Neustarthilfe: Berechnung & Endabrechnung

Voraussetzungen, Höhe, Rückzahlung und steuerliche Behandlung der Neustarthilfe für Soloselbständige – historischer Überblick mit Checkliste.

Neustarthilfe für Soloselbständige: Voraussetzungen, Berechnung und Endabrechnung

Die Neustarthilfe war eine Corona-Wirtschaftshilfe für Soloselbständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die im ersten Halbjahr 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen hatten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten geltend machen konnten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Regeln, Fristen, Rückzahlungsrisiken und steuerlichen Folgen zusammen.

Neustarthilfe für Soloselbständige: Überblick zu Voraussetzungen, Berechnung und Endabrechnung
Rechtsstand: 05.07.2026. Die Neustarthilfe ist ein abgeschlossenes Förderprogramm. Neuanträge sind nicht mehr möglich; die Antragsfrist endete am 31.10.2021. Der Beitrag ist vor allem relevant, wenn Sie alte Bescheide, Rückforderungen, Endabrechnungen oder steuerliche Erklärungen prüfen.

Was war die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe gehörte zur Überbrückungshilfe III und richtete sich an Antragstellende, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 durch die Corona-Pandemie eingeschränkt war. Anders als die klassische Überbrückungshilfe knüpfte sie nicht an einzelne Fixkostenpositionen an, sondern an den Umsatzrückgang.

Kurzüberblick zur Neustarthilfe
Merkmal Regelung
Förderzeitraum Januar bis Juni 2021
Antragsfrist Einmalige Antragstellung bis 31.10.2021
Förderhöhe 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes
Höchstbetrag 7.500 € für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften; bis zu 30.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Vollständiges Behalten Bei Umsatzrückgang von mindestens 60 % im Förderzeitraum
Endabrechnung Erforderlich, da die Auszahlung als Vorschuss erfolgte; Einreichungsfristen sind verstrichen
Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei alten Bescheiden nicht nur die erhaltene Förderung, sondern auch, ob die Neustarthilfe im richtigen Veranlagungszeitraum als Betriebseinnahme erfasst wurde.

Wer war für die Neustarthilfe antragsberechtigt?

Antragsberechtigt waren insbesondere Soloselbständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt waren. Bei natürlichen Personen musste der überwiegende Teil der Einkünfte, also mindestens 51 %, aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammen.

Wichtige Voraussetzungen

  • Haupterwerb: mindestens 51 % der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit oder freiberuflicher Tätigkeit.
  • Beschäftigte: weniger als ein Vollzeitäquivalent an Angestellten, die nicht Gesellschafter oder Mitglied waren.
  • Steuerliche Erfassung: Registrierung bei einem deutschen Finanzamt.
  • Geschäftsaufnahme: Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beziehungsweise Gründung vor dem 01.11.2020.
  • Keine Doppelförderung: keine gleichzeitige Geltendmachung von Fixkosten über die Überbrückungshilfe III.

Sonderfall: Darstellende Künste und unständige Beschäftigung

Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten von bis zu 14 Wochen und unständige Beschäftigungsverhältnisse von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen konnten unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Voraussetzung war unter anderem, dass für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde.

Achtung / Häufiger Fehler: Die Neustarthilfe durfte grundsätzlich nur einmal in Anspruch genommen werden. Wer als natürliche Person Neustarthilfe beantragt hatte, konnte nicht zusätzlich für eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft denselben Förderansatz nutzen, sofern keine ausdrücklich geregelte Ausnahme griff.

Wie wurde die Neustarthilfe berechnet?

Grundlage war grundsätzlich der sechsmonatige Referenzumsatz. Bei Unternehmen und Selbständigen, die bereits vor dem 01.01.2019 tätig waren, wurde im Regelfall der Jahresumsatz 2019 durch zwölf geteilt und anschließend mit sechs multipliziert.

Formel:

Referenzumsatz = Jahresumsatz 2019 ÷ 12 × 6
Neustarthilfe = Referenzumsatz × 50 %

Beispiele zur Berechnung der Neustarthilfe
Jahresumsatz 2019 Sechsmonatiger Referenzumsatz Neustarthilfe vor Höchstbetrag Auszahlung für Soloselbständige
10.000 € 5.000 € 2.500 € 2.500 €
20.000 € 10.000 € 5.000 € 5.000 €
30.000 € 15.000 € 7.500 € 7.500 €
50.000 € 25.000 € 12.500 € 7.500 € wegen Höchstbetrag

Was galt bei Gründung ab 2019?

Wurde die selbständige Tätigkeit zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 aufgenommen, konnten alternative Vergleichszeiträume in Betracht kommen, etwa volle Monate der Tätigkeit im Jahr 2019, Januar/Februar 2020, das dritte Quartal 2020 oder unter bestimmten Voraussetzungen ein geschätzter Jahresumsatz 2020.

Berechnung und Endabrechnung der Neustarthilfe Die Infografik zeigt die Schritte Referenzumsatz, Förderhöhe, tatsächlicher Umsatz und Rückzahlung. 1. Referenzumsatz Jahresumsatz 2019 ÷ 12 × 6 2. Vorschuss 50 % des Referenzumsatzes 3. Endabrechnung Umsatz Jan.–Jun. 2021 mit Referenz vergleichen Umsatz ≤ 40 % Vorschuss vollständig behalten Umsatz > 40 % anteilige Rückzahlung möglich ca. ≥ 90 % vollständige Rückzahlung
Infografik: So wirkten Referenzumsatz, Vorschuss und Endabrechnung zusammen.

Wann musste die Neustarthilfe zurückgezahlt werden?

Die Auszahlung erfolgte zunächst als Vorschuss. Entscheidend war später, wie hoch der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 im Verhältnis zum Referenzumsatz war.

Rückzahlungslogik der Neustarthilfe
Tatsächlicher Umsatz im Förderzeitraum Folge
Bis 40 % des Referenzumsatzes Die Neustarthilfe konnte grundsätzlich vollständig behalten werden.
Über 40 % bis etwa 90 % des Referenzumsatzes Eine anteilige Rückzahlung war möglich. Umsatz und Förderung durften zusammen 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Etwa 90 % des Referenzumsatzes oder mehr Die Neustarthilfe war grundsätzlich vollständig zurückzuzahlen. Maßgeblich blieb der konkrete Bescheid beziehungsweise das amtliche Berechnungstool.
Achtung / Häufiger Fehler: Eine Rückzahlung ist nicht automatisch ein Fehler im Antrag. Sie konnte allein daraus folgen, dass die tatsächliche Geschäftsentwicklung im ersten Halbjahr 2021 besser war als bei Antragstellung erwartet.

Endabrechnung: Was ist heute noch wichtig?

Empfängerinnen und Empfänger der Neustarthilfe mussten nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung erstellen. Die amtlichen Fristen für die Einreichung sind inzwischen verstrichen. Rückzahlungen richten sich nach dem jeweiligen Schluss- beziehungsweise Endbescheid; die amtliche Übersicht nennt hierfür eine Frist von sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids.

Praktische Checkliste bei alten Neustarthilfe-Unterlagen

  • Bewilligungsbescheid und Endabrechnungsbescheid vollständig ablegen.
  • Umsätze Januar bis Juni 2021 mit der Endabrechnung abgleichen.
  • Prüfen, ob anteilige Umsätze aus Personengesellschaften korrekt berücksichtigt wurden.
  • Rückzahlungsbescheide mit Zahlungsausgängen abstimmen.
  • Steuerliche Erfassung als Betriebseinnahme im richtigen Jahr kontrollieren.
  • Bei offenen Rückforderungen Fristen im Bescheid prüfen und Liquidität einplanen.
Sie haben noch einen Bescheid oder eine Rückforderung zur Neustarthilfe? Wir prüfen für Sie, ob die Berechnung nachvollziehbar ist, ob die steuerliche Behandlung stimmt und welche Unterlagen für Rückfragen der Bewilligungsstelle bereitliegen sollten.

Ist die Neustarthilfe steuerpflichtig?

Ja. Die Neustarthilfe war in der Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuererklärung und gegebenenfalls in der Gewerbesteuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme beziehungsweise Einnahme zu erfassen. Umsatzsteuer fiel dagegen nicht an, weil die Neustarthilfe als sogenannter echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar war.

