Rechtsstand: 06.07.2026
Erbschaftsteuersatz: Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Der Erbschaftsteuersatz richtet sich nach zwei Faktoren: nach dem steuerpflichtigen Erwerb und nach Ihrer Steuerklasse. Umgangssprachlich wird oft von „Erbschaftssteuer“ gesprochen; gesetzlich heißt sie Erbschaftsteuer.
Wichtig: Die Steuersätze gelten nicht für den gesamten Bruttonachlass. Zunächst werden insbesondere Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten und persönliche Freibeträge berücksichtigt. Erst der danach verbleibende Betrag ist für die Tabelle nach § 19 ErbStG maßgeblich.
Erbschaftsteuerrechner: Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz berechnen
Mit dem Rechner können Sie überschlägig ermitteln, welcher Freibetrag, welche Steuerklasse und welcher Erbschaftsteuersatz in Betracht kommen. Die Berechnung ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung, weil Sonderregeln – etwa für Betriebsvermögen, Familienheime oder frühere Schenkungen – das Ergebnis erheblich verändern können.
Erbschaftssteuer Rechner
Wie wird der Erbschaftsteuersatz angewendet?
Die Erbschaftsteuer wird nach einem Stufentarif berechnet. Das bedeutet: Je höher der steuerpflichtige Erwerb ist, desto höher kann der Prozentsatz ausfallen. Anders als bei der Einkommensteuer handelt es sich aber nicht um einen klassischen Grenzsteuersatz für einzelne Teilbeträge. Bei Überschreiten einer Wertstufe kann ein höherer Prozentsatz grundsätzlich auf den steuerpflichtigen Erwerb angewendet werden. Der gesetzliche Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG soll harte Sprünge an den Tarifgrenzen abmildern.
Welche Erbschaftsteuersätze gelten 2026?
Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG. Entscheidend ist der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug der persönlichen Freibeträge und sonstiger Abzüge.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Achtung / häufiger Fehler: Die Tabelle bezieht sich nicht auf den Nachlasswert vor Freibeträgen. Beispiel: Erbt ein Kind 450.000 €, bleibt bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € steuerfrei. Für den Tarif bleiben dann 50.000 € steuerpflichtiger Erwerb übrig.
Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten?
Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. Die wichtigsten persönlichen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG.
| Erwerber | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder; Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 € |
| Enkel, wenn das vermittelnde Kind noch lebt | I | 200.000 € |
| Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Erwerber | III | 20.000 € |
Mehr Details finden Sie auf unserer Seite zu den Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer und zu den Erbschaftsteuer-Freibeträgen.
Beispiel: Wie stark wirken Steuerklasse und Freibetrag?
Ein Erblasser hinterlässt jeweils 50.000 € an seinen Ehegatten, einen Enkel und seinen Bruder. Das Ergebnis fällt trotz gleicher Erbsumme unterschiedlich aus:
- Ehegatte: 50.000 € Erwerb, 500.000 € Freibetrag – keine Erbschaftsteuer.
- Enkel: 50.000 € Erwerb, regelmäßig 200.000 € Freibetrag – keine Erbschaftsteuer.
- Bruder: 50.000 € Erwerb, 20.000 € Freibetrag – 30.000 € steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse II beträgt der Steuersatz bis 75.000 € steuerpflichtigem Erwerb 15 %. Die Steuer beträgt daher 4.500 €.
Hinweis: Dieses Beispiel ist bewusst vereinfacht. In der Praxis können Pflichtteilsansprüche, Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisse, Vorerwerbe, Immobilienbewertungen oder Steuerbefreiungen das Ergebnis verändern.
Welche Sonderfälle sollten Erben kennen?
Biologischer Vater ist nicht automatisch Steuerklasse I
Erbt oder erhält ein Kind etwas von seinem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Steuerklasse III. Maßgeblich ist also grundsätzlich die rechtliche Vaterschaft, nicht allein die biologische Abstammung (BFH, Urteil vom 05.12.2019, Az. II R 5/17).
