Erbschaftsteuer Freibeträge: Rechner, Tabelle & Tipps

Rechtsstand: 06.07.2026 Amtliche Schreibweise: Erbschaftsteuer Auch gesucht als: Erbschaftssteuer

Die Erbschaftsteuer Freibeträge entscheiden darüber, welcher Teil einer Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt. Nutzen Sie den Rechner, prüfen Sie die aktuelle Tabelle und erfahren Sie, wie Steuerklasse, Verwandtschaftsgrad, Pflegefreibetrag und 10-Jahres-Frist zusammenspielen.

Erbschaftsteuer schnell berechnen

Erbschaftsteuer Freibeträge und Steuerklassen übersichtlich erklärt

Der Rechner berücksichtigt den persönlichen Freibetrag und zeigt, welcher Erwerb nach Abzug der Freibeträge grundsätzlich steuerpflichtig sein kann. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb, also die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG).

Erbschaftssteuer Rechner

Verwandtschaft zum Erblasser

Hausrat
Euro
Vermögen: Geld etc.
Euro

Selbst genutztes Wohneigentum
Euro
Quadratmeterzahl (qm)
 m²  

Immobilien (Immobilienbewertung)
Euro

Nachlassverbindlichkeiten
Euro
Achtung / häufiger Fehler: Die Erbschaftsteuer wird nicht auf den gesamten Nachlass berechnet, sondern auf den jeweiligen Erwerb des einzelnen Erben nach Abzug persönlicher Freibeträge, sachlicher Steuerbefreiungen und abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeiten. Bei mehreren Erwerben von derselben Person innerhalb von zehn Jahren erfolgt eine Zusammenrechnung (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Infografik: Erbschaftsteuer in fünf Schritten berechnen Die Grafik zeigt die Berechnung vom Erwerb über Steuerbefreiungen und Freibeträge bis zum Steuersatz und zur Steuer. Erbschaftsteuer berechnen: 5 Schritte 1 Erwerb Nachlass- oder Schenkungswert 2 Befreiungen z. B. Familienheim, Pflegefreibetrag 3 Freibetrag 20.000 € bis 500.000 € 4 Steuersatz nach Steuerklasse 7 % bis 50 % Ergebnis: steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz = Erbschaftsteuer
Vereinfachte Formel: Erwerb − Steuerbefreiungen − persönlicher Freibetrag − ggf. Versorgungsfreibetrag = steuerpflichtiger Erwerb. Darauf wird der Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet.

Welche Erbschaftsteuer Freibeträge gelten 2026?

Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 1 ErbStG; die Steuerklassen ergeben sich aus § 15 ErbStG.

Persönliche Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung
Erwerber / Beschenkter Freibetrag Steuerklasse Gilt für Quelle
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner 500.000 € I Erbschaft und Schenkung § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG
Kinder und Stiefkinder; Kinder verstorbener Kinder 400.000 € I Erbschaft und Schenkung § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG
Enkelkinder, wenn der vermittelnde Elternteil noch lebt 200.000 € I Erbschaft und Schenkung § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen; übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 € I Erbschaft; bei Schenkungen an Eltern/Großeltern regelmäßig Steuerklasse II § 16 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 4 ErbStG
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten; Eltern/Großeltern bei Schenkungen 20.000 € II Erbschaft und Schenkung je nach Personengruppe § 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II ErbStG
Alle übrigen Erwerber, z. B. nicht verheiratete Lebensgefährten, Freunde, nicht verwandte Personen 20.000 € III Erbschaft und Schenkung § 16 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Steuerklasse III ErbStG
Steuer-Tipp: Freibeträge sind personenbezogen. Jeder Erwerber hat seinen eigenen Freibetrag gegenüber jedem Erblasser oder Schenker. Deshalb kann eine frühzeitige Vermögensübertragung auf mehrere Personen die Steuerbelastung senken, wenn sie rechtlich sauber geplant wird.
Achtung / häufiger Fehler: Nicht verheiratete Lebensgefährten sind erbschaftsteuerlich nicht mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gleichgestellt. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gilt regelmäßig Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag.

Welche Steuersätze gelten nach Abzug der Freibeträge?

Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Die folgende Tabelle gibt die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG wieder.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuersätze nach § 19 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Beispiel: Kind erbt 650.000 €

Ein Kind erbt 650.000 €. Ohne weitere Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten oder Vorschenkungen bleiben 400.000 € steuerfrei. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 250.000 €. Für Steuerklasse I gilt bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 300.000 € ein Steuersatz von 11 %. Die Erbschaftsteuer beträgt im vereinfachten Beispiel 27.500 €.

Gibt es neben dem persönlichen Freibetrag weitere Freibeträge?

Ja. Beim Erwerb von Todes wegen kann zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG in Betracht kommen. Er wird allerdings um bestimmte nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge gekürzt.

Besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
Erwerber Zusätzlicher Freibetrag Hinweis
Überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 256.000 € Kürzung um bestimmte Versorgungsbezüge möglich
Kinder bis 5 Jahre 52.000 € Nur bei Erwerb von Todes wegen
Kinder über 5 bis 10 Jahre 41.000 € Nur bei Erwerb von Todes wegen
Kinder über 10 bis 15 Jahre 30.700 € Nur bei Erwerb von Todes wegen
Kinder über 15 bis 20 Jahre 20.500 € Nur bei Erwerb von Todes wegen
Kinder über 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 € Nur bei Erwerb von Todes wegen

Kann man Freibeträge durch Schenkungen alle zehn Jahre nutzen?

Ja, Schenkungen können ein sinnvolles Gestaltungsinstrument sein. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet. Praktisch bedeutet das: Der persönliche Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden, wenn die Übertragung rechtzeitig und sauber dokumentiert wird.

Steuer-Tipp: Planen Sie größere Vermögensübertragungen frühzeitig. Besonders bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder Berliner Testamenten kann eine gestaffelte Übertragung zu Lebzeiten helfen, Freibeträge mehrfach auszuschöpfen.
Achtung / häufiger Fehler: Eine Schenkung „auf dem Papier“ reicht nicht aus. Eigentum, Besitz, Kontoverfügungen und Dokumentation müssen zur Gestaltung passen. Bei Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsrechten sollte die steuerliche und zivilrechtliche Wirkung vorab geprüft werden.

Ist das selbst genutzte Familienheim steuerfrei?

Das Familienheim kann unter engen Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. Die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt. Beim Erwerb von Todes wegen gelten für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und für Kinder beziehungsweise Kinder verstorbener Kinder § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

  • Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: Beim Erbfall ist grundsätzlich die unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich; bei Aufgabe innerhalb von zehn Jahren kann die Befreiung rückwirkend wegfallen.
  • Kinder: Die Befreiung ist beim Erwerb von Todes wegen auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt und setzt ebenfalls die Selbstnutzung voraus.
  • Ausnahme: Eine Aufgabe der Selbstnutzung kann unschädlich sein, wenn zwingende Gründe vorliegen, etwa Pflegebedürftigkeit.

Mehr zur steuerfreien Übertragung von Wohneigentum

Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer: Wann gibt es bis zu 20.000 € zusätzlich?

Wer den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder Unterhalt gewährt hat, kann für den Erwerb einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € erhalten, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht ausschließt. Auch Kinder können den Pflegefreibetrag daher beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen nachweisen können (BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15, BStBl II 2017, 1069).

Was zählt als Pflegeleistung?

  • regelmäßige Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität,
  • hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Reinigung oder Wäsche,
  • dauerhafte Unterstützung wegen Alter, Krankheit, Behinderung oder sonstiger Hilfsbedürftigkeit,
  • Pflegeleistungen mit objektivem Geldwert.
Steuer-Tipp: Sammeln Sie Nachweise frühzeitig: Pflegegrad-Bescheide, ärztliche Unterlagen, Pflegekalender, Kontoauszüge, Schriftverkehr mit Pflegekassen und eine nachvollziehbare Aufstellung von Art, Dauer und Umfang der Pflege.
Achtung / häufiger Fehler: Der Pflegefreibetrag ist kein automatischer Pauschbetrag. Höhe und Anspruch hängen vom konkreten Wert der erbrachten Pflegeleistungen ab. Bei langjähriger, intensiver Pflege kann der Höchstbetrag von 20.000 € auch ohne Einzelnachweis zum Wert der einzelnen Leistung in Betracht kommen.

Muss eine Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Ein steuerbarer Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). In notariell oder gerichtlich dokumentierten Fällen können Ausnahmen greifen; dies sollte im Einzelfall geprüft werden.

