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Überbrückungshilfe I + II + III für Unternehmen: Antrag + Berechnung

Sind Sie von der Corona-Krise wirtschaftlich getroffen? Dann können Sie als kleines oder mittelständisches Unternehmen eine Liquiditätshilfe beantragen. Der Antrag muss online eingereicht und von einem Steuerberater, Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer erstellt werden. Die dafür anfallenden Kosten werden auch von der Überbrückungshilfe abgedeckt. Verlieren Sie keine Zeit, denn das spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020 verlängert bis 30. September 2020.


Wer bekommt die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die aufgrund der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erleiden und dadurch in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Im Detail können Unternehmen und Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihren Sitz, ihre Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben und bereits vor dem 1. November 2020 gegründet wurden, die Überbrückungshilfe beantragen. Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Überbrückungshilfe erhalten.

Es gibt verschiedene Förderphasen der Überbrückungshilfe mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen. Grundsätzlich müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie aufgrund der Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben und dass sie dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Weitere Einzelheiten und Bedingungen finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Weitere Corona-Hilfen:


Wie funktioniert die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die aufgrund der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erleiden und dadurch in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Die Überbrückungshilfe wird als nicht-rückzahlbarer Zuschuss gewährt und soll dazu beitragen, den Unternehmen in der Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Höhe der Überbrückungshilfe ist dabei abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs des jeweiligen Unternehmens.

Für die Beantragung der Überbrückungshilfe müssen die Antragsteller verschiedene Unterlagen und Nachweise vorlegen, die die Umsatzeinbußen und finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie belegen. Die Antragstellung erfolgt über ein zentrales Portal, das von der zuständigen Bewilligungsstelle betrieben wird.

Die Überbrückungshilfe wird in verschiedenen Förderphasen ausgezahlt, die unterschiedliche Voraussetzungen und Bedingungen haben. Unternehmen können für jede Förderphase einen eigenen Antrag stellen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Überbrückungshilfe nicht automatisch gewährt wird und dass die Antragsteller die Voraussetzungen und Bedingungen für die jeweilige Förderphase erfüllen müssen. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe und den genauen Abläufen finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.


Corona Überbrückungshilfe III (Phase 3)

Überbrückungshilfe

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Hinweis: Die Antragstellung erfolgt nur mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.




1 Einleitung

Nach der Überbrückungshilfe I (für die Fördermonate Juni bis August 2020), der Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) und der sogenannten November- und Dezemberhilfe, die eigens aufgrund des Teil-Lockdowns ab November bis Mitte Dezember 2020 ins Leben gerufen wurde, steht für die Folgezeit eine weitere Unterstützung zur Verfügung. Die Überbrückungshilfe III deckt den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 ab und überschneidet sich daher mit der Überbrückungshilfe II und der November- bzw. Dezemberhilfe. Zudem enthält sie für Soloselbständige eine zusätzliche Unterstützung: die sogenannte Neustarthilfe. Einzelheiten zur Neustarthilfe, Solostelbständigen und Kapitalgesellschaften finden Sie unter Punkt 9 in diesem Merkblatt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) versprach auf seiner Webseite eine deutliche Verbesserung gegenüber den vorherigen Phasen. Daran hat sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gehalten: Die Förderung fällt großzügiger aus als ihre Vorgänger, sowohl im Hinblick auf die Zugangsvoraussetzung als auch die Höhe der Förderung. Mitte April 2021 wurden die Konditionen nochmals deutlich verbessert, beispielsweise durch Gewährung eines Eigenkapitalzuschusses.

Hinweis

Bei der Überbrückungshilfe III und bei der Neustarthilfe handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Wichtig ist jedoch, dass sie in richtiger Höhe berechnet werden (Stichwort: Schlussabrechnung, siehe Punkt 6.2).

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III. Auf die ersten beiden Phasen der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis Dezember 2020) gehen wir dabei nicht mehr gesondert ein, denn die Frist für die Antragstellung der Überbrückungshilfe I ist bereits am 09.10.2020 abgelaufen, während die Frist für die Antragstellung der Überbrückungshilfe II am 31.03.2021 endete. Nachfolgend erläutern wir auch die Neustarthilfe.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet voraussichtlich am 31.08.2021.

Hinweis

Informationen zu den Überbrückungshilfen I und II erhalten Sie in den jeweiligen Merkblättern. Sprechen Sie uns gerne darauf an.


2 Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, die mindestens in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat 2019 erlitten haben. Es muss versichert und gegebenenfalls auch dargelegt werden, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt ist. Dies kann zum Beispiel damit begründet werden, dass der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist.

Hinweis

Von der Umsatzgrenze von 750 Mio. € befreit sind Unternehmen der folgenden Branchen:

  • Einzelhandel,
  • Veranstaltung und Kultur,
  • Hotellerie,
  • Gastronomie,
  • Pyrotechnik,
  • Großhandel
  • und Reisebranche.

Die Unternehmen dieser Branchen sind also auch dann antragsberechtigt, wenn ihr Jahresumsatz 2020 über 750 Mio. € lag. Antragsberechtigt sind zudem Unternehmen, die 2020 einen Jahresumsatz von über 750 Mio. € erzielten und 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in einer dieser Branchen gemacht haben.

Im Haupterwerb tätige (das heißt selbständige Einkünfte ≥ 51 % der Summe der Einkünfte)Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt. Einleitende Voraussetzung ist, dass diese über einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen müssen und bereits vor dem 01.05.2020 am Markt tätig waren.

Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen, die Kultur- bzw. Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Damit werden die Hilfen so angepasst, dass sie besser bei den besonders betroffenen Unternehmen ankommen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Hinweis

Um eine Doppelförderung auszuschließen, darf ein Unternehmen für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Ob die Rücknahme der Anträge auf November- und Dezemberhilfe den Zugang zur Überbrückungshilfe III ermöglicht, wird derzeit durch das BMWi geprüft. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Förderberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die zum 31.12.2020 oder wahlweise zum 29.02.2020 mindestens einen Beschäftigten hatten, wobei die Stundenanzahl unerheblich ist. Soloselbständige und Freiberufler gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.


3 Welche Kosten sind förderfähig?

3.1 Fixkosten

3.2 Liste der förderfähigen Kosten

3.1 Fixkosten

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten (ohne abzugsfähige Vorsteuer). Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 3.2 entnehmen. Der Katalog der förderfähigen Fixkosten wurde mit der Überbrückungshilfe III noch einmal erweitert.

Hinweis

Als Antragsteller können Sie wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung die Überbrückungshilfe III beantragt wird.

Bei einer Förderung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe muss es sich bei den Fixkosten um ungedeckte Fixkosten, d.h. Verluste, handeln.

Wenn die Höhe der beantragten Förderung den Betrag von insgesamt 1,8 Mio. € nicht überschreitet, können Sie die Überbrückungshilfe III auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung beantragen. In diesem Fall müssen keine Verluste nachgewiesen werden.

Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt. Sie sind einerseits aber gegebenenfalls im Rahmen länderspezifischer Förderprogramme begünstigt (wie beispielsweise bei der Überbrückungshilfe PLUS des Landes NRW), andererseits werden sie indirekt über den Eigenkapitalzuschuss (siehe Punkt 4.1) gefördert.

3.2 Liste der förderfähigen Kosten

Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich da-

bei um die folgenden Aufwendungen:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können angesetzt werden, wenn sie für 2019 steuerlich abgesetzt wurden.

2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Handelsrechtliche zeitanteilige Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Höhe von 50 %, bei Einzelhändlern zusätzlich auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware handelt (saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021, Einzelheiten siehe Punkt 5.2).

5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung

8. Grundsteuern

9. Betriebliche Lizenzgebühren

10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

11. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den vorstehenden Ziffern gefördert.

13. Kosten für Auszubildende

14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat und Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung von Online-Shops) in Höhe von einmalig 20.000 €.

15. Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019

16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel Anschaffung mobiler Luftreiniger oder Schnelltests

17. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben. Anders als bei den Überbrückungshilfen I und II entfällt die Begrenzung auf Pauschalreisen. Weiterhin werden auch kurzfristige Buchungen berücksichtigt. In der Reisebranche sind auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Hinweis

Näheres zu den förderfähigen Kosten in der Reisebranche können Sie unter Punkt 2.5 der FAQ des BMWi/BMF zur Überbrückungshilfe III finden:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

18. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen; förderfähig sind dabei tatsächlich angefallene interne und externe Ausfallkosten (Näheres dazu im Anhang I der FAQ des BMWi). Für die Pyrotechnikindustrie: Lager- und Transportkosten für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 (Einzelheiten siehe Punkt 5.3 in diesem Merkblatt).

Sollte den Kosten der Ziffern 1 bis 10 und 15 ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein.

Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden und nicht bereits bei anderen Zuschussprogrammen gefördert worden sind.

Beispiel

Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000 €. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2020 wurden gestundet und sind nun im Februar 2021 fällig. Eine Förderung durch die Überbrückungshilfe II kam nicht in Betracht.

Lösung

Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2020 sind im Monat Februar 2021 als Fixkosten zu berücksichtigen.

4 Wie hoch ist die Förderung?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

4.1 Erstattungssatz

4.2 Eigenkapitalzuschuss

4.3 Höchstbetrag

4.4 Definition des Umsatzes

4.5 Die 100-%-Klausel


4.1 Erstattungssatz

Dazu ist für die Monate November 2020 bis Juni 2021 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu berechnen.

Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:

  • Umsatzeinbruch > 70 %
    à Erstattung von 100 % der Fixkosten

· Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %
à Erstattung von 60 % der Fixkosten

  • Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
    à Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch < 30 %
    à keine Erstattung

Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.

Beispiel

Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:

Januar: 20.000 €

Februar: 24.000 €

März: 16.000 €

April: 8.000 €

Mai: 15.000 €

Juni: 18.000 €

2021 betrugen die Umsätze:

Januar: 3.100 €

Februar: 8.000 €

März: 6.300 €

April: 3.200 €

Mai: 8.700 €

Juni: 15.000 €

Lösung

Der Umsatzeinbruch im Januar 2021 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Januar 2019; 100 % der im Januar 2021 anfallenden Fixkosten werden daher erstattet. In den Monaten Februar bis April 2021 beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 50 %, aber weniger als 70 % gegenüber den entsprechenden Zeiträumen 2019. Daher werden 60 % der in den Monaten Februar bis April anfallenden Fixkosten erstattet. Im Mai 2021 ist der Umsatz gegenüber Mai 2019 um 42 % eingebrochen; es werden daher 40 % der begünstigten Fixkosten im Mai 2021 gezahlt. Im Juni 2021 ist der Umsatz, verglichen mit Juni 2019 um weniger als 30 % zurückgegangen; ein Zuschuss wird daher nicht gezahlt.

Kleine Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Vergleichsmaßstab wählen. Die Antwort auf die Frage, wer als „kleines Unternehmen“ gilt, richtet sich nach dem Jahresumsatz und der Mitarbeiterzahl. Beispielsweise zählen Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. € erzielen, als Kleinunternehmen.


4.2 Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, Soloselbständige und hauptberufliche Freiberufler können bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im jeweiligen Monat einen weiteren (Eigenkapital-)Zuschuss erhalten. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich einerseits nach den förderfähigen Fixkosten und andererseits nach der Anzahl der Monate des Umsatzrückgangs (im Förderzeitraum).

Der Zuschuss beträgt:

  • 25 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens drei Monaten,
  • 35 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens vier Monaten,
  • 40 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens fünf Monaten.

Beispiel

Ein hauptberuflich tätiger Architekt erleidet in den Monaten Februar, März und April 2021 einen Umsatzeinbruch von 65 %. Er hat jeden Monat betriebliche Fixkosten im Sinne der Nr. 1 bis 11 in Höhe von 10.000 € und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III.

Es ergibt sich eine reguläre Förderung in Höhe von 60 %, mithin also 6.000 € pro Fördermonat.

Da April der dritte Monat ist, in dem er einen Umsatzeinbruch in Höhe von mehr als 50 % verkraften musste, erhält er für April einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 25 % x 6.000 € = 1.500 €.


4.3 Höchstbetrag

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 1,5 Mio. € pro Monat sowie Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 € pro Monat erhalten. Für verbundene Unternehmen beträgt der maximale monatliche Zuschuss 3 Mio. €. Insgesamt gilt jedoch für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe ein Höchstbetrag von insgesamt 12 Mio. €. Für Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet worden sind, beträgt der Höchstsatz insgesamt 1,8 Mio. €.

Hinweis

Für besonders von der Krise betroffene Branchen wie die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, der Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche sowie für Soloselbständige gibt es weitere Möglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.


4.4 Definition des Umsatzes

Umsätze sind alle umsatzsteuerbaren Umsätze. Für die

Zuordnung der Umsätze zu den einzelnen Monaten des Förderzeitraums gilt Folgendes:

  • Vereinbarte Entgelte (Normalfall)
    Ein Umsatz wird in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
  • Vereinnahmte Entgelte (auf Antrag)
    Wahlweise kann auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Ausdrücklich begünstigt sind auch folgende Umsätze:

· Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,

· übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),

  • erhaltene Anzahlungen und

· einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe.

Nicht als Umsätze in diesem Sinne zählen:

· Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen,

· innergemeinschaftliche Erwerbe, da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,

· Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),

· Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung),

· für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die über die Fixkostenposition für Auszubildende angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden,

· Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden, und

· die Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen.

Bei gemeinnützigen Organisationen zählen auch die Spenden zu den Umsätzen, darüber hinaus auch die Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie die erzielten Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.


4.5 Die 100-%-Klausel

Betrug der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 mindestens 100 % des Umsatzes 2019, geht das BMWi davon aus, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind. Die Annahme kann durch den prüfenden Dritten entkräftet werden, indem dieser darlegt, dass der Antragsteller individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe aufzeigen kann, die eine positive Umsatzentwicklung trotz der Einschränkungen der Coronapandemie plausibel erscheinen lassen, zum Beispiel die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder den Zukauf eines Unternehmens.

Eine entsprechende Abfrage findet sich im Antragsformular.


5 Welche Besonderheiten gibt es?

5.1 Verbundene Unternehmen

5.2 Einzelhandel

5.3 Pyrotechnik- und Reisebranche

5.1 Verbundene Unternehmen

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor. Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. DieUmsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 3 Mio. € pro Monat.

Fixkosten , die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.

Beispiel

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.

Lösung

Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.


5.2 Einzelhandel

Der Lockdown gefährdet auch zunehmend die Existenz der Einzelhändler. Sie sollen nun nicht mehr auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wurde für verderbliche Ware und Saisonware eine Sonderregelung eingeführt. Sie gilt für Wintersaisonware, die bis zum 31.12.2020 verbindlich bestellt und bis zum 28.02.2021 ausgeliefert wurde, und für Frühling-/Sommersaisonwaren, die bis zum 01.04.2021 bestellt und bis 31.05.2021 ausgeliefert wird. Folgende Sonderregelung gilt somit für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (siehe dazu auch Anlage 2 der FAQ des BMWi):

Abschreibungen auf das Umlaufvermögen können unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.

Die Warenwertabschreibung berechnet sich dabei aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.

Hinweis

Die Sonderregelung gilt nicht für sonstige Aufwände wie zum Beispiel Einkaufs- und Verkaufsaufwände.

Bei den Unternehmen besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht über den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren. Eineeidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben sind ebenfalls vorzulegen.


5.3 Pyrotechnik- und Reisebranche

5.3.1 Pyrotechnikbranche

Auch die Pyrotechnikindustrie leidet aufgrund des ausgefallenen Silvesterfeuerwerks zum Jahreswechsel 2020/2021 stark unter den Corona-Maßnahmen. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III gilt daher eine Sonderregelung, die es betroffenen Unternehmen ermöglicht, eine Förderung für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 zu beantragen, sofern der Umsatzeinbruch im Dezember 2020 im Vergleich zum Dezember 2019 mindestens 80 % betrug. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.


5.3.2 Reisebranche

Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffenen Branchen. Die bisher für sie geltenden Regelungen werden daher ergänzt: Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und können bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale nach Nr. 12 der förderfähigen Fixkosten (siehe Punkt 3.2) wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des jeweiligen Referenzmonats 2019 geleistet. Die Höchstförderung beträgt insoweit 2 Mio. €.


5.3.3 Veranstaltungs- und Kulturbranche

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche erhält auch eine Anschubhilfe, bei der für jeden Fördermonat zusätzlich eine Hilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des jeweiligen Referenzmonats 2019 geleistet wird. Auch hier beträgt die Höchstförderung 2 Mio. €.


6 Wie funktioniert die Antragstellung?

6.1 Fristen

6.2 Schlussabrechnung

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen sogenannten prüfenden Dritten, das heißt einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, möglich.

Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 zu machen.

Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.


6.1 Fristen

Die Beantragung der Überbrückungshilfen für alle Phasen erfolgt in jeweils unabhängigen Verfahren. Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist also nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Sie können die Überbrückungshilfe III demnach komplett unabhängig von den Überbrückungshilfen I und II beantragen.

Die Antragstellung für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) war bis zum 09.10.2020 möglich. Für die erste Phase können daher keine Anträge mehr gestellt werden.

Für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) war die Antragstellung bis zum 31.03.2021 möglich.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III sind ab sofort bis voraussichtlich 31.08.2021 möglich.

Rückwirkende Anträge für die Überbrückungshilfe I und II sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht mehr möglich. Soloselbständige sollen im Zeitpunkt der Schlussabrechnung zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe wählen können.


6.2 Schlussabrechnung

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden.

Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.

Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auf Antrag nachträglich Erstattungen möglich.

Beispiel

Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 im gesamten Zeitraum Januar bis Juni 2021 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Über­brückungshilfe von 16.200 € für den Förderzeitraum Januar bis Juni ausgezahlt.

Nach Abschluss des Monats Juni 2021 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu Juni 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.

Lösung

Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für Juni 2021 hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 2.700 € (= 3.000 € x 90 %) ausgezahlt. Auch der entsprechend anteilige Eigenkapitalzuschuss ist für Juni 2021 zurückzuzahlen.


7 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?

7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbe­steuer

7.2. Umsatzsteuer

7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis. Bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für 2021 wird die Überbrückungshilfe jedoch nicht berücksichtigt.


7.2 Umsatzsteuer

Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.

Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.


8 Was können Sie tun?

Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenermittlung mitwirken. Damit Ihr Antrag nach Freischaltung des Antragsportals schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:

· Reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen für die jeweiligen Monate möglichst frühzeitig bei uns ein. Bitte stellen Sie sicher, dass alle relevanten Belege dabei sind und keine Belege fehlen.

  • Schätzen Sie möglichst frühzeitig ab, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III erfüllen und halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit uns.

Hinweis

Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III wurden gegenüber Phase I und auch Phase II erheblich gelockert.

Es ist daher sehr gut möglich, dass Sie die Voraussetzungen für die Phase III erfüllen, obwohl die Voraussetzungen für Phase I und II bei Ihnen nicht vorlagen.

· Sollten Sie für eine Antragstellung in Frage kommen, schätzen Sie anhand der aktuellen individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs die Umsätze für die Monate November 2020 bis Juni 2021 ab.

Hinweis

Hinsichtlich möglicher Beschränkungen und Lockerungen empfehlen wir, den Ist-Zustand der Schätzung zugrunde zu legen. Mögliche Veränderungen in Abhängigkeit vomInfektionsgeschehen lassen sich kaum prognostizieren.

· Stellen Sie Ihre voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 zusammen (Einzelheiten siehe Punkt 3.2).

· Als Arbeitshilfe für die Aufstellung der Umsatzerlöse und Fixkosten kann die Tabelle im Anhang verwendet werden (siehe Punkt 10).

Hinweis

Fixkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.01.2021 geschlossen wurden und die Fixkosten ungedeckt sind. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie hier unterstützen können.


Neustarthilfe


Anhang: Aufstellung Umsatzerlöse und Fixkosten

Kostenart

11/2020

in €

12/2020

in €

01/2021 in €

02/2021

in €

03/2021

in €

04/2021

in €

05/2021

in €

06/2021

in €

Umsatzerlöse

Mieten und Pachten für Gebäude und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen

Weitere Mietkosten

Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

Handelsrechtliche Abschreibung für WG des AV i.H.v. 50 %, monatlich

Finanzierungsanteil von Leasingraten

Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich EDV

Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und

Hygienemaßnahmen

Grundsteuern

Betriebliche Lizenzgebühren

Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

Personalaufwendungen: Hatten Sie Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind? Hier reicht „ja“ oder „nein“.

Kosten für Auszubildende

Kosten für Digitalisierung, einmalig bis zu 20.000 €.

10 Anhang: Aufstellung Umsatzerlöse und Fixkosten (Fortsetzung)

Kostenart

11/2020

in €

12/2020

in €

01/2021 in €

02/2021

in €

03/2021

in €

04/2021

in €

05/2021

in €

06/2021

in €

Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €/Monat.

Marketing- und Werbekosten

Ausgaben für Hygienemaßnahmen (z.B. mobile Luftreiniger, Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken)


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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