Erbschaftsteuer Steuerklassen: Freibeträge, Steuersätze & Rechner
Die Erbschaftsteuer Steuerklasse entscheidet darüber, welcher persönliche Freibetrag gilt und mit welchem Steuersatz ein steuerpflichtiger Erwerb belastet wird. Amtlich heißt die Steuer Erbschaftsteuer; häufig wird auch nach „Erbschaftssteuer“ gesucht.
Nutzen Sie den Erbschaftsteuer-Rechner, um Ihre Steuerklasse, den Freibetrag und den voraussichtlichen Steuersatz schnell zu ermitteln. Entscheidend sind vor allem das persönliche Verhältnis zum Erblasser oder Schenker, der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und mögliche Steuerbefreiungen.
Das Wichtigste zu den Steuerklassen auf einen Blick
Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel.
Entferntere Angehörige, etwa Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern.
Alle übrigen Erwerber, insbesondere nicht verwandte Personen, Freunde oder unverheiratete Lebensgefährten.
Rechtsgrundlage für die Zuordnung ist § 15 ErbStG. Die persönlichen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG, die Steuersätze aus § 19 ErbStG.
Welche Steuerklasse gilt bei der Erbschaftsteuer?
Die Steuerklasse richtet sich nicht nach der Lohnsteuerklasse, sondern nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto günstiger sind in der Regel Freibetrag und Steuertarif.
| Personenkreis | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ehegatte und eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro | § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder und Stiefkinder | I | 400.000 Euro | § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel, wenn das vermittelnde Kind bereits verstorben ist | I | 400.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel, wenn das vermittelnde Kind noch lebt | I | 200.000 Euro | § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge der Kinder/Stiefkinder | I | 100.000 Euro | § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Eltern und Voreltern, also z. B. Großeltern, beim Erwerb von Todes wegen | I | 100.000 Euro | § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Eltern und Voreltern bei Schenkungen unter Lebenden | II | 20.000 Euro | § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 Euro | § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2 bis 7, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Alle übrigen Erwerber, z. B. Freunde, nicht verwandte Personen oder unverheiratete Lebensgefährten | III | 20.000 Euro | § 15 Abs. 1 Steuerklasse III, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Achtung: Eltern und Großeltern sind ein häufiger Fehlerfall
Eltern und Großeltern gehören nur beim Erwerb von Todes wegen zur Steuerklasse I. Bei einer Schenkung fallen sie grundsätzlich in Steuerklasse II und haben damit regelmäßig nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro.
Erbschaftsteuer-Rechner: Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz berechnen
Berechnen Sie schnell und einfach, welcher Freibetrag Ihnen zusteht, welcher Steuersatz gilt und wie hoch die voraussichtliche Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ausfallen kann.
Erbschaftssteuer Rechner
Welche Steuersätze gelten in den Steuerklassen I, II und III?
Nach Abzug der persönlichen Freibeträge und weiterer abziehbarer Positionen wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt. Auf diesen Betrag wird der Tarif nach § 19 ErbStG angewendet.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Wie wirken Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz zusammen?
Beispiel 1: Kind erbt 650.000 Euro
Eine Tochter erbt Barvermögen in Höhe von 650.000 Euro. Als Kind gehört sie zur Steuerklasse I und hat einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 250.000 Euro. In Steuerklasse I fällt dieser Betrag in die Tarifstufe bis 300.000 Euro, sodass ein Steuersatz von 11 % gilt. Die Erbschaftsteuer beträgt vereinfacht:
250.000 Euro × 11 % = 27.500 Euro
Beispiel 2: Nichte erbt 80.000 Euro
Eine Nichte erbt 80.000 Euro. Sie gehört zur Steuerklasse II und hat einen Freibetrag von 20.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 60.000 Euro. In Steuerklasse II gilt bis 75.000 Euro ein Steuersatz von 15 %. Die Erbschaftsteuer beträgt vereinfacht:
60.000 Euro × 15 % = 9.000 Euro
Die Beispiele sind vereinfachte Musterfälle ohne Nachlassverbindlichkeiten, Versorgungsfreibetrag, sachliche Steuerbefreiungen, ausländische Bezüge oder Sonderregelungen.
Welche zusätzlichen Freibeträge und Steuerbefreiungen können wichtig sein?
