Erbschaftssteuer & Freibeträge
Berechnen Sie schnell & einfach die Erbschaftssteuer nach Abzug der Freibeträge.
Für die Erbschaft-- und Schenkungssteuer gelten bestimmte Freibeträge, die im Erbschaftssteuergesetz geregelt sind: Der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer Freibetrag wird dabei von der geerbten Gesamtsumme abgezogen und diese Differenz unterliegt der Erbschaftssteuer. Der Freibetrag für die Schenkungssteuer wird im Erbschaftssteuergesetz unterschiedlich festgelegt. Insgesamt gibt es dafür im Erbschaftssteuergesetz drei Steuerklassen. Entscheidend hierfür ist laut Erbschaftssteuergesetz, wie das Verhältnis des Schenkenden zum Beschenkten steht.
Erbschaftssteuer Rechner
Steuertipps Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist kompliziert. Mit diesem Merkblatt behalten Sie den Überblick und erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, um das steuerliche Optimum herauszuholen.
Im Jahr 2012 wurden die Erbschaftssteuer Freibeträge reformiert: Seitdem gilt ein Erbschaftssteuer Freibetrag bei der Steuerklasse 1, von 500.000 Euro. In diese Steuerklasse werden die engsten Verwandten eingestuft. Diese sind Ehegatten und Lebenspartner. Schon bei den Kindern und Stiefkindern gilt ein anderer Wert. 400.000 Euro Erbschaftssteuer Freibetrag wird ihnen zugesprochen. Die Hälfte dieser Summe, also 200.000 Euro können Enkel und Stiefenkel als Erbschaftssteuer Freibetrag in Anspruch nehmen. Die Eltern, Großeltern, Neffen und Nichten haben bereits einen deutlich kleineren Erbschaftssteuer Freibetrag.Frei von der Erbschaftssteuer sind hier nur noch 20.000 Euro, da sie in die Steuerklasse 2 eingeordnet werden. Ebenfalls der gleichen Kategorie gehören laut Erbschaftssteuergesetz die Stiefeltern, die Schwiegereltern und die Schwiegerkinder an. Auch sie können auf den Erbschaftssteuer Freibetrag von 20.000 Euro zurückgreifen. Als Ausnahme im Erbschaftssteuergesetz werden Kinder angesehen, deren Eltern bereits verstorben sind. In diesem Fall haben diese auch einen Erbschaftssteuer Freibetrag von 400.000 Euro, wenn die Großeltern eine Schenkung vornehmen.
Übersicht der Erbschaftssteuer Freibeträge:
Erbschaftssteuer Freibetrag bei Steuerklasse I:
- Ehegatte: 500.000 Euro
- Kinder, Stiefkinder, Kinder von verstorbenen Kindern: 400.000 Euro
- Enkelkinder: 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
Erbschaftssteuer Freibetrag bei Steuerklasse II:
- Geschwister: 20.000 Euro
- Neffen und Nichten: 20.000 Euro
- Stiefeltern: 20.000 Euro
- Schwiegereltern: 20.000 Euro
- geschiedene Ehegatten: 20.000 Euro
Erbschaftssteuer Freibetrag bei Steuerklasse III:
- Alle Personen mit einem anderen Verwandtschaftsgrad, oder nicht verwandte Personen: 20.000 Euro
- Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Steuertipp 1:: Bei der Erbschaftssteuer fällt der Freibetrag grundsätzlich nur einmal an. Da der Freibetrag Personen bezogen ist, können Sie ihn aber mehrfach nutzen. Siehe hierzu Doppelten Erbschafts bzw. Schenkungssteuer-Freibetrag nutzen.
Steuertipp 2::Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, wird auch gern zu Lebzeiten eine Schenkung durchgeführt. Hier besteht laut Erbschaftssteuergesetz alle zehn Jahre ein Anspruch auf einen Freibetrag. Eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen ist deshalb, alle zehn Jahre den Freibetrag der Schenkungssteuer zu nutzen.
Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer
Der erbschaftsteuerliche Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € wird auch unterhaltspflichtigen Kindern gewährt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Freibetrags also nicht entgegen.
Hintergrund: Im Erbfall wird ein Freibetrag von bis zu 20.000 € gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Dieser Pflegefreibetrag wird zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen gewährt, z. B. zu dem Freibetrag von 400.000 € für Kinder.
Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin starb im August 2012 und vererbte der Klägerin fast 800.000 €. Die Klägerin hatte ihre Mutter bereits seit 2001 in ihren Haushalt aufgenommen und gepflegt. Das Finanzamt gewährte keinen Pflegefreibetrag, weil es die Klägerin als unterhaltspflichtig ansah und der Pflegefreibetrag nur nicht unterhaltspflichtigen Erben gewährt werde.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
- Die Klägerin hat ihre hilfsbedürftige Mutter regelmäßig und über einen längeren Zeitraum, nämlich seit 2001, gepflegt. Zur Pflege gehört die Körperpflege (z. B. Duschen, Waschen und Kämmen), die Ernährung, Hilfe bei der Mobilität (z. B. An- und Ausziehen, Gehen, Treppensteigen) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Wäsche waschen). Die Pflege erfolgte unentgeltlich, wobei auch bei einer zu niedrigen Bezahlung der Pflegefreibetrag dem Grunde nach zu gewähren wäre.
- Die Unterhaltspflicht der Klägerin als Tochter steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Verwandte in gerader Linie wie z. B. Kinder nicht zur Pflege, sondern nur zur Gewährung von Barunterhalt verpflichtet sind. Außerdem soll der Freibetrag Pflegeleistungen begünstigen. Würde man den Freibetrag weder Kindern noch Eltern gewähren, liefe er weitgehend ins Leere.
- Der Freibetrag beträgt im Streitfall 20.000 €. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen. Hierzu können die üblichen Vergütungssätze der Pflegeberufe herangezogen werden. Bei langjährigen, intensiven und umfassenden Pflegeleistungen ist ein Einzelnachweis nicht zwingend erforderlich. Daher kann der Klägerin, die ihre Mutter 11 Jahre lang gepflegt hat, der Freibetrag von 20.000 € gewährt werden.
Hinweise: Der Erbe trägt die Beweislast dafür, dass er Pflegeleistungen erbracht hat, insbesondere hinsichtlich der Art, der Dauer, des Umfangs und des Wertes seiner Pflegeleistungen. Bei einer mehrjährigen Pflege im eigenen Haushalt des Kindes dürften allerdings keine Zweifel an der Gewährung des Höchstbetrags aufkommen.
Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Pflegefreibetrag nur Erben gewähren will, die nicht unterhaltspflichtig waren.
Mehr Infos + Tipps zur Erbschaftssteuer finden Sie hier ...
Mehr Infos + Tipps zur Schenkungssteuer finden Sie hier ...