Erbschaftsteuer Versorgungsfreibetrag: Höhe, Kürzung & Rechner

Erbschaftsteuer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder berechnen

Der Erbschaftsteuer Versorgungsfreibetrag entlastet überlebende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bei einem Erwerb von Todes wegen. Er wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt, kann aber durch nicht erbschaftsteuerpflichtige Versorgungsbezüge, etwa Witwen- oder Waisenrenten, gekürzt werden. Rechtsstand: 06.07.2026.

Hinweis zur Schreibweise: Gesetzlich korrekt ist „Erbschaftsteuer“. Viele Nutzer suchen auch nach „Erbschaftssteuer“ – gemeint ist dieselbe Steuer.

Erbschaftsteuer schnell berechnen

Berechnen Sie hier die Erbschaft- und Schenkungsteuer, persönliche Freibeträge, Steuerklasse und Steuersatz.

Erbschaftssteuer Rechner

Verwandtschaft zum Erblasser

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Vermögen: Geld etc.
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Immobilien (Immobilienbewertung)
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Nachlassverbindlichkeiten
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Was ist der Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG soll Hinterbliebene absichern. Er gilt nur bei einem Erwerb von Todes wegen, also insbesondere im Erbfall, nicht bei einer normalen Schenkung unter Lebenden.

Er kommt zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG hinzu. Danach beträgt der persönliche Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro und für Kinder im Sinne der Steuerklasse I 400.000 Euro.

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Lebenspartner?

Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner steht nach § 17 Abs. 1 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu.

Achtung: Renten können den Freibetrag mindern

Erhält der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner aus Anlass des Todes nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge, wird der Versorgungsfreibetrag um deren Kapitalwert gekürzt. Maßgeblich ist bei lebenslänglichen Bezügen grundsätzlich der Kapitalwert nach § 14 BewG.

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag für Kinder?

Für Kinder ist der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG altersabhängig gestaffelt. Entscheidend ist das Alter am steuerlichen Stichtag.

Alter des Kindes Besonderer Versorgungsfreibetrag Rechtsgrundlage
bis zu 5 Jahre 52.000 Euro § 17 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG
mehr als 5 bis zu 10 Jahre 41.000 Euro § 17 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG
mehr als 10 bis zu 15 Jahre 30.700 Euro § 17 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG
mehr als 15 bis zu 20 Jahre 20.500 Euro § 17 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG
mehr als 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 Euro § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG
ab Vollendung des 27. Lebensjahres kein besonderer Versorgungsfreibetrag Umkehrschluss aus § 17 Abs. 2 ErbStG

Auch bei Kindern wird der besondere Versorgungsfreibetrag gekürzt, wenn dem Kind aus Anlass des Todes nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen. Für den Kapitalwert verweist § 17 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf § 13 Abs. 1 BewG; bei der Berechnung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 ErbStG von der voraussichtlichen Dauer der Bezüge am Stichtag auszugehen.

Infografik: So wird der Versorgungsfreibetrag geprüft

Die Infografik zeigt vier Schritte: persönlichen Freibetrag prüfen, besonderen Versorgungsfreibetrag bestimmen, Kapitalwert von Renten abziehen und verbleibenden Freibetrag berechