Erbschaftsteuer Freibeträge: Rechner, Tabelle & Tipps
Die Erbschaftsteuer Freibeträge entscheiden darüber, welcher Teil einer Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt. Nutzen Sie den Rechner, prüfen Sie die aktuelle Tabelle und erfahren Sie, wie Steuerklasse, Verwandtschaftsgrad, Pflegefreibetrag und 10-Jahres-Frist zusammenspielen.
Erbschaftsteuer schnell berechnen
Der Rechner berücksichtigt den persönlichen Freibetrag und zeigt, welcher Erwerb nach Abzug der Freibeträge grundsätzlich steuerpflichtig sein kann. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb, also die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG).
Erbschaftssteuer Rechner
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Welche Erbschaftsteuer Freibeträge gelten 2026?
Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 1 ErbStG; die Steuerklassen ergeben sich aus § 15 ErbStG.
| Erwerber / Beschenkter | Freibetrag | Steuerklasse | Gilt für | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Ehegatte und eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I | Erbschaft und Schenkung | § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG |
| Kinder und Stiefkinder; Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € | I | Erbschaft und Schenkung | § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG |
| Enkelkinder, wenn der vermittelnde Elternteil noch lebt | 200.000 € | I | Erbschaft und Schenkung | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen; übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € | I | Erbschaft; bei Schenkungen an Eltern/Großeltern regelmäßig Steuerklasse II | § 16 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 4 ErbStG |
| Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten; Eltern/Großeltern bei Schenkungen | 20.000 € | II | Erbschaft und Schenkung je nach Personengruppe | § 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II ErbStG |
| Alle übrigen Erwerber, z. B. nicht verheiratete Lebensgefährten, Freunde, nicht verwandte Personen | 20.000 € | III | Erbschaft und Schenkung | § 16 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Steuerklasse III ErbStG |
Welche Steuersätze gelten nach Abzug der Freibeträge?
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Die folgende Tabelle gibt die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG wieder.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispiel: Kind erbt 650.000 €
Ein Kind erbt 650.000 €. Ohne weitere Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten oder Vorschenkungen bleiben 400.000 € steuerfrei. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 250.000 €. Für Steuerklasse I gilt bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 300.000 € ein Steuersatz von 11 %. Die Erbschaftsteuer beträgt im vereinfachten Beispiel 27.500 €.
Gibt es neben dem persönlichen Freibetrag weitere Freibeträge?
Ja. Beim Erwerb von Todes wegen kann zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG in Betracht kommen. Er wird allerdings um bestimmte nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge gekürzt.
| Erwerber | Zusätzlicher Freibetrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 256.000 € | Kürzung um bestimmte Versorgungsbezüge möglich |
| Kinder bis 5 Jahre | 52.000 € | Nur bei Erwerb von Todes wegen |
| Kinder über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € | Nur bei Erwerb von Todes wegen |
| Kinder über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € | Nur bei Erwerb von Todes wegen |
| Kinder über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € | Nur bei Erwerb von Todes wegen |
| Kinder über 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 € | Nur bei Erwerb von Todes wegen |
Kann man Freibeträge durch Schenkungen alle zehn Jahre nutzen?
Ja, Schenkungen können ein sinnvolles Gestaltungsinstrument sein. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammengerechnet. Praktisch bedeutet das: Der persönliche Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden, wenn die Übertragung rechtzeitig und sauber dokumentiert wird.
Ist das selbst genutzte Familienheim steuerfrei?
Das Familienheim kann unter engen Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. Die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt. Beim Erwerb von Todes wegen gelten für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und für Kinder beziehungsweise Kinder verstorbener Kinder § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
- Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: Beim Erbfall ist grundsätzlich die unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich; bei Aufgabe innerhalb von zehn Jahren kann die Befreiung rückwirkend wegfallen.
- Kinder: Die Befreiung ist beim Erwerb von Todes wegen auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt und setzt ebenfalls die Selbstnutzung voraus.
- Ausnahme: Eine Aufgabe der Selbstnutzung kann unschädlich sein, wenn zwingende Gründe vorliegen, etwa Pflegebedürftigkeit.
Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer: Wann gibt es bis zu 20.000 € zusätzlich?
Wer den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder Unterhalt gewährt hat, kann für den Erwerb einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € erhalten, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht ausschließt. Auch Kinder können den Pflegefreibetrag daher beanspruchen, wenn sie die Voraussetzungen nachweisen können (BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15, BStBl II 2017, 1069).
