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Das gilt für Soloselbständige: Antragsberechtigte Soloselbständige, die maximal 5000 Euro Novemberhilfe beantragen wollen und bislang keine Überbrückungshilfe beantragt haben, können die Anträge auch ohne Steuerberater direkt stellen - ebenfalls über die IT-Plattform


Bitte beachten Sie: Sie benötigen dafür ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal


Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe.


Gerade Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler oder Moderatoren, haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten und profitieren daher nur sehr eingeschränkt von der klassischen Überbrückungshilfe (I-III). Dies gilt auch für Selbständige, die ihre Tätigkeit über eine eigene Kapitalgesellschaft ausüben. Um diese Personengruppen auch zu fördern, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe – ergänzt. Anträge sind bis voraussichtlich 31.08.2021 möglich.

Hinweis

Neben den Soloselbständigen können auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten die Neustarthilfe beantragen. So sollen freie Schauspieler unterstützt werden, die von den bisherigen Maßnahmen nicht erfasst waren. Kurz befristet bedeutet dabei einen Zeitraum von bis zu 14 Wochen oder ein unständiges Beschäftigungsverhältnis von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Zudem muss es sich um eine Anstellung handeln, deren melderechtlicher Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt. Für Januar 2021 darf dabei weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einkünfte auch in die Neustarthilfe als Bemessungsgrundlage einbezogen.

Voraussetzung für die Neustarthilfe ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansonsten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.

Hinweis

Somit schließt die Neustarthilfe die Beantragung der klassischen Überbrückungshilfe III aus. Gerne prüfen wir unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen länderspezifischen Förderungen, welcher Antrag für Sie günstiger ist.


Wer ist antragsberechtigt?

Die Neustarthilfe kann von Soloselbständigen und Kapitalgesellschaften beantragt werden. Für Soloselbständige ist Voraussetzung, dass diese ihr Einkommen im Jahr 2019 (für den Fall, dass das Unternehmen bereits 2019 bestand), zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Kapitalgesellschaften (wie z.B. UG und GmbH) sind nur unter den folgenden Voraussetzungen begünstigt:

· Die Kapitalgesellschaft darf entweder nur einen einzigen Gesellschafter haben oder

· die Kapitalgesellschaft muss mindestens einen Gesellschafter haben, der 25 % oder mehr der Anteile hält.

· Der (zu mindestens 25 % beteiligte oder alleinige) Gesellschafter muss eine natürliche Person sein, die mindestens gemäß Vertrag 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.

· Mindestens 51 % der Summe der Einkünfte muss aus Tätigkeiten erzielt werden, die – würde sie eine natürliche Person verrichten – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden (nicht begünstigt sind also z.B. reine Vermietungs­kapitalgesellschaften).

Sowohl für Soloselbständige als auch für Kapitalgesellschaften gelten darüber hinaus folgende Bedingungen:

· Sie dürfen zum 31.12.2020 nur weniger als einen Vollzeitangestellten beschäftigen; bei Kapitalgesellschaften bleiben die vertraglich geleisteten Arbeitsstunden des Alleingesellschafters bzw. des zu mindestens 25 % beteiligten Gesellschafters außen vor. Teilzeitangestellte werden dabei anhand der Stunden quotal berücksichtigt, Auszubildende bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

· Sie müssen bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasst sein,

· Sie dürfen keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen.

· Sie müssen ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben bzw. vor diesem Zeitpunkt gegründet worden sein.

Hinweis

Es darf nur ein einziger Antrag auf Neustarthilfe gestellt werden! Somit ist es nicht möglich, sowohl für den Gesellschafter als auch für die Kapitalgesellschaft einen Antrag zu stellen.

Beispiel 1

Herr Meier ist Sänger und tritt insbesondere häufig auf Hochzeiten und anderen Festen auf. Daneben arbeitet er als Angestellter für ein Tonstudio.

Herr Meier kann den Antrag auf Neustarthilfe stellen, sofern mindestens 51 % seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit stammen. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden jedoch sowohl die Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit als auch die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.

