Historisches Corona-Förderprogramm
Corona-Novemberhilfe: Förderung, Antrag und Schlussabrechnung
Die Corona-Novemberhilfe war eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den coronabedingten Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen waren. Heute geht es nicht mehr um neue Anträge, sondern vor allem um Schlussabrechnung, Nachprüfung, Schlussbescheid und mögliche Rückzahlungen. [1]
Was war die Corona-Novemberhilfe?
Die Novemberhilfe unterstützte Betriebe und Selbständige, die im November 2020 aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellen mussten. Der Zuschuss betrug grundsätzlich bis zu 75 % des maßgeblichen Netto-Vergleichsumsatzes und wurde anteilig für die tatsächlichen Tage der Betroffenheit im November 2020 berechnet. [2]
Wer war für die Novemberhilfe antragsberechtigt?
Antragsberechtigt waren insbesondere drei Gruppen: direkt betroffene Unternehmen, indirekt betroffene Unternehmen und Unternehmen, die über Dritte betroffen waren.
Direkt betroffene Unternehmen
Direkt betroffen waren Unternehmen und Soloselbständige, die wegen der auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu zählten unter anderem Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, bestimmte Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege sowie Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. [4]
Indirekt betroffene Unternehmen
Indirekt betroffen waren Unternehmen und Soloselbständige, die im Jahr 2019 nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielten, zum Beispiel eine Wäscherei, die überwiegend für geschlossene Hotels tätig war. [5]
Soloselbständige, Vereine und gemeinnützige Organisationen
Soloselbständige galten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe als Antragstellende, die zum maßgeblichen Stichtag weniger als eine Vollzeitkraft beschäftigten. Bei Selbständigen ohne Beschäftigte war zusätzlich relevant, dass die Summe der Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit stammte. Auch öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Organisationen im Sinne der §§ 51 ff. AO konnten unter den weiteren Fördervoraussetzungen antragsberechtigt sein. [6]
Wie wurde die Novemberhilfe berechnet?
Ausgangspunkt war grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019. Bei Soloselbständigen konnte alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz des Jahres 2019 angesetzt werden. Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 gegründet wurden, konnten für die Novemberhilfe den Netto-Monatsumsatz Oktober 2020 oder den monatlichen Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung bis zum 31.10.2020 wählen. [2]
Praxisbeispiel: Restaurant mit Außer-Haus-Verkauf
Für Gaststätten galt eine Sonderregel: Umsätze aus dem Außer-Haus-Verkauf wurden bei der Förderbasis herausgerechnet, wenn sie im Vergleichszeitraum dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen. Umgekehrt wurden solche Außer-Haus-Umsätze während der Schließung nicht auf die Förderung angerechnet. [7]
| Position | Betrag / Berechnung | Erläuterung |
|---|---|---|
| Restaurantumsatz November 2019 | 8.000 € | Umsätze mit Verzehr im Restaurant |
| Außer-Haus-Verkauf November 2019 | 2.000 € | Nicht Teil der Förderbasis bei der Sonderregel |
| Förderbasis | 8.000 € | Nur Restaurantumsatz |
| Novemberhilfe | 5.800 € | 75 % von 8.000 €, anteilig für 29 Tage |
Welche Umsätze und Leistungen wurden angerechnet?
Umsätze, die während des Leistungszeitraums im November 2020 trotz Schließung erzielt wurden, blieben grundsätzlich bis zu 25 % des Vergleichsumsatzes unberücksichtigt. Darüberhinausgehende Umsätze wurden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. [2]
Gleichartige Corona-Hilfen und staatliche Leistungen für denselben Förderzeitraum, insbesondere Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld, minderten die Novemberhilfe. In der Schlussabrechnung wurden die endgültigen Umsätze und tatsächlich erhaltenen anzurechnenden Leistungen abgeglichen. [8]
Was gilt heute zur Schlussabrechnung der Novemberhilfe?
Die Schlussabrechnung diente dazu, die ursprünglich auf Prognosen beruhenden Anträge mit den tatsächlichen Umsatzzahlen, Fixkosten und anzurechnenden Leistungen abzugleichen. Das Ergebnis kann eine Bestätigung der Förderung, eine Nachzahlung oder eine Rückforderung sein. [9]
Bei Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung; stattdessen können die Bewilligungsstellen stichprobenartige Nachprüfungen durchführen. [1]
Checkliste: Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
- Schlussbescheid prüfen: Stimmen Vergleichsumsatz, Leistungszeitraum, Förderhöhe und Anrechnungen?
- Unterlagen sichern: Umsatzsteuer-Voranmeldungen, BWA, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Bewilligungs- und Schlussbescheide.