Was zählt als Pflegeleistung?
- regelmäßige Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität,
- hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Reinigung oder Wäsche,
- dauerhafte Unterstützung wegen Alter, Krankheit, Behinderung oder sonstiger Hilfsbedürftigkeit,
- Pflegeleistungen mit objektivem Geldwert.
Muss eine Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Ein steuerbarer Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). In notariell oder gerichtlich dokumentierten Fällen können Ausnahmen greifen; dies sollte im Einzelfall geprüft werden.
Checkliste: So nutzen Sie Freibeträge richtig
- Verwandtschaftsverhältnis klären: Daraus ergeben sich Steuerklasse und persönlicher Freibetrag.
- Erwerb bewerten: Bankvermögen, Immobilien, Betriebsvermögen, Schulden und Nachlasskosten erfassen.
- Steuerbefreiungen prüfen: Familienheim, Hausrat, Pflegefreibetrag, Versorgungsfreibetrag und weitere Befreiungen beachten.
- Vorerwerbe prüfen: Schenkungen derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre einbeziehen.
- Steuer berechnen: Steuerpflichtigen Erwerb nach Freibeträgen mit dem passenden Steuersatz nach § 19 ErbStG berechnen.
- Fristen beachten: Anzeige beim Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten prüfen.
- Gestaltung planen: Bei Immobilien, Unternehmensvermögen, Patchwork-Familien und Berliner Testament immer steuerlich beraten lassen.
Merkblatt: Erbschaft- und Schenkungsteuer
Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge und Gestaltungen: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist komplex. Unser Merkblatt bietet Ihnen einen kompakten Überblick.
FAQ zu Erbschaftsteuer Freibeträgen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Der Freibetrag beträgt je nach Verwandtschaftsverhältnis 20.000 € bis 500.000 €. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 €, Kinder in der Regel 400.000 €, Enkel meist 200.000 € und Personen der Steuerklassen II und III regelmäßig 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Gelten die Freibeträge auch bei Schenkungen?
Ja, die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich auch bei Schenkungen. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden jedoch zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
Welche Steuerklasse hat ein eingetragener Lebenspartner?
Eingetragene Lebenspartner gehören wie Ehegatten zur Steuerklasse I und haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €. Nicht verheiratete Lebensgefährten fallen dagegen regelmäßig in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag.
Können Kinder zusätzlich den Pflegefreibetrag bekommen?
Ja. Nach BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15, schließt eine gesetzliche Unterhaltspflicht den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht aus. Voraussetzung ist, dass Pflege oder Unterhalt unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt geleistet wurde und der Wert nachweisbar ist.
Ist das geerbte Familienheim steuerfrei?
Das Familienheim kann steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG erfüllt sind. Besonders wichtig sind die unverzügliche Selbstnutzung und die zehnjährige Behaltens- beziehungsweise Nutzungsfrist. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Begrenzung auf 200 m² Wohnfläche.
Wann muss eine Erbschaft dem Finanzamt angezeigt werden?
Ein steuerbarer Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Ausnahmen, etwa bei notariell oder gerichtlich eröffneten Vorgängen, sind im Einzelfall zu prüfen.
Wie kann ich Erbschaftsteuer legal reduzieren?
Häufige Ansätze sind frühzeitige Schenkungen unter Nutzung der 10-Jahres-Frist, die Verteilung von Vermögen auf mehrere Erwerber, Nießbrauchsgestaltungen, Familienheim-Befreiungen und eine passgenaue Testamentsgestaltung. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt vom Vermögen, der Familie und den Zielen ab.
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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 10 Abs. 1 ErbStG – steuerpflichtiger Erwerb; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG – Steuerbefreiung Familienheim; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG – Pflegefreibetrag bis 20.000 €; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- § 14 Abs. 1 ErbStG – Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- § 15 ErbStG – Steuerklassen I, II und III; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- § 16 Abs. 1 ErbStG – persönliche Freibeträge; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- § 17 ErbStG – besonderer Versorgungsfreibetrag; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- § 19 Abs. 1 ErbStG – Steuersätze; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- § 30 Abs. 1 ErbStG – Anzeigepflicht binnen drei Monaten; Rechtsstand/Abruf: 06.07.2026.
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15, ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IIR37.15.0, BFHE 258, 86, BStBl II 2017, 1069 – Pflegefreibetrag trotz gesetzlicher Unterhaltspflicht.