Beispiel 2

Frau Schmitz hat für ihre Tätigkeit als Choreografin eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Sie arbeitet für diverse Theater und arbeitet laut Vertrag 38 Stunden pro Woche (Vollzeit) für ihre Gesellschaft.

Die UG (haftungsbeschränkt) kann einen Antrag auf Nestarthilfe stellen. An die UG wird die Förderung ausgezahlt.

Seit Mitte März sind auch Tätigkeiten förderfähig, die sowohl ausschließlich als auch teilweise über eine Personengesellschaft erzielt werden. Dazu gilt Folgendes:

· Soloselbständige, die neben ihren eigenen Umsätzen auch Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielen, können diese bei der Berechnung der Neustarthilfe einbeziehen. Maßgeblich sind dabei die Umsätze, die nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Personengesellschaft auf den Gesellschafter entfallen.

· Wird der gesamte Umsatz über eine Personengesellschaft erzielt (das heißt es besteht keine von der Personengesellschaft losgelöste Selbständigkeit), können die einzelnen Gesellschafter jeweils einen Antrag auf Neustarthilfe stellen – dabei kommt es auf die Umsätze an, die auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschlüssel entfallen.

Beispiel

Frau Weber ist Pianistin. Sie ist selbständig als Musiklehrerin tätig und gleichzeitig Angestellte der Philharmonie. Den Großteil ihrer Einnahmen erzielt sie jedoch über eine Musikgruppe, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert ist. Ihr stehen 30 % der Gewinne dieser Musikgruppe zu.

Bei Antragstellung im Februar:
Frau Weber kann den Antrag auf Neustarthilfe sofort in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Allerdings werden dabei für die Berechnung der Neustarthilfe nur die Einnahmen aus ihrem Angestelltenverhältnis sowie die Umsätze aus ihrer freiberuflichen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit resultieren). Der GbR-Umsatz wird jedoch nicht berücksichtigt.

Bei Antragstellung ab Mitte März:
Frau Weber kann den Antrag auf Neustarthilfe in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei werden für die Berechnung der Neustarthilfe auch 30 % des GbR-Umsatzes zusätzlich zu ihren Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis und ihren Umsätzen aus ihrer selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und ihrem anteiligen GbR-Umsatz resultieren).

Die Neustarthilfe wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen bzw. der Kapitalgesellschaft während des Zeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um 60 % oder mehr gesunken ist.

Der sechsmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 berechnet und dann mit dem Faktor sechs multipliziert wird.

Beispiel

Eine soloselbständige Künstlerin hatte im Jahr 2019 insgesamt einen Jahresumsatz von 24.000 € erwirtschaftet. Der sechsmonatige Referenzumsatz berechnet sich wie folgt:

24.000 € ÷ 12 × 6 = 12.000 €

Wurde die Soloselbständigkeit in der Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2020 aufgenommen bzw. die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft in diesem Zeitraum gegründet, können als Referenzumsatz wahlweise entweder

  • der durchschnittliche Monatsumsatz aller vollen Monate (01.01.2019 oder später bis 31.12.2019) oder

· der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder

· der durchschnittliche Monatsumsatz des dritten Quartals 2020

herangezogen werden.


Höhe der Neustarthilfe

Zwar handelt es sich nach dem Sinn und Zweck der Förderung um einen Betriebskostenzuschuss, tatsächlich orientiert sie sich aber – anders als die Über­brückungshilfe – nicht an den tatsächlichen Kosten, welche Soloselbständige oftmals gerade nicht haben, sondern am Referenzumsatz.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt wegen der Zweckbindung nicht.

Hinweis

Bei der Berechnung der Kinderzulage wird die Neustarthilfe ebenfalls auch nicht herangezogen.

Die Neustarthilfe ist auf 7.500 € gedeckelt. Bei einem Umsatz von 10.000 € im Januar 2019 bis Juni 2019 (das heißt Jahresumsatz 2019: 20.000 €) beträgt die Neustarthilfe folglich 5.000 €.


