonisch erklärte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebsprüfung zuzulassen. Einer weiteren Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der für die Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen kam der Kläger nicht nach.

Mit Bescheid vom November 2018 terminierte die Beklagte die Betriebsprüfung auf den 13.12.2018 und gab dem Kläger auf, bis dahin seine Geschäftsbücher und -unterlagen für den Prüfzeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen. Ferner drohte sie für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro an. Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse an. Zur Beurteilung, ob Sozialversicherungsbeiträge durch den Kläger ordnungsgemäß abgeführt wurden, sei es unerlässlich, eine Betriebsprüfung mit den vorzulegenden Unterlagen durchzuführen. Im Interesse der Versichertengemeinschaft und der Beschäftigten müsse geklärt werden, ob Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Diese Aufklärung dürfe nicht weiter verzögert werden, um etwaigen Schaden für die Versichertengemeinschaft und die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, andere Betriebe würden bei weitem nicht in der Häufigkeit mit Betriebsprüfungen belegt. Er werde von der Beklagten drangsaliert. Die Beklagte habe ihr Ermessen, wo und wann sie Überprüfungen bei Betrieben seiner Branche vornehme, fehlerhaft ausgeübt.

Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht die Vorlage der genannten Unterlagen als gesetzlich geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Sie diene der Feststellung des für eine mögliche Beitragsnacherhebung maßgeblichen Sachverhalts. Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung werde nicht davon abhängen, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Deswegen komme es auch nicht darauf an, welchen Ausgang das Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung hatte. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Beitragsnachforderung könne im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angefochten werden, womit für den Kläger effektiver Rechtsschutz ausreichend gewährleistet sei. Er könne daher mit der Behauptung, keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, nicht verhindern, dass die Beklagte den hierfür maßgeblichen Sachverhalt überhaupt erst prüfe und feststelle. Im Übrigen seien die Träger der Rentenversicherung zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihnen stehe insoweit kein Ermessensspielraum zu. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig: Die im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe könne mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Das angedrohte Zwangsgeld halte sich zudem im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens 10 Euro und höchstens 50.000 Euro.

Hinweis zur Rechtslage

Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Diese Vorschriften prägen die Auskunftspflichten des Arbeitgebers näher aus; danach hat der Arbeitgeber den zuständigen Stellen auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen.

Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Näheres hierzu bestimmt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BVV hat der Arbeitgeber Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.02.2022 zum Urteil L 5 BA 2751/20 vom 20.10.2021