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Überblick Erbschaftssteuer + Erbschaftssteuergesetz


Die Erbschaftssteuer spart dem Finanzamt zugleich Arbeit, denn es ist alles ganz genau im Erbschaftssteuergesetzgeregelt. Das Erbschaftssteuergesetz umfasst viele einzelne Paragrafen, die hier im Einzelnen beispielhaft anhand der wichtigsten Informationen erklärt werden:


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Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.


Steuertipps Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist kompliziert. Mit diesem Merkblatt behalten Sie den Überblick und erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, um das steuerliche Optimum herauszuholen.

Steuertipps Erbschaftsteuer
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§ 20 des Erbschaftssteuergesetzes regelt den Punkt Steuerschuldner. Demnach ist der Steuerschuldner die Person, die das Erbe entgegengenommen hat und zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet ist. Im Falle einer Schenkung, der Beschenkte. Auch Schenkungen sind im Erbschaftssteuergesetz beschrieben. Bei einer Zweckzuwendung sieht das Erbschaftssteuergesetz vor, dass eine Stiftung oder ein Verein das Erbe angetreten hat. Jeder Erbe ist für seinen Anteil in vollem Umfang Steuerschuldner im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes. Wurde die Erbschaft an eine andere Person weitergegeben und ist dies unentgeltlich geschehen, haftet dieser in Höhe des Wertes der Schenkung für die Erbschaftssteuer.


Erbschaftssteuer

§ 21 des Erbschaftssteuergesetzes regelt die Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer. Unterliegt ein Erbe der Erbschaftssteuer, wird vorerst geprüft, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird das Erbe komplett der deutschen Erbschaftssteuer angerechnet. Der Erbe ist laut Erbschaftssteuergesetz nachweispflichtig, was die Höhe des Auslandsvermögens betrifft. Urkunden über die Festsetzung und die Zahlung der ausländischen Erbschaftssteuer müssen vorgelegt werden. Sind diese in einer anderen Sprache verfasst, kann der Erbe im Rahmen des Erbschaftssteuergesetzes dazu verpflichtet werden, diese in die deutsche Sprache übersetzen und beglaubigen zu lassen. Eine Doppelbesteuerung im Rahmen des Erbschaftssteuergesetzes kann nicht in allen Fällen ausgeschlossen werden, auch wenn es ein Abkommen gibt, das die Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Erbschaftssteuer vorsieht.


§ 22 des Erbschaftssteuergesetzes befasst sich mit der Kleinbetragsgrenze. Dieser Paragraf im Erbschaftssteuer besagt, dass von einer Besteuerung abgesehen wird, wenn der festgesetzte Steuerbetrag nicht über 50 Euro liegt.


Die Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen werden in § 23 des Erbschaftssteuergesetzes geregelt. Handelt es sich um wiederkehrende Kapitalwerte, z. B. um Renten, kann der Erbe wählen, ob er die Erbschaftssteuer einmal jährlich im Voraus bezahlt. Der Erbe kann laut Erbschaftssteuergesetz auch die Jahressteuer ablösen. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden und bis spätestens einen Monat vor der Fälligkeit der Jahressteuer eingereicht sein.


Der § 24 des Erbschaftssteuergesetzes regelt die Verrentung der Steuerschuld. Das Erbschaftssteuergesetzt sieht vor, dass sich der steuerpflichtige Erbe für eine Auszahlung in 30 Teilbeträgen entscheiden kann. Die Tilgung und Verzinsung der Erbschaftssteuer ist hierbei schon mit eingerechnet. Der Erbe kann dabei von einem Zinssatz von 5,5 Prozent ausgehen.


Die Ermäßigung der Erbschaftssteuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins regelt § 26 des Erbschaftssteuergesetzes. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer gibt es, wenn seit der Entstehung des Vereins oder der Familienstiftung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Ermäßigung beträgt in diesem Fall 50 Prozent der Erbschaftssteuer. 25 Prozent gibt es, wenn die Entstehung zwischen zwei und vier Jahre zurückliegt.


§ 27 im Erbschaftssteuergesetz entscheidet über den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens. Dieser Paragraf des Erbschaftssteuergesetzes sieht eine Verringerung der Besteuerung vor. Hier ein Beispiel: Erbt eine Person mit der Steuerklasse I ein bestimmtes Vermögen, ist diese zur Erbschaftssteuer verpflichtet. Wird dieses Erbe durch den Tod dieser Person an eine andere Person weitervererbt, die auch der Steuerklasse I zugeordnet ist, verringert sich der Erbschaftssteuerbetrag anteilig.


Die Stundung der Erbschaftssteuer regelt der § 28 des Erbschaftssteuergesetzes. Wird dem Erbe ein betriebswirtschaftliches Vermögen hinterlassen, hat dieser die Möglichkeit eine Stundung der Erbschaftssteuer von bis zu zehn Jahren zu beantragen, damit der Erhalt des Betriebes gesichert werden kann. Führt der Tod eines Angehörigen zu dieser Erbschaft, wird die Stundung der Erbschaftssteuer zinslos durchgeführt. Dies gilt, für den Fall, dass der Erbe die Steuerschuld aus der Erbschaftssteuer nur durch einen Verkauf des Betriebes ausgleichen kann. Dies gilt auch für das Erbe eines Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn der Erbe dieses im Rahmen des Erbschaftssteuergesetzes für eigenen Wohnzwecke nutzt. Ist der erworbene Gegenstand allerdings eine Schenkung, endet die Stundung.