Auszahlung und mögliche Rückzahlung

Damit die Neustarthilfe ihren Zweck erfüllt und zügig bei den Antragstellern ankommt, wird sie in einem ersten Schritt als Vorschuss gezahlt, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit des Förderzeitraums (Januar 2021 bis Juni 2021) noch gar nicht feststehen.

Für den Fall, dass der Umsatz bis Juni 2021 wider Erwarten über 40 % des Referenzumsatzes liegt, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden.


Endabrechnung

Nach Ablauf des Förderzeitraums (das heißt ab Juli 2021) müssen Zuschussempfänger aufgrund des vorläufigen Charakters der Betriebskostenpauschale eine Endabrechnung vornehmen.

Dabei liegt die Besonderheit darin, dass etwaige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen sind.

Anfallende Rückzahlungen sind der jeweiligen Bewilligungsstelle bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Zwar obliegt diese Endabrechnung der eigenen Verantwortung des Begünstigten, aber es sollen zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhafte Nachprüfungen stattfinden.


Antragstellung

Zur Entbürokratisierung und zur Vermeidung weiterer Kosten sind Soloselbständige – auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten – direkt antragsberechtigt, und zwar auch dann, wenn sie (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen. Dafür müssen Sie ein ELSTER-Zertifikat nutzen bzw. beantragen.

Hinweis

Direktanträge können hier gestellt werden:

https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Das ELSTER-Zertifikat können Sie hier beantragen:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2

Alternativ können Sie den Antrag als Soloselbständiger auch uns als prüfenden Dritten anvertrauen. Soll der Antrag für eine Kapitalgesellschaft erstellt werden, muss der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt werden.

Die Kosten für den prüfenden Dritten (also unser Honorar) wird in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe ausgezahlt:

· Bei einer beantragten Fördersumme bis 5.000 € wird das Honorar bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst.

· Wird eine höhere Neustarthilfe beantragt, beträgt der Honorarzuschuss 5 % der beantragten Fördersumme.


Steuerpflicht

Als Teil der Überbrückungshilfe III unterliegt die Neustarthilfe der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: 18.04.2021. Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Viele Soloselbstständige – etwa viele Künstlerinnen und Künstler – haben im Rahmen ihrer Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten wie etwa Büromieten etc. Da sich die bestehenden Hilfen für Unternehmen häufig an den Fixkosten orientieren, können sie von Hilfen wie der Überbrückungshilfe bisher nur sehr eingeschränkt partizipieren. Soloselbständige, zum Beispiel aus dem Kultur- und Veranstaltungsbereich, sind aber häufig ganz besonders von den Folgen der Pandemie betroffen. Um Soloselbständige besser unterstützen zu können, ergänzen wir die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale. Wir führen eine Neustarthilfe für Soloselbständige als Teil der Überbrückungshilfe ein. Diese Betriebskostenpauschale können nur jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen. Die Betriebspauschale ist als einmalige betriebliche Zuwendung konzipiert und soll diejenigen unterstützen, die zwar keine förderfähigen Kosten geltend machen können, aber aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.

Die einmalige Betriebskostenpauschale richtet sich an Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert. (Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12) Er wird mit sieben multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 17.500 Euro).

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 30. Juni 2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal insgesamt 5.000 Euro.

Beispiele:

Jahresumsatz 2019

Referenzumsatz

Neustarthilfe (max. 25 Prozent)

ab 34.286 Euro

20.000 Euro und mehr

5.000 Euro (Maximum)

30.000 Euro

17.500 Euro

4.375 Euro

20.000 Euro

11.666 Euro

2.917 Euro

10.000 Euro

5.833 Euro

1.458 Euro

5.000 Euro

2.917 Euro

729 Euro

Damit die Neustarthilfe schnell bei den Betroffenen ankommt, soll sie im nächsten Jahr als Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem tatsächlichen Umsatz von 50 bis 70 Prozent des Referenzumsatzes ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Liegt der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum bei 75 Prozent des Referenzumsatzes aus 2019 müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen .

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung vorlegen. Im Rahmen dieser Endabrechnung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen Die Aufstellung dieser Endabrechnungen unterliegt dem Prinzip der Selbstprüfung. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU -Kommission können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seiner Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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