Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
Familienheim steuerfrei erben oder schenken: Voraussetzungen 2026
Das Familienheim kann bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer vollständig steuerfrei übertragen werden. Entscheidend sind jedoch strenge Voraussetzungen: Wer darf erwerben, wann muss der Einzug erfolgen, was bedeutet die 200-qm-Grenze bei Kindern und wann fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg?
Rechtsstand: 05.07.2026
Wann ist ein Familienheim steuerfrei?
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei typische Fälle:
| Fall | Begünstigte Personen | Wichtigste Voraussetzungen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Schenkung zu Lebzeiten | Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | Familienheim wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt; keine wertmäßige Grenze; keine gesetzliche 10-Jahres-Nachbehaltensfrist | § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG |
| Erwerb von Todes wegen | Überlebender Ehegatte oder Lebenspartner | Erblasser nutzte die Wohnung bis zum Erbfall selbst oder war aus zwingenden Gründen gehindert; Erwerber nutzt unverzüglich selbst; 10-Jahres-Frist | § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG |
| Erwerb von Todes wegen durch Kinder | Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder | Wie bei Ehegatten, aber Steuerbefreiung nur bis 200 qm Wohnfläche | § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG |
Welche Voraussetzungen gelten beim Erben eines Familienheims?
Beim Erwerb von Todes wegen ist die Steuerbefreiung streng. Die Immobilie muss im Inland, in der EU oder im EWR liegen. Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein, etwa wegen Pflegebedürftigkeit.
- Eigentum erforderlich: Begünstigt ist der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum, nicht nur ein schuldrechtlicher Anspruch.
- Lebensmittelpunkt: Die Wohnung muss das Familienheim sein; Ferien-, Wochenend- oder reine Zweitwohnungen sind nicht begünstigt.
- Unverzüglicher Einzug: Der Erwerber muss die Selbstnutzung ohne schuldhaftes Zögern aufnehmen.
- 10-Jahres-Frist: Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, fällt die Befreiung grundsätzlich rückwirkend weg.
- 200-qm-Grenze bei Kindern: Bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder ist die Steuerbefreiung auf 200 qm Wohnfläche begrenzt.
Was bedeutet „unverzügliche Selbstnutzung“?
„Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Erbfall regelmäßig angemessen. Erfolgt der Einzug später, muss der Erwerber nachvollziehbar darlegen, wann der Entschluss zur Selbstnutzung gefasst wurde, warum ein früherer Einzug unmöglich war und weshalb die Verzögerung nicht von ihm zu vertreten ist.
Renovierungen reichen als Begründung nicht automatisch aus. Nur besondere Umstände, etwa erst nach Beginn der Arbeiten entdeckte gravierende Mängel, können eine längere Verzögerung rechtfertigen.
Wann entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend?
Bei Erwerben von Todes wegen fällt die Steuerbefreiung grundsätzlich rückwirkend weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Schädlich sind insbesondere Verkauf, Vermietung, längerer Leerstand oder die dauerhafte Nutzung als Zweitwohnung.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Nach der BFH-Rechtsprechung reichen reine Zweckmäßigkeitsgründe nicht aus. Zwingende Gründe können insbesondere gesundheitliche Einschränkungen sein, wenn die Selbstnutzung des konkreten Familienheims objektiv unmöglich oder unzumutbar wird.
Was gilt bei der Schenkung des Familienheims zu Lebzeiten?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich das selbstgenutzte Familienheim zu Lebzeiten steuerfrei übertragen. Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt und kann nach Verwaltungsauffassung auch mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn jeweils das gegenwärtige Familienheim übertragen wird.
Eine Schenkung des Familienheims an Kinder ist dagegen nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Für Kinder greift die Familienheim-Befreiung nur beim Erwerb von Todes wegen und nur bis 200 qm Wohnfläche.
