Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG

Das BMF hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu folgenden Punkten Stellung genommen:

I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 1 EStG)

  1. Begünstigte Betriebe
  2. Begünstigte Wirtschaftsgüter
  3. Höhe des Investitionsabzugsbetrages
  4. Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
  5. Beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG)
    1. Inanspruchnahme vom Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung
    2. Wiederholte Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für bestimmte Investitionen
    3. Investitionsabzugsbeträge im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
    4. Inanspruchnahme oder Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung
    5. Investitionsabzugsbeträge in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung
    6. Investitionsabzugsbeträge bei wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebes
    7. Benennung des Wirtschaftsgutes der Funktion nach (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)
  6. Voraussichtliche Verwendung des begünstigten Wirtschaftsgutes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG)
  7. Summe der Investitionsabzugsbeträge (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG)

II. Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages bei planmäßiger Durchführung der Investition und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG)

  1. Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG)
  2. Minderung der Anschaffungs-oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG)

III. Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g Abs. 3 EStG)

  1. Die begünstigte Investition wird nicht durchgeführt
  2. Anschaffung oder Herstellung eines nicht funktionsgleichen Wirtschaftsgutes
  3. Wechsel der Gewinnermittlungsart
  4. Freiwillige Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

IV. Nichteinhaltung der Verbleibens-und Nutzungsfristen (§ 7g Abs. 4 EStG)

  1. Schädliche Verwendung der Investition im Sinne von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG
  2. Erforderliche Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen

V. Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen

  1. Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG im Abzugsjahr
  2. Gewinnhinzurechnung und gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG im Investitionsjahr
  3. Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 oder 4 EStG
  4. Auswirkungen der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 oder 4 EStG auf Steuerrückstellungen

VI. Zeitliche Anwendung

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139-b / 07 / 10002 vom 20.11.2013