Neustarthilfe: Berechnung & Endabrechnung
Voraussetzungen, Höhe, Rückzahlung und steuerliche Behandlung der Neustarthilfe für Soloselbständige – historischer Überblick mit Checkliste.
Neustarthilfe für Soloselbständige: Voraussetzungen, Berechnung und Endabrechnung
Die Neustarthilfe war eine Corona-Wirtschaftshilfe für Soloselbständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die im ersten Halbjahr 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen hatten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten geltend machen konnten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Regeln, Fristen, Rückzahlungsrisiken und steuerlichen Folgen zusammen.
Was war die Neustarthilfe?
Die Neustarthilfe gehörte zur Überbrückungshilfe III und richtete sich an Antragstellende, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 durch die Corona-Pandemie eingeschränkt war. Anders als die klassische Überbrückungshilfe knüpfte sie nicht an einzelne Fixkostenpositionen an, sondern an den Umsatzrückgang.
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Förderzeitraum | Januar bis Juni 2021 |
| Antragsfrist | Einmalige Antragstellung bis 31.10.2021 |
| Förderhöhe | 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes |
| Höchstbetrag | 7.500 € für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften; bis zu 30.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften |
| Vollständiges Behalten | Bei Umsatzrückgang von mindestens 60 % im Förderzeitraum |
| Endabrechnung | Erforderlich, da die Auszahlung als Vorschuss erfolgte; Einreichungsfristen sind verstrichen |
Wer war für die Neustarthilfe antragsberechtigt?
Antragsberechtigt waren insbesondere Soloselbständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt waren. Bei natürlichen Personen musste der überwiegende Teil der Einkünfte, also mindestens 51 %, aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammen.
Wichtige Voraussetzungen
- Haupterwerb: mindestens 51 % der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit oder freiberuflicher Tätigkeit.
- Beschäftigte: weniger als ein Vollzeitäquivalent an Angestellten, die nicht Gesellschafter oder Mitglied waren.
- Steuerliche Erfassung: Registrierung bei einem deutschen Finanzamt.
- Geschäftsaufnahme: Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beziehungsweise Gründung vor dem 01.11.2020.
- Keine Doppelförderung: keine gleichzeitige Geltendmachung von Fixkosten über die Überbrückungshilfe III.
Sonderfall: Darstellende Künste und unständige Beschäftigung
Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten von bis zu 14 Wochen und unständige Beschäftigungsverhältnisse von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen konnten unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Voraussetzung war unter anderem, dass für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde.
Wie wurde die Neustarthilfe berechnet?
Grundlage war grundsätzlich der sechsmonatige Referenzumsatz. Bei Unternehmen und Selbständigen, die bereits vor dem 01.01.2019 tätig waren, wurde im Regelfall der Jahresumsatz 2019 durch zwölf geteilt und anschließend mit sechs multipliziert.
Formel:
Referenzumsatz = Jahresumsatz 2019 ÷ 12 × 6
Neustarthilfe = Referenzumsatz × 50 %
| Jahresumsatz 2019 | Sechsmonatiger Referenzumsatz | Neustarthilfe vor Höchstbetrag | Auszahlung für Soloselbständige |
|---|---|---|---|
| 10.000 € | 5.000 € | 2.500 € | 2.500 € |
| 20.000 € | 10.000 € | 5.000 € | 5.000 € |
| 30.000 € | 15.000 € | 7.500 € | 7.500 € |
| 50.000 € | 25.000 € | 12.500 € | 7.500 € wegen Höchstbetrag |
Was galt bei Gründung ab 2019?
Wurde die selbständige Tätigkeit zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 aufgenommen, konnten alternative Vergleichszeiträume in Betracht kommen, etwa volle Monate der Tätigkeit im Jahr 2019, Januar/Februar 2020, das dritte Quartal 2020 oder unter bestimmten Voraussetzungen ein geschätzter Jahresumsatz 2020.
Wann musste die Neustarthilfe zurückgezahlt werden?
Die Auszahlung erfolgte zunächst als Vorschuss. Entscheidend war später, wie hoch der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 im Verhältnis zum Referenzumsatz war.
| Tatsächlicher Umsatz im Förderzeitraum | Folge |
|---|---|
| Bis 40 % des Referenzumsatzes | Die Neustarthilfe konnte grundsätzlich vollständig behalten werden. |
| Über 40 % bis etwa 90 % des Referenzumsatzes | Eine anteilige Rückzahlung war möglich. Umsatz und Förderung durften zusammen 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten. |
| Etwa 90 % des Referenzumsatzes oder mehr | Die Neustarthilfe war grundsätzlich vollständig zurückzuzahlen. Maßgeblich blieb der konkrete Bescheid beziehungsweise das amtliche Berechnungstool. |
Endabrechnung: Was ist heute noch wichtig?