- Betroffenheit belegen: Gewerbeschein, Handelsregister, Tätigkeitsbeschreibung, Kunden- und Umsatzaufstellungen.
- Anrechnungen nachvollziehen: Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld, Landesprogramme und Versicherungsleistungen abgleichen.
- Rückforderung bewerten: Zahlungsfrist, Begründung, Berechnung und mögliche Rechtsbehelfsfrist prüfen.
- Beratung einholen: Bei hohen Rückforderungen, unklarer Betroffenheit oder abweichenden Umsatzzahlen fachlich prüfen lassen.
Schlussbescheid oder Rückforderung erhalten?
Lassen Sie prüfen, ob die Berechnung der Novemberhilfe, die Anrechnung anderer Leistungen und die Begründung der Bewilligungsstelle nachvollziehbar sind.
Beratung zur Corona-Hilfe anfragenFAQ zur Corona-Novemberhilfe
Kann ich heute noch Novemberhilfe beantragen?
Nein. Erstanträge für die Novemberhilfe konnten nur bis zum 30.04.2021 gestellt werden. Änderungsanträge waren grundsätzlich bis zum 31.07.2021 möglich. [3]
Wie hoch war die Novemberhilfe?
Die Förderung betrug grundsätzlich bis zu 75 % des maßgeblichen Netto-Vergleichsumsatzes und wurde anteilig für die Tage berechnet, an denen das Unternehmen im November 2020 betroffen war. [2]
Welcher Umsatz war der Vergleichsumsatz?
Grundsätzlich war der Netto-Umsatz im November 2019 maßgeblich. Für Soloselbständige und Jungunternehmen galten Wahlrechte zu alternativen Vergleichsumsätzen. [2]
Was galt für Umsätze trotz Schließung?
Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze blieben bis zu 25 % des Vergleichsumsatzes unberücksichtigt. Umsätze über dieser Grenze wurden vollständig angerechnet. [2]
Was ist die Schlussabrechnung?
Die Schlussabrechnung ist der Abgleich zwischen den im Antrag zugrunde gelegten Prognosen und den endgültigen Zahlen. Daraus können sich Bestätigung, Nachzahlung oder Rückforderung ergeben. [9]
Was passiert, wenn die Schlussabrechnung nicht eingereicht wurde?
Wurde keine fristgerechte Schlussabrechnung eingereicht, können die vorläufig bewilligten Corona-Hilfen in voller Höhe zuzüglich Zinsen ab Auszahlung zurückzuzahlen sein. [9]
Gilt die Schlussabrechnung auch für Direktanträge?
Bei Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung. Es können jedoch stichprobenartige Nachprüfungen durch die Bewilligungsstellen stattfinden. [1]
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Quellenverzeichnis
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / Überbrückungshilfe Unternehmen: „November- und Dezemberhilfe“, Überblick und Hinweis zur Schlussabrechnung, Abruf 05.07.2026. Quelle öffnen
- Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ „2.1 Wie hoch ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe?“, Angaben zu 75 %, Netto-Vergleichsumsatz, Soloselbständigen, Jungunternehmen und 25 %-Anrechnungsgrenze, Abruf 05.07.2026. Quelle öffnen
- Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ „3.7 Bis wann können Anträge auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe gestellt werden?“, Erstantragsfrist 30.04.2021, Änderungsanträge bis 31.07.2021, Abruf 05.07.2026. Quelle öffnen
- Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ „1.2 Wer gilt als direkt betroffen?“, direkte Betroffenheit, Branchenbeispiele, Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten, Abruf 05.07.2026. Quelle öffnen
- Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ „1.3 Wer gilt als indirekt betroffen?“, 80 %-Umsatzkriterium und Nachweise, Abruf 05.07.2026. Quelle öffnen
- Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ „1.1 Wer ist antragsberechtigt?“, Soloselbständige, öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Organisationen; zusätzlich § 51 AO, Abruf 05.07.2026. FAQ öffnen / § 51 AO öffnen
- Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ „2.4 Welche besonderen Regelungen gelten für Gaststätten?“, Außer-Haus-Verkauf und Beispiel Pizzeria, Abruf 05.07.2026. Quelle öffnen
- Überbrückungshilfe Unternehmen: FAQ „3.12 Wie funktioniert die Schlussabrechnung?“, endgültige Umsätze, Anrechnung anderer Leistungen, Rückzahlung / Nachzahlung, Abruf 05.07.2026. Quelle öffnen
- Überbrückungshilfe Unternehmen: „Schlussabrechnung“, Fristenübersicht und Folgen nicht fristgerechter Einreichung, Abruf 05.07.2026. Quelle öffnen
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.