Familienheim kann steuerfrei sein
Die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims kann unter engen Voraussetzungen steuerfrei sein. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gibt es Begünstigungen sowohl bei lebzeitiger Übertragung als auch beim Erwerb von Todes wegen. Für Kinder gilt die Befreiung beim Erwerb von Todes wegen grundsätzlich nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m² und bei unverzüglicher Selbstnutzung.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei Immobilien immer frühzeitig, ob die Steuerbefreiung für das Familienheim greift. Entscheidend sind unter anderem Nutzung, Personenkreis, Wohnfläche und die weitere Selbstnutzung nach dem Erwerb.
Achtung / häufiger Fehler: Schenkungen und Erbschaften derselben Person werden nicht isoliert betrachtet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren anfallen. Frühere Erwerbe sind nach § 14 ErbStG einzubeziehen.
Checkliste: So bereiten Sie die Erbschaftsteuer-Berechnung vor
- Nachlasswerte, Bankguthaben, Immobilien, Unternehmensanteile und Schulden erfassen.
- Persönliches Verhältnis zum Erblasser klären und Steuerklasse bestimmen.
- Persönlichen Freibetrag und mögliche Versorgungsfreibeträge prüfen.
- Frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammentragen.
- Steuerbefreiungen prüfen, insbesondere Familienheim und Betriebsvermögen.
- Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen, sofern keine Ausnahme greift.
- Bei Immobilien, Unternehmen oder Auslandsvermögen steuerliche Beratung einholen.
Merkblatt: Steuertipps zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge und Gestaltungen: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist komplex. Das folgende Merkblatt gibt Ihnen einen kompakten Überblick.
FAQ zum Erbschaftsteuersatz
Wie hoch ist der Erbschaftsteuersatz?
Der Erbschaftsteuersatz liegt je nach Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb zwischen 7 % und 50 %. Die günstigsten Sätze gelten in Steuerklasse I, die höchsten Sätze in Steuerklasse III.
Wird der Steuersatz auf die gesamte Erbschaft angewendet?
Nein. Zunächst wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt. Persönliche Freibeträge, bestimmte Steuerbefreiungen und abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten können die Bemessungsgrundlage reduzieren.
Welcher Freibetrag gilt für Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 €.
Welche Steuerklasse gilt für Geschwister?
Geschwister gehören zur Steuerklasse II. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt grundsätzlich 20.000 €.
Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ist das geerbte Familienheim steuerfrei?
Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Entscheidend sind insbesondere der begünstigte Personenkreis, die bisherige und künftige Selbstnutzung sowie bei Kindern die Wohnflächenbegrenzung von 200 m².
Gilt Steuerklasse I auch beim biologischen Vater?
Nicht immer. Ist der biologische Vater nicht zugleich der rechtliche Vater, gilt nach BFH-Rechtsprechung beim Erwerb des Kindes grundsätzlich die Steuerklasse III.
Weitere Informationen zur Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer sicher planen
Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen, Patchwork-Familien, größeren Schenkungen oder Auslandsbezug lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Gestaltung. Lassen Sie prüfen, welche Freibeträge, Steuerbefreiungen und Nachfolgegestaltungen in Ihrem Fall genutzt werden können.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 10 ErbStG – steuerpflichtiger Erwerb; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG – Steuerbefreiung Familienheim; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026.
- § 14 Abs. 1 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026.
- § 15 Abs. 1 ErbStG – Steuerklassen; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026.
- § 16 Abs. 1 ErbStG – persönliche Freibeträge; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026.
- § 17 ErbStG – besonderer Versorgungsfreibetrag; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026.
- § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG – Steuersätze und Härteausgleich; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026.
- § 30 Abs. 1 ErbStG – Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten; Rechtsstand/Abfrage: 06.07.2026.
- BFH, Urteil vom 05.12.2019, Az. II R 5/17, ECLI:DE:BFH:2019:U.051219.IIR5.17.0 – Steuerklasse III beim Erwerb vom biologischen, aber nicht rechtlichen Vater.