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Corona-Novemberhilfe

Novemberhilfe

Novemberhilfe für Unternehmen

Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.




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Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden

Unternehmen können die Anträge ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt stellen lassen. Es werden Abschläge in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe (maximal jedoch 10.000 Euro) gezahlt. Erste Auszahlungen der Abschläge sollen noch im November beginnen. Die Antragstellung erfolgt online über die bundeseinheitliche IT-Plattform für die Überbrückungshilfen. Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.


Mich als Steuerberater mit der Antragstellung auf Novemberhilfe beauftragen

Beauftragen Sie mich als Steuerberater mit dem Antrag auf Novemberhilfe: Bitte füllen Sie die Excel-Tabelle aus und senden Sie diese dann an novemberhilfe@steuerschroeder.de

Download: Tabelle für die Novemberhilfe

Art des Unternehmens

Für die Antragstellung werden verschiedene Arten von Unternehmen unterschieden. Wählen Sie „Solo-Selbständige“ im Fall von Antragstellenden, die weniger alseinen Vollzeitmitarbeiter beschäftigen und die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielten.Wählen Sie "Sonstige" wenn das Unternehmen sich keiner der speziellen Unternehmensarten zuordnen lässt.



Antragsberechtigt sind:

  • alle, auch öffentliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
  • verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.


Wie hoch sind die Fördersummen?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:

  • Beihilfen bis 1 Million Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung
    Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 1 Million Euro nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“):

    • Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Millionen Euro), ggf. kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Million Euro),
    • Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

    Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden. Ein Antrag auf „Novemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits Novemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der Novemberhilfe auf die Novemberhilfe plus angerechnet.


    Anrechnung bei Lieferdiensten und Außerhausverkauf

    Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

    Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Umsätze im Außerhausverkauf mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze im Außerhausverkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

    Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), das heißt zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

    Werden bereits erhaltene Leistungen angerechnet?

    Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

    Gibt es Abschlagszahlungen?

    Ab Ende November werden für Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt.

    Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

    • Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 10.000 Euro).
    • Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
    • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
    • Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020, voraussichtlich am 25. November 2020.
    • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

    Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.


    FAQ Novemberhilfe


    Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, und somit direkt betroffen sind. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten. Ebenso können indirekt betroffene Unternehmen die Hilfe erhalten (siehe Antwort auf folgende Frage).

    Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, sind auch antragsberechtigt.

    Dazu zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

    Mittelbar betroffene Unternehmen sind auch antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Dritte können zum Beispiel Veranstaltungsagenturen sein. Damit helfen wir Unternehmen, die aufgrund der Schließung ihre Geschäftsgrundlage verlieren, aber keine direkte Vertragsbeziehung mit einem Unternehmen haben, das unmittelbar von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Betroffenen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Sie müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

    Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, wäre ohne diese Klarstellung nicht antragsberechtigt. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da die Veranstaltungsagentur als Vertragspartner des Caterers nicht direkt von der Schließung betroffen ist, ginge der Caterer leer aus. Wäre er jedoch direkt von der Messe beauftragt worden, wäre er antragsberechtigt. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

    Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

    Sowohl indirekt Betroffene als auch Verbundunternehmen erhalten die volle Hilfe (also bis zu 75% des Umsatzes), auch wenn sie nur zu 80% betroffen sind.

    Für alle weiteren Unternehmen sollen die Überbrückungshilfen zur Verfügung stehen, die bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent eine anteilige Erstattung bestimmter Fixkosten ermöglichen.

    Ja. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Ein gemeinnütziges Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Restaurantbetreiber. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.

    Ja, die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Darunter fallen entsprechend auch Kulturschaffende. Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigten Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen.

    Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Zu den Ausnahmen von dieser Regel siehe unten.

    Damit den betroffenen Unternehmen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.

    Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbstständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.

    Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

    Die beihilferechtliche Einordnung richtet sich nach der Höhe der gewährten Novemberhilfe. Hilfen bis zu 4 Millionen Euro stützen sich auf bestehende Beihilferegelungen (bis zu 1 Million Euro gilt die Kleinbeihilfenregelung und von 1 bis 4 Millionen Euro die Bundesregelung Fixkostenhilfe.)

    Hilfen über 4 Millionen Euro (Novemberhilfe extra) bedürfen noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2b AEUV . Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

    Ja. Andere gleichartige Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Das gilt auch für Landesprogramme mit gleichem Förderzeitraum. Dies ist eine Vorgabe des EU -Beihilferechts.

    Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW -Kredite, werden nicht angerechnet.

    Wir wollen Unternehmen bei der Umstellung ihrer Geschäftsmodelle unterstützen. Viele Unternehmen zeigen in der Krise Ideenreichtum und Flexibilität. Zum Beispiel stellen Gaststätten und Restaurants auf Lieferdienste und Außerhausverkauf um. Wir wollen, dass sich diese Mühen auszahlen. Deshalb sollen Unternehmen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung im November erzielen, möglichst behalten.

    Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

    Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit begünstigen wir die Ausweitung dieses Geschäfts.

    Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

    Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform ( www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ). Diese Form der Beantragung soll Missbrauch vermeiden. Gleichzeitig soll sie aber auch möglichst einfach sein.

    Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigten Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen. Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020.

    Die Auszahlung wird voraussichtlich über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen. Abschlagszahlungen sollen möglich sein und direkt ausgezahlt werden.

    Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT -Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Abschläge sollen noch im November ausgezahlt werden.

    Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 14 Milliarden Euro haben.

    Ja. Zuschüsse im Rahmen der Kleinbeihilfen- und De-Minimis-Schwelle unterliegen keiner detaillierten Prüfung des Verwendungszwecks.


    Novemberhilfen auf Dezember ausgeweitet: Der Bund hat am Mittwoch angekündigt, die Novemberhilfen für direkt und indirekt betroffene Unternehmen auf den Dezember auszuweiten. Derzeit werden die Details für das Antragsverfahren für die Dezemberhilfen noch ausgearbeitet, Anträge für Dezember können also noch nicht gestellt werden. Wirtschaftssenatorin Pop äußerte aber die Hoffnung, dass es sowohl mit der Antragsstellung für Dezember als auch mit den Abschlagzahlungen für November jetzt schnell geht. Rechtliche Hürden auf EU-Ebene hätten eine frühere Auszahlung der Novemberhilfen verhindert, so Pop. Die Novemberhilfen können seit Mittwoch beantragt werden. Die ersten Abschlagszahlungen sollen bis Monatsende überwiesen werden



Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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