Steuer-Tipp: Familienheim nicht vorschnell als „immer steuerfrei“ behandeln
Die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims kann steuerfrei sein, aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Begünstigt sind insbesondere die lebzeitige Übertragung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sowie der Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG.
Bei Kindern ist die Steuerbefreiung für das Familienheim auf eine Wohnfläche von höchstens 200 m² begrenzt. Außerdem kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben wird, sofern kein gesetzlich anerkannter zwingender Grund vorliegt.
Mehr dazu: Steuerfreie Vererbung von Wohneigentum
Besonderer Versorgungsfreibetrag
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag kann beim Erwerb von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG in Betracht kommen. Für überlebende Ehegatten und Lebenspartner beträgt er bis zu 256.000 Euro; für Kinder ist die Höhe altersabhängig und reicht von 52.000 Euro bis 10.300 Euro.
10-Jahresregel bei Schenkungen
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Deshalb sollte die vorweggenommene Erbfolge frühzeitig geplant werden, damit persönliche Freibeträge rechtssicher genutzt werden können.
Infografik: So entsteht die Erbschaftsteuer
Checkliste: So gehen Sie bei einer Erbschaft oder Schenkung vor
- Verwandtschaftsverhältnis klären: Daraus ergibt sich die Steuerklasse nach § 15 ErbStG.
- Persönlichen Freibetrag prüfen: Die Höhe richtet sich nach § 16 ErbStG.
- Vorerwerbe der letzten zehn Jahre erfassen: Frühere Schenkungen derselben Person werden nach § 14 ErbStG einbezogen.
- Steuerbefreiungen prüfen: Besonders wichtig sind Familienheim, Hausrat, Pflegeleistungen und Versorgungsfreibeträge.
- Erwerb fristgerecht anzeigen: Ein steuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen.
- Berechnung dokumentieren: Werte, Gutachten, Nachlassverbindlichkeiten und Steuerbefreiungen sollten nachvollziehbar belegt werden.
Häufige Fragen zu Erbschaftsteuer Steuerklassen
Welche Steuerklasse habe ich bei der Erbschaftsteuer?
Ihre Steuerklasse richtet sich nach Ihrem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel gehören grundsätzlich zur Steuerklasse I. Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerverwandte gehören regelmäßig zur Steuerklasse II. Nicht verwandte Personen fallen in Steuerklasse III.
Ist die Steuerklasse dasselbe wie der Freibetrag?
Nein. Die Steuerklasse bestimmt, welcher Tarif gilt. Der persönliche Freibetrag ist ein eigener Betrag, der vor der Besteuerung abgezogen wird. Beide Werte hängen aber eng zusammen.
Welche Steuerklasse gilt für Geschwister?
Geschwister gehören zur Steuerklasse II. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht 20.000 Euro.
Welche Steuerklasse gilt für Lebensgefährten ohne Ehe?
Unverheiratete Lebensgefährten gehören erbschaftsteuerlich grundsätzlich zur Steuerklasse III. Der persönliche Freibetrag beträgt 20.000 Euro.
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums kann der Freibetrag bei sorgfältiger Gestaltung erneut genutzt werden.
Ist ein geerbtes Familienheim immer steuerfrei?
Nein. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim ist an Voraussetzungen geknüpft. Bei Kindern ist sie zusätzlich auf 200 m² Wohnfläche begrenzt. Außerdem kann sie rückwirkend wegfallen, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben wird.
Muss ich eine Erbschaft beim Finanzamt melden?
Ja, ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Weitere Informationen
Passende weiterführende Themen:
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 10 Abs. 1 ErbStG: steuerpflichtiger Erwerb als Bereicherung des Erwerbers.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG: Steuerbefreiungen für das Familienheim.
- § 14 Abs. 1 ErbStG: Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren.
- § 15 Abs. 1 ErbStG: Steuerklassen I, II und III.
- § 16 Abs. 1 ErbStG: persönliche Freibeträge.
- § 17 ErbStG: besonderer Versorgungsfreibetrag.
- § 19 Abs. 1 ErbStG: Steuersätze nach Steuerklassen.
- § 30 Abs. 1 ErbStG: Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten.
- Rechtsstand der Prüfung: 06.07.2026.