Für Soloselbständige bedeutet das: Die Förderung erhöhte den steuerlichen Gewinn, soweit sie nicht durch Betriebsausgaben, Rückzahlungen oder andere Gewinnminderungen kompensiert wurde. Bei Kapitalgesellschaften war die Gesellschaft selbst Antragstellerin und Empfängerin der Förderung.

Steuer-Tipp: Rückzahlungen sollten steuerlich dem richtigen Zeitraum zugeordnet und mit dem ursprünglichen Förderertrag abgestimmt werden. Bei Einnahmenüberschussrechnung und Bilanzierung können sich unterschiedliche Zuordnungsfragen ergeben.

FAQ zur Neustarthilfe

Kann die Neustarthilfe heute noch beantragt werden?

Nein. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31.10.2021. Heute geht es in der Praxis vor allem um alte Bescheide, Rückforderungen, Endabrechnungen und die richtige steuerliche Erfassung.

Für welchen Zeitraum galt die Neustarthilfe?

Die ursprüngliche Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III betraf den Zeitraum Januar bis Juni 2021.

Wie hoch war die Neustarthilfe?

Sie betrug grundsätzlich 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes. Für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften lag der Höchstbetrag bei 7.500 €.

Musste ich tatsächliche Fixkosten nachweisen?

Nein. Die Neustarthilfe war zwar als Betriebskostenpauschale bezeichnet, wurde aber anhand des Umsatzes berechnet. Die Verwendung für konkrete Betriebskosten musste nicht nachgewiesen werden.

Wann war eine Rückzahlung erforderlich?

Eine Rückzahlung kam in Betracht, wenn der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum über 40 % des Referenzumsatzes lag. Bei einer sehr positiven Umsatzentwicklung konnte die Förderung vollständig zurückzuzahlen sein.

Wurde die Neustarthilfe auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung angerechnet?

Nach den amtlichen FAQ wurde die Neustarthilfe nicht auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet. Auch beim Kinderzuschlag blieb sie unberücksichtigt.

Ist die Neustarthilfe umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Als echter Zuschuss war die Neustarthilfe nicht umsatzsteuerbar. Sie war aber als steuerbare Betriebseinnahme beziehungsweise Einnahme in der Ertragsteuer zu berücksichtigen.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Beitrags: 05.07.2026. Die Neustarthilfe ist ein historisches Förderprogramm; maßgeblich bleiben Bescheide der zuständigen Bewilligungsstelle und die im Einzelfall einschlägigen Förderbedingungen.

  1. Bundesportal „Überbrückungshilfe Unternehmen“, Überblick Neustarthilfe, Förderzeitraum Januar bis Juni 2021, Antragsfrist 31.10.2021: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Nsh/Nsh/neustarthilfe.html
  2. FAQ Neustarthilfe, Ziff. 2.1, Antragsberechtigung, 51-%-Grenze, weniger als ein Vollzeitäquivalent, steuerliche Erfassung, Geschäftstätigkeit vor 01.11.2020: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html
  3. FAQ Neustarthilfe, Ziff. 3.2, Vorschusszahlung: 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, Höchstbeträge 7.500 € / 30.000 €: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Nsh/03_02.html
  4. FAQ Neustarthilfe, Ziff. 3.3 und 3.4, Referenzumsatz bei Gründung ab 2019 und Rückzahlungssystematik: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html
  5. Bundesportal „Überbrückungshilfe Unternehmen“, Endabrechnung der Neustarthilfen, Fristen verstrichen, Rückzahlungsfrist sechs Monate ab Schlussbescheid: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Endabrechnung/endabrechnung.html
  6. FAQ Neustarthilfe, Ziff. 5.9, steuerliche Behandlung als Betriebseinnahme/Einnahme und nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Nsh/05_09.html
  7. EStG § 15, Einkünfte aus Gewerbebetrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
  8. EStG § 18, Einkünfte aus selbständiger Arbeit: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
  9. StBerG § 3, befugte prüfende Dritte im steuerlichen Kontext: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__3.html
  10. StGB § 264, Subventionsbetrug bei falschen oder unvollständigen subventionserheblichen Angaben: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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