Überbrückungshilfe III: Schlussabrechnung, Rückzahlung & Steuer
Die Überbrückungshilfe III war ein Corona-Fixkostenzuschuss für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Neue Anträge sind nicht mehr möglich. Heute geht es vor allem um die Schlussabrechnung, mögliche Rückzahlungen, Nachzahlungen und die steuerliche Behandlung der erhaltenen Zuschüsse.
Überbrückungshilfe III: Ablauf von Bewilligung bis Schlussbescheid
Was war die Überbrückungshilfe III?
Die Überbrückungshilfe III war die dritte Phase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“. Sie unterstützte Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe bei coronabedingten Umsatzrückgängen.
Der Förderzeitraum umfasste die Monate November 2020 bis Juni 2021. Die Förderung wurde als Zuschuss zu bestimmten betrieblichen Fixkosten gewährt. Sie war grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und die Schlussabrechnung den bewilligten Betrag bestätigte.
Wer war für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt?
Antragsberechtigt waren grundsätzlich Unternehmen aller Branchen, Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb, wenn sie im Förderzeitraum in mindestens einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat 2019 erlitten hatten.
Grundsätzlich galt eine Umsatzgrenze von 750 Mio. Euro Jahresumsatz im Jahr 2020. Für bestimmte unmittelbar betroffene Branchen und Sonderfälle, etwa direkt von Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen, Reisebranche, Großhandel und Pyrotechnik, gab es Ausnahmen.
Wichtige Voraussetzungen im Überblick
- Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021
- mindestens ein Monat mit 30 % coronabedingtem Umsatzrückgang
- Vergleich grundsätzlich mit dem jeweiligen Monat des Jahres 2019
- Antragstellung nur über einen prüfenden Dritten, etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt
- keine Doppelförderung für dieselben Fixkosten und Zeiträume
Wie wurde die Überbrückungshilfe III berechnet?
Die Förderhöhe richtete sich monatsweise nach dem Umsatzrückgang im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat 2019. Je höher der coronabedingte Umsatzeinbruch war, desto höher war der Erstattungssatz für die förderfähigen Fixkosten.
| Umsatzeinbruch im Fördermonat | Erstattung der förderfähigen Fixkosten |
|---|---|
| mehr als 70 % | bis zu 100 % |
| mindestens 50 % bis 70 % | bis zu 60 % |
| mindestens 30 % bis unter 50 % | bis zu 40 % |
| unter 30 % | keine Förderung für diesen Monat |
Beispiel zur Berechnung
Ein Unternehmen hatte im März 2019 einen Umsatz von 40.000 Euro. Im März 2021 erzielte es coronabedingt nur 16.000 Euro Umsatz. Der Umsatzrückgang beträgt damit 60 %. Betrugen die förderfähigen Fixkosten im März 2021 insgesamt 10.000 Euro, ergab sich für diesen Monat ein regulärer Zuschuss von 6.000 Euro.
Eigenkapitalzuschuss
Zusätzlich konnte ein Eigenkapitalzuschuss gewährt werden, wenn in mehreren Monaten ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % vorlag. Der Zuschuss wurde auf die Fixkostenerstattung bestimmter Fixkostenpositionen berechnet und stieg mit der Anzahl der betroffenen Monate.
| Monate mit mindestens 50 % Umsatzrückgang | Zuschlag |
|---|---|
| 1. und 2. Monat | kein Zuschlag |
| 3. Monat | 25 % |
| 4. Monat | 35 % |
| 5. und jeder weitere Monat | 40 % |
Welche Kosten waren förderfähig?
Die Überbrückungshilfe III war ein Fixkostenzuschuss. Förderfähig waren fortlaufende, betriebliche Fixkosten, die im Förderzeitraum anfielen, vertraglich oder behördlich begründet waren und nicht einseitig verändert werden konnten.
Typische förderfähige Fixkosten
- Mieten und Pachten für betrieblich genutzte Gebäude, Räume und Grundstücke
- weitere Mietkosten, etwa für Fahrzeuge oder Maschinen
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
- betriebliche Kosten für Strom, Wasser, Heizung und Reinigung
- betriebliche Versicherungen, Abonnements und feste Ausgaben
- Kosten für prüfende Dritte im Zusammenhang mit Antrag und Schlussabrechnung
- pauschale Personalaufwendungen, soweit nicht durch Kurzarbeitergeld erfasst
- Kosten für Auszubildende
- bestimmte Hygiene-, Modernisierungs- und Digitalisierungsmaßnahmen innerhalb der Programmbedingungen
Kosten des privaten Lebensunterhalts und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn waren im Rahmen der Überbrückungshilfe III grundsätzlich nicht förderfähig.
Welche Sonderregelungen gab es?
Für besonders betroffene Branchen enthielten die FAQ und Programmbedingungen Sonderregelungen. Diese waren insbesondere für die Schlussabrechnung wichtig, weil die Bewilligungsstellen prüfen konnten, ob die angesetzten Kosten tatsächlich unter die jeweilige Sonderregelung fielen.
Einzelhandel und Saisonware
Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender konnten unter bestimmten Voraussetzungen Wertverluste bei verderblicher Ware oder Saisonware berücksichtigt werden.
Reisebranche
Die Reisewirtschaft konnte unter bestimmten Voraussetzungen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Anschubhilfe geltend machen.
Veranstaltungs- und Kulturbranche
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche gab es Sonderregelungen für Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Anschubhilfe, soweit die branchenspezifischen Voraussetzungen erfüllt waren.
Pyrotechnikbranche
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie konnten unter besonderen Voraussetzungen eine Förderung für bestimmte Monate und zusätzlich Lager- und Transportkosten geltend machen.
Was gilt für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III?
Viele Anträge wurden auf Grundlage von Umsatzprognosen und geschätzten Fixkosten bewilligt. In der Schlussabrechnung mussten die tatsächlichen Umsätze und Fixkosten nachgewiesen werden. Die Schlussabrechnung erfolgte über den prüfenden Dritten.
Die Bewilligungsstelle setzte nach Prüfung die endgültige Förderhöhe durch Schlussbescheid fest. Daraus konnte sich eine Bestätigung der erhaltenen Förderung, eine Nachzahlung oder eine Rückzahlung ergeben.
Welche Folgen hat eine zu hohe Förderung?
Ergab die Schlussabrechnung, dass die Förderung zu hoch war, war der überzahlte Betrag zurückzuzahlen. Die konkrete Zahlungsfrist wurde im Schlussbescheid festgelegt.
Welche Folgen hat eine zu niedrige Förderung?
Ergab die Schlussabrechnung einen höheren Anspruch als ursprünglich bewilligt, konnte eine Nachzahlung in Betracht kommen, soweit die Programmbedingungen und beihilferechtlichen Grenzen eingehalten wurden.
Muss die Überbrückungshilfe III versteuert werden?
Ja. Die Überbrückungshilfe III ist ertragsteuerlich als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Sie unterliegt damit – je nach Rechtsform und Einkunftsart – der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer.
Umsatzsteuer fällt auf die Überbrückungshilfe III nicht an. Es handelt sich um einen sogenannten echten Zuschuss ohne Leistungsaustausch; der Zuschuss ist daher nicht umsatzsteuerbar.
Checkliste: Was sollten Sie bei Rückforderung oder Schlussbescheid prüfen?
- Stimmt der im Schlussbescheid berücksichtigte Förderzeitraum?
- Wurden die richtigen Vergleichsumsätze aus 2019 angesetzt?
- Ist der Umsatzrückgang je Fördermonat korrekt berechnet?
- Wurden nur coronabedingte Umsatzeinbrüche berücksichtigt?
- Sind alle förderfähigen Fixkosten vollständig und richtig zugeordnet?
- Wurden Doppelförderungen, Novemberhilfe oder Dezemberhilfe zutreffend angerechnet?
- Wurden beihilferechtliche Höchstgrenzen korrekt angewendet?
- Ist die steuerliche Erfassung der Förderung und etwaiger Rückzahlungen geklärt?
- Laufen Einspruchs-, Klage- oder Zahlungsfristen?
Unser Rat: Lassen Sie Rückforderungsbescheide und Schlussabrechnungen zeitnah prüfen, bevor Zahlungs- oder Rechtsbehelfsfristen verstreichen.
FAQ zur Überbrückungshilfe III
Kann ich heute noch Überbrückungshilfe III beantragen?
Nein. Erstanträge zur Überbrückungshilfe III konnten nur bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Heute sind vor allem Schlussabrechnung, Rückforderungsbescheide und steuerliche Folgen relevant.
Für welchen Zeitraum galt die Überbrückungshilfe III?
Die Überbrückungshilfe III galt für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021.
Wie hoch war die Förderung?
Die Förderung richtete sich nach dem monatlichen Umsatzrückgang. Je nach Rückgang konnten bis zu 40 %, 60 % oder 100 % der förderfähigen Fixkosten erstattet werden.
Was ist die Schlussabrechnung?
In der Schlussabrechnung wurden die ursprünglich geschätzten Umsätze und Fixkosten durch die tatsächlichen Werte ersetzt. Daraus ergab sich die endgültige Förderhöhe.
Kann aus der Schlussabrechnung eine Rückzahlung entstehen?
Ja. War die bewilligte Förderung höher als der endgültige Anspruch, musste der überzahlte Betrag zurückgezahlt werden.
Ist die Überbrückungshilfe III steuerpflichtig?
Ja. Der Zuschuss ist als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Umsatzsteuer fällt jedoch nicht an, weil kein Leistungsaustausch vorliegt.
Was sollte ich bei einem Rückforderungsbescheid tun?
Prüfen Sie Bescheid, Berechnung, Fristen, Begründung und Belege zeitnah mit Ihrem steuerlichen Berater. Je nach Fall kann ein Rechtsbehelf oder eine Korrektur der steuerlichen Behandlung erforderlich sein.
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Hinweis
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- Bundesministerium für Wirtschaft / Überbrückungshilfe Unternehmen: „Überbrückungshilfe III“, amtliche Programmübersicht, Rechtsstand der Seite 2026.
- Bundesministerium für Wirtschaft / Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III für kleine und mittelständische Unternehmen“, Stand 11.08.2023.
- Bundesministerium für Wirtschaft / Überbrückungshilfe Unternehmen: „Schlussabrechnung“, Fristenübersicht für Paket I und Paket II, Rechtsstand der Seite 2026.
- Bundesministerium für Wirtschaft / Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ „Ist der Zuschuss steuerpflichtig?“ zur Überbrückungshilfe III.
- Umsatzsteuerliche Einordnung: echter Zuschuss ohne Leistungsaustausch, nicht umsatzsteuerbar; vgl. amtliche FAQ zur Überbrückungshilfe III.