Empfängerinnen und Empfänger der Neustarthilfe mussten nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung erstellen. Die amtlichen Fristen für die Einreichung sind inzwischen verstrichen. Rückzahlungen richten sich nach dem jeweiligen Schluss- beziehungsweise Endbescheid; die amtliche Übersicht nennt hierfür eine Frist von sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids.
Praktische Checkliste bei alten Neustarthilfe-Unterlagen
- Bewilligungsbescheid und Endabrechnungsbescheid vollständig ablegen.
- Umsätze Januar bis Juni 2021 mit der Endabrechnung abgleichen.
- Prüfen, ob anteilige Umsätze aus Personengesellschaften korrekt berücksichtigt wurden.
- Rückzahlungsbescheide mit Zahlungsausgängen abstimmen.
- Steuerliche Erfassung als Betriebseinnahme im richtigen Jahr kontrollieren.
- Bei offenen Rückforderungen Fristen im Bescheid prüfen und Liquidität einplanen.
Ist die Neustarthilfe steuerpflichtig?
Ja. Die Neustarthilfe war in der Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuererklärung und gegebenenfalls in der Gewerbesteuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme beziehungsweise Einnahme zu erfassen. Umsatzsteuer fiel dagegen nicht an, weil die Neustarthilfe als sogenannter echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar war.
Für Soloselbständige bedeutet das: Die Förderung erhöhte den steuerlichen Gewinn, soweit sie nicht durch Betriebsausgaben, Rückzahlungen oder andere Gewinnminderungen kompensiert wurde. Bei Kapitalgesellschaften war die Gesellschaft selbst Antragstellerin und Empfängerin der Förderung.
FAQ zur Neustarthilfe
Kann die Neustarthilfe heute noch beantragt werden?
Nein. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31.10.2021. Heute geht es in der Praxis vor allem um alte Bescheide, Rückforderungen, Endabrechnungen und die richtige steuerliche Erfassung.
Für welchen Zeitraum galt die Neustarthilfe?
Die ursprüngliche Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III betraf den Zeitraum Januar bis Juni 2021.
Wie hoch war die Neustarthilfe?
Sie betrug grundsätzlich 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes. Für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften lag der Höchstbetrag bei 7.500 €.
Musste ich tatsächliche Fixkosten nachweisen?
Nein. Die Neustarthilfe war zwar als Betriebskostenpauschale bezeichnet, wurde aber anhand des Umsatzes berechnet. Die Verwendung für konkrete Betriebskosten musste nicht nachgewiesen werden.
Wann war eine Rückzahlung erforderlich?
Eine Rückzahlung kam in Betracht, wenn der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum über 40 % des Referenzumsatzes lag. Bei einer sehr positiven Umsatzentwicklung konnte die Förderung vollständig zurückzuzahlen sein.
Wurde die Neustarthilfe auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung angerechnet?
Nach den amtlichen FAQ wurde die Neustarthilfe nicht auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet. Auch beim Kinderzuschlag blieb sie unberücksichtigt.
Ist die Neustarthilfe umsatzsteuerpflichtig?
Nein. Als echter Zuschuss war die Neustarthilfe nicht umsatzsteuerbar. Sie war aber als steuerbare Betriebseinnahme beziehungsweise Einnahme in der Ertragsteuer zu berücksichtigen.
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Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags: 05.07.2026. Die Neustarthilfe ist ein historisches Förderprogramm; maßgeblich bleiben Bescheide der zuständigen Bewilligungsstelle und die im Einzelfall einschlägigen Förderbedingungen.
- Bundesportal „Überbrückungshilfe Unternehmen“, Überblick Neustarthilfe, Förderzeitraum Januar bis Juni 2021, Antragsfrist 31.10.2021: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Nsh/Nsh/neustarthilfe.html
- FAQ Neustarthilfe, Ziff. 2.1, Antragsberechtigung, 51-%-Grenze, weniger als ein Vollzeitäquivalent, steuerliche Erfassung, Geschäftstätigkeit vor 01.11.2020: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html
- FAQ Neustarthilfe, Ziff. 3.2, Vorschusszahlung: 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, Höchstbeträge 7.500 € / 30.000 €: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Nsh/03_02.html
- FAQ Neustarthilfe, Ziff. 3.3 und 3.4, Referenzumsatz bei Gründung ab 2019 und Rückzahlungssystematik: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html
- Bundesportal „Überbrückungshilfe Unternehmen“, Endabrechnung der Neustarthilfen, Fristen verstrichen, Rückzahlungsfrist sechs Monate ab Schlussbescheid: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Endabrechnung/endabrechnung.html
- FAQ Neustarthilfe, Ziff. 5.9, steuerliche Behandlung als Betriebseinnahme/Einnahme und nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Nsh/05_09.html
- EStG § 15, Einkünfte aus Gewerbebetrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
- EStG § 18, Einkünfte aus selbständiger Arbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
- StBerG § 3, befugte prüfende Dritte im steuerlichen Kontext: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__3.html
- StGB § 264, Subventionsbetrug bei falschen oder unvollständigen subventionserheblichen Angaben: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html