Aktuelle Rechtsprechung und Praxisfälle
1. Auflassungsvormerkung genügt nicht
Die Steuerbefreiung setzt den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum voraus. Der BFH hat entschieden, dass ein durch Auflassungsvormerkung gesicherter Anspruch auf Eigentumsverschaffung nicht ausreicht. In der Nachfolgeplanung sollte daher darauf geachtet werden, dass der Erblasser rechtzeitig als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
2. Pflegeheim und befristete Vermietung
Muss der Erblasser aus zwingenden Gründen, etwa wegen Pflegebedürftigkeit, ausziehen, kann die Eigenschaft als Familienheim erhalten bleiben. Das FG München hat in einem Einzelfall eine Steuerbefreiung trotz befristeter Vermietung anerkannt, weil die Vermietung der Finanzierung der Pflegeheimkosten diente und die Erbin nach Ende des Mietvertrags einzog. Solche Fälle sollten sorgfältig dokumentiert werden.
3. Mehrere Flurstücke und große Grundstücke
Bei mehreren Flurstücken ist die Reichweite der Steuerbefreiung besonders streitanfällig. Der BFH hat bereits entschieden, dass jedenfalls nicht beliebige weitere Grundstücke automatisch begünstigt sind. Zur Frage, welche Flächen bei Gemengelagen oder mehreren benachbarten Flurstücken einzubeziehen sind, ist weiterhin ein BFH-Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 27/23 anhängig. Betroffene Bescheide sollten offengehalten werden.
4. Einlage in eine Ehegatten-GbR
Für Gestaltungen unter Ehegatten ist ein BFH-Urteil aus 2025 wichtig: Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim über eine Ehegatten-GbR kann unter § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fallen, wenn die Voraussetzungen der Familienheim-Befreiung erfüllt sind.
5. Miterben und Begünstigungstransfer
Wird ein Nachlass unter Miterben geteilt, kann der Transfer der Steuerbegünstigung für ein Familienheim auch bei einer Teilung nach mehr als sechs Monaten möglich sein. Entscheidend ist, dass die Übertragung noch im Rahmen der Nachlassteilung erfolgt und nicht auf einer späteren neuen Willensbildung beruht.
Was gilt für vermietete Wohnimmobilien?
Greift die Familienheim-Befreiung nicht, kann bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken § 13d ErbStG relevant werden. Danach sind bestimmte vermietete Wohngrundstücke nur mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. Das ist keine vollständige Steuerbefreiung, sondern ein Bewertungsabschlag von 10 Prozent.
Stundung der Erbschaftsteuer bei Wohnimmobilien
Wenn die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufgebracht werden könnte, kann auf Antrag eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG in Betracht kommen. Die Stundung kann bis zu zehn Jahre betragen. Bei Erwerben von Todes wegen ist sie nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich zinslos; bei Schenkungen können Zinsen anfallen.
Rechenbeispiele zur Familienheim-Befreiung
Beispiel 1: Kind erbt ein Haus mit 240 qm Wohnfläche
Ein Kind erbt ein vom Erblasser selbstgenutztes Familienheim mit 240 qm Wohnfläche und einem steuerlichen Wert von 960.000 Euro. Das Kind zieht unverzüglich ein und nutzt das Haus als Lebensmittelpunkt.
Steuerfrei ist nur der Anteil, der auf 200 qm entfällt: 200 / 240 = 83,33 Prozent. Damit bleiben 800.000 Euro steuerfrei. Der übersteigende Anteil von 160.000 Euro ist grundsätzlich steuerpflichtig, kann aber durch den persönlichen Freibetrag des Kindes von 400.000 Euro vollständig abgedeckt sein, sofern keine weiteren steuerpflichtigen Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums vorliegen.
Beispiel 2: Bruder erbt eine Eigentumswohnung
Ein Bruder erbt eine Eigentumswohnung im Wert von 170.000 Euro. Die Familienheim-Befreiung greift nicht. Nach dem persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 150.000 Euro. Für Geschwister gilt Steuerklasse II. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 300.000 Euro beträgt der Steuersatz 20 Prozent. Die Erbschaftsteuer beträgt daher 30.000 Euro, nicht 45.000 Euro.
Checkliste: So sichern Sie die Steuerbefreiung
- Prüfen, ob die Immobilie tatsächlich das Familienheim und Lebensmittelpunkt war.
- Eigentumslage und Grundbuchstand vor dem Erbfall klären.
- Bei Erben: Einzug möglichst innerhalb von sechs Monaten organisieren.
- Verzögerungen lückenlos dokumentieren, etwa Mietvertrag, Renovierungsbedarf, Handwerkerangebote, Pflegeunterlagen.