§ 29 des Erbschaftssteuergesetzes regelt das Erlöschen der Erbschaftssteuer in besonderen Fällen. Dies betrifft eine Schenkung, bei der das Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechtes wieder abgegeben werden muss. Eine Erlöschung der Erbschaftssteuer greift auch, wenn die Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten dem Bund, dem Land, einer inländischen Gemeinde oder Stiftung zugewiesen wurden. Der Vermögensgegenstand wird dann laut Erbschaftssteuergesetz als gemeinnützig betrachtet.


Die Anzeige des Erwerbs regelt der § 30 des Erbschaftssteuergesetzes. Jeder Erbe ist laut Erbschaftssteuergesetz mit einer Frist bis zu drei Monaten verpflichtet, das Erbe schriftlich dem Finanzamt anzuzeigen. Sind beide Vertragsparteien Lebende, ist auch der Vererbende laut Erbschaftssteuergesetz dazu verpflichtet diesen Tatbestand anzuzeigen. Ausgeschlossen von einer Anzeige ist der Erwerb durch den Beschluss eines Gerichtes, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul.


In § 31 des Erbschaftssteuergesetzes wird die Steuererklärung geregelt. Laut dem Erbschaftssteuergesetz kann das Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung verlangen, unabhängig davon, ob der Erbe steuerpflichtig ist oder nicht. Die Gegenstände des Nachlasses müssen in dieser Steuererklärung angegeben werden. Eine gemeinsame Steuererklärung ermöglicht das Erbschaftssteuergesetz, wenn es mehrere Erben gibt. In dem Falle, dass ein Nachlassverwalter oder ein Testamentsvollstrecker involviert ist, ist es dessen Aufgabe die Steuererklärung an das Finanzamt zu geben. Das Finanzamt kann von dem Steuerschuldner verlangen, die Erbschaftssteuer selbst zu berechnen. Diese ist nach Abgabe der Steuererklärung laut Erbschaftssteuergesetz innerhalb eines Monats zu begleichen.


§ 32 des Erbschaftssteuergesetzes regelt die Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter. Wird ein Nachlassverwalter eingesetzt, hat dieser die Steuerschuld, die sich aus dem Erbschaftssteuergesetz ergibt, zu tragen.


Die Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen wird in § 33 des Erbschaftssteuergesetzes geregelt. Tritt eine der oben genannte Parteien im Rahmen des Erbschaftssteuergesetzes als Verwahrer des Vermögens auf, ist diese Partei zuständig dies beim Finanzamt anzuzeigen. Laut Erbschaftssteuergesetz muss dies innerhalb eines Monats nach dem Todesfall geschehen. Wurden Aktien oder Schuldverschreibungen vererbt, hat der Vermögensverwahrer die Pflicht, diese beim Finanzamt anzuzeigen und auf die Namen der Erben übertragen zu lassen.


In § 34 des Erbschaftssteuergesetzes wird die Anzeige der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare geregelt. Behörden wie z. B. Standesämter haben lediglich Sterbefälle im Rahmen des Erbschaftssteuergesetzes anzuzeigen. Gerichte und Notare deutlich mehr. Dazu gehören laut Erbschaftssteuergesetz die Erteilung von Erbscheinen, die Erzeugnisse aus Testamentsvollstreckungen, wenn eine Gütergemeinschaft fortgesetzt wird, Beschlüsse zu Todeserklärungen und eine Anordnung, die Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen betrifft.


Die örtliche Zuständigkeit für die Erbschaftssteuer wird in § 35 des Erbschaftssteuergesetzes geregelt. Als zuständiger Ort gilt der, an dem der Erblasser zuletzt gemeldet war. Dies gilt auch im Falle einer Schenkung von einer noch lebenden Person.


Mehr Infos + Tipps zur Erbschaftssteuer finden Sie hier ...


Rechtsgrundlagen zum Thema: erbschaftsteuer

EStG 
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

KStG 8c
AO 
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AEAO 
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

ErbStG 1 10 13a 13b 17 19 19a 20 21 22 28 28a 29 30 32 33 34 37a
ErbStR 1 1.1 1.2 2.2 3.1 3.5 3.6 3.7 5.1 6 10.1 10.2 10.10 12.2 12.3 13.4 13.9 13a.3 13a.4 13a.6 13a.8 13a.12 13a.13 13a.14 13b.1 13b.3 13b.8 13b.11 13b.17 13b.19 13c 15.3 17 19a.3 21 25 27 28 30
ErbStDV 1 2 3 4 6 7 8 10 13 muster-1 muster-2 muster-3 muster-4 muster-5 muster-6
BewG 29 103 142 151 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203
EStH 10.5 12.4
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

KStH 10.1
GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.3.1.1 E.3.4.2 E.3.5 E.5.1.4 E.5.2 E.7.4.1 E.9.2 E.9.3 E.10.1 E.10.7 E.10.11 E.12.2 E.13a.4.11 E.13a.8 E.13b.1 E.15.1 E.17 E.21 E.22 E.23 E.27 E.28 E.32 E.37 B.12.1 B.151.2 B.151.6 B.151.8 B.153 B.154 B.167.3 B.195.2
AStG 4 15 21
StBerG 
§ 37 StBerG Steuerberaterprüfung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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