Das BMF hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu folgenden Punkten Stellung genommen:
I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 EStG)
- Begünstigte Betriebe
- Begünstigte Wirtschaftsgüter
- Höhe des Investitionsabzugsbetrages
- Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
- Beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG)
- Inanspruchnahme vom Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung
- Wiederholte Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für bestimmte Investitionen
- Investitionsabzugsbeträge im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
- Inanspruchnahme oder Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung
- Investitionsabzugsbeträge in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung
- Investitionsabzugsbeträge bei wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebes
- Benennung des Wirtschaftsgutes der Funktion nach (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)
- Voraussichtliche Verwendung des begünstigten Wirtschaftsgutes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG)
- Summe der Investitionsabzugsbeträge (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG)
II. Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages bei planmäßiger Durchführung der Investition und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG)
- Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG)
- Minderung der Anschaffungs-oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG)
III. Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g Abs. 3 EStG)
- Die begünstigte Investition wird nicht durchgeführt
- Anschaffung oder Herstellung eines nicht funktionsgleichen Wirtschaftsgutes
- Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Freiwillige Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages
IV. Nichteinhaltung der Verbleibens-und Nutzungsfristen (§ 7g Abs. 4 EStG)
- Schädliche Verwendung der Investition im Sinne von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG
- Erforderliche Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen
V. Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen
- Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG im Abzugsjahr
- Gewinnhinzurechnung und gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG im Investitionsjahr
- Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 oder 4 EStG
- Auswirkungen der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 oder 4 EStG auf Steuerrückstellungen
VI. Zeitliche Anwendung
Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139-b / 07 / 10002 vom 20.11.2013