Checkliste: So nutzen Sie Freibeträge richtig

  1. Verwandtschaftsverhältnis klären: Daraus ergeben sich Steuerklasse und persönlicher Freibetrag.
  2. Erwerb bewerten: Bankvermögen, Immobilien, Betriebsvermögen, Schulden und Nachlasskosten erfassen.
  3. Steuerbefreiungen prüfen: Familienheim, Hausrat, Pflegefreibetrag, Versorgungsfreibetrag und weitere Befreiungen beachten.
  4. Vorerwerbe prüfen: Schenkungen derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre einbeziehen.
  5. Steuer berechnen: Steuerpflichtigen Erwerb nach Freibeträgen mit dem passenden Steuersatz nach § 19 ErbStG berechnen.
  6. Fristen beachten: Anzeige beim Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten prüfen.
  7. Gestaltung planen: Bei Immobilien, Unternehmensvermögen, Patchwork-Familien und Berliner Testament immer steuerlich beraten lassen.

Merkblatt: Erbschaft- und Schenkungsteuer

Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge und Gestaltungen: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist komplex. Unser Merkblatt bietet Ihnen einen kompakten Überblick.

Merkblatt mit Steuertipps zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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FAQ zu Erbschaftsteuer Freibeträgen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der Freibetrag beträgt je nach Verwandtschaftsverhältnis 20.000 € bis 500.000 €. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 €, Kinder in der Regel 400.000 €, Enkel meist 200.000 € und Personen der Steuerklassen II und III regelmäßig 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).

Gelten die Freibeträge auch bei Schenkungen?

Ja, die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich auch bei Schenkungen. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden jedoch zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

Welche Steuerklasse hat ein eingetragener Lebenspartner?

Eingetragene Lebenspartner gehören wie Ehegatten zur Steuerklasse I und haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €. Nicht verheiratete Lebensgefährten fallen dagegen regelmäßig in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag.

Können Kinder zusätzlich den Pflegefreibetrag bekommen?

Ja. Nach BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15, schließt eine gesetzliche Unterhaltspflicht den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht aus. Voraussetzung ist, dass Pflege oder Unterhalt unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt geleistet wurde und der Wert nachweisbar ist.

Ist das geerbte Familienheim steuerfrei?

Das Familienheim kann steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG erfüllt sind. Besonders wichtig sind die unverzügliche Selbstnutzung und die zehnjährige Behaltens- beziehungsweise Nutzungsfrist. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Begrenzung auf 200 m² Wohnfläche.

Wann muss eine Erbschaft dem Finanzamt angezeigt werden?

Ein steuerbarer Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Ausnahmen, etwa bei notariell oder gerichtlich eröffneten Vorgängen, sind im Einzelfall zu prüfen.

Wie kann ich Erbschaftsteuer legal reduzieren?

Häufige Ansätze sind frühzeitige Schenkungen unter Nutzung der 10-Jahres-Frist, die Verteilung von Vermögen auf mehrere Erwerber, Nießbrauchsgestaltungen, Familienheim-Befreiungen und eine passgenaue Testamentsgestaltung. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt vom Vermögen, der Familie und den Zielen ab.

Persönliche Beratung zur Erbschaftsteuer

Sie möchten eine Erbschaft, Schenkung, Immobilienübertragung oder Unternehmensnachfolge steuerlich optimal planen? Wir prüfen Freibeträge, Fristen und Gestaltungsmöglichkeiten und zeigen Ihnen, welche Schritte konkret sinnvoll sind.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 10 Abs. 1 ErbStG – steuerpflichtiger Erwerb; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG – Steuerbefreiung Familienheim; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG – Pflegefreibetrag bis 20.000 €; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • § 14 Abs. 1 ErbStG – Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • § 15 ErbStG – Steuerklassen I, II und III; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • § 16 Abs. 1 ErbStG – persönliche Freibeträge; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • § 17 ErbStG – besonderer Versorgungsfreibetrag; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • § 19 Abs. 1 ErbStG – Steuersätze; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • § 30 Abs. 1 ErbStG – Anzeigepflicht binnen drei Monaten; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
  • BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15, ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR37.15.0, BFHE 258, 86, BStBl II 2017, 1069 – Pflegefreibetrag trotz gesetzlicher Unterhaltspflicht.


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





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