- Bei Kindern: Wohnfläche und steuerlichen Wert anteilig berechnen.
- Während der 10-Jahres-Frist Verkauf, Vermietung oder Aufgabe der Selbstnutzung vermeiden.
- Bei streitigen Grundstücksflächen Einspruch prüfen und Verfahren offenhalten.
Sie möchten ein Familienheim steueroptimiert übertragen?
Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist attraktiv, aber fehleranfällig. Lassen Sie vor Schenkung, Erbauseinandersetzung oder Erbschaftsteuererklärung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Nachweise erforderlich sind.
Mehr Informationen zur Erbschaftsteuer | Freibeträge bei der Erbschaftsteuer | Stundung beim Finanzamt
Häufige Fragen zum Familienheim bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Ist das Familienheim immer steuerfrei?
Nein. Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b oder 4c ErbStG erfüllt sind. Entscheidend sind insbesondere Personenkreis, Selbstnutzung, Eigentumserwerb und bei Kindern die 200-qm-Grenze.
Müssen Kinder das geerbte Haus sofort beziehen?
Kinder müssen das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Einzug innerhalb von sechs Monaten regelmäßig unproblematisch. Bei späterem Einzug müssen die Gründe nachvollziehbar belegt werden.
Gilt die 200-qm-Grenze auch für Ehegatten?
Nein. Die 200-qm-Grenze gilt beim Erwerb von Todes wegen nur für Kinder und Kinder verstorbener Kinder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Für Ehegatten und Lebenspartner sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG keine Wohnflächenbegrenzung vor.
Was passiert, wenn ich vor Ablauf von zehn Jahren ausziehe?
Die Steuerbefreiung fällt grundsätzlich rückwirkend weg. Eine Ausnahme gilt nur, wenn zwingende Gründe die weitere Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar machen, etwa erhebliche gesundheitliche Gründe im konkreten Familienheim.
Kann ich das Familienheim zu Lebzeiten steuerfrei an mein Kind schenken?
Nein. Die besondere Familienheim-Befreiung für Schenkungen zu Lebzeiten gilt nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Kinder können das Familienheim nur beim Erwerb von Todes wegen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei erhalten.
Ist eine vermietete Wohnung als Familienheim steuerfrei?
Grundsätzlich muss das Familienheim selbst genutzt werden. War der Erblasser aus zwingenden Gründen, etwa wegen Pflegebedürftigkeit, an der Selbstnutzung gehindert, kann eine vorübergehende Vermietung im Einzelfall unschädlich sein. Andernfalls kommt gegebenenfalls nur der 10-Prozent-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien nach § 13d ErbStG in Betracht.
Kann Erbschaftsteuer für ein Haus gestundet werden?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 ErbStG kann die auf zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz entfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn die Steuer sonst nur durch Verkauf des Grundbesitzes gezahlt werden könnte.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG, Steuerbefreiung Familienheim, Rechtsstand 05.07.2026.
- § 13d Abs. 1 ErbStG, Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, 90-Prozent-Wertansatz.
- § 16 Abs. 1 ErbStG, persönliche Freibeträge; § 19 Abs. 1 ErbStG, Steuersätze.
- § 28 Abs. 3 ErbStG, Stundung bei zu Wohnzwecken genutztem Grundbesitz.
- R E 13.3 und R E 13.4 ErbStR 2019, Verwaltungsauffassung zum Familienheim.
- BFH, Urteil vom 28.05.2019, II R 37/16, unverzügliche Selbstnutzung und Sechs-Monats-Regelfrist.
- BFH, Urteil vom 01.12.2021, II R 18/20, zwingende Gründe bei Aufgabe der Selbstnutzung.
- BFH, Urteil vom 29.11.2017, II R 14/16, keine Steuerbefreiung bei bloßem Eigentumsverschaffungsanspruch.
- BFH, Urteil vom 23.02.2021, II R 29/19, Umfang der Begünstigung bei Grundstücken.
- FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2023, 3 K 14/23; Revision BFH II R 27/23 anhängig, Grundstücksflächen bei mehreren Flurstücken.
- FG München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21, Pflegeheim, Zeitmietvertrag und spätere Selbstnutzung.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/21, Begünstigungstransfer bei Nachlassteilung.
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 18/23, Familienheim und Ehegatten-GbR.