Erbschaftssteuer Versorgungsfreibeträge
Berechnen Sie schnell & einfach den Erbschaftssteuer Versorgungsfreibetrag.
Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten, Lebenspartner oder für Kinder unter 27 Jahren
Neben den festgesetzten Erbschaftssteuer Freibeträgen gibt es zusätzlich noch Versorgungsfreibeträge. Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner steht im Todesfall (also nicht bei einer Schenkung) ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro zu. Dieser Versorgungsfreibetrag steht Ehepartnern, Lebenspartnern und Kinder in voller Höhe zu, wenn sie nicht zugleich auch eine Rente beziehen. Diese Versorgungsbezüge, wie z. B. eine Witwenrente, wird im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes angerechnet. Das heißt, wenn eine Rente bezogen wird, wird hier der gesamte Kapitalwert ermittelt und dieser vom Erbe abgezogen.
Begründung für den besonderen Versorgungsfreibetrag ist die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung zwischen gesetzlich Versorgungsrenten (z.B. BfA-Renten, Beamtenpensionen), die erbschaftsteuerfrei bezogen werden können, und vertraglich vereinbarten Versorgungsrenten (z.B. Rente aus einer Geschäftsveräußerung, Lebensversicherung) oder anderen Vermögen mit dem Ziel der Altersversorgung – etwa Immobilien –, die unter die Erbschaftsteuer fallen. Um hier einen annähernd gerechten Ausgleich zu schaffen, ist der besondere Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert der „nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge” zu kürzen. Solche Bezüge sind z.B. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung (auch bei freiwilliger Weiter- und Höherversicherung), Hinterbliebenenbezüge nach den Beamtengesetzen und Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen
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Der Versorgungsfreibetrag bei Kindern unterliegt im Erbschaftssteuergesetz einer Staffelung: Kinder im Alter bis zu 5 Jahren, haben einen Freibetrag, der sich aus dem Erbschaftssteuergesetzt ergibt von 52.000 Euro. 41.000 Euro haben Kinder von 5 bis 10 Jahren. 10- bis 15-jährige Kinder können auf den Erbschaftssteuer Freibetrag von 30.700 Euro zurückgreifen und 15- bis 20-jährige noch auf einen Erbschaftssteuer Freibetrag von 20.500 Euro. Im Alter von 20 bis 27 steht den Kindern laut Erbschaftssteuergesetz noch ein Freibetrag von 10.300 Euro zu. Ist das Kind älter als 27 Jahre, entfällt ein Erbschaftssteuer Freibetrag. Wie beim Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten findet auch hier eine Kürzung um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge statt. Die Berechnung weicht allerdings von dem oben geschilderten Verfahren bei Ehegatten ab, weil die Rente im Regelfall nur begrenzte Zeit und nicht lebenslänglich gezahlt wird.
Steuertipps Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist kompliziert. Mit diesem Merkblatt behalten Sie den Überblick und erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, um das steuerliche Optimum herauszuholen.
Berechnen Sie schnell & einfach die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Freibeträge und den Steuersatz.
Erbschaftssteuer Rechner
Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
Wie wird der Kapitalwert der „nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge”ermittelt?
Hierzu wird der Jahresbruttobetrag der Bezüge mit einem Vervielfältiger multipliziert, der aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt wird und sich nach dem Lebensalter der/des Bezugsberechtigten richtet. Hier ein Auszug aus der Vervielfältiger Tabelle für eine lebenslängliche Rente im Jahresbetrag von 1 Euro (für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2017). Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Sterbetafel 2013/2015 vom 20. Oktober 2016 ist berücksichtigt. Siehe hierzu Kapitalwert
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Mehr Infos + Tipps zur Schenkungssteuer finden Sie hier ...
Rechtsgrundlagen zum Thema: Versorgungsfreibetrag
EStGEStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
ErbStG 17
ErbStR 1.1 3.5 10.1 17
LStDV 4
LStH 19.8 19.9 39b.6
ErbStH E.5.1.4 E.5.1.5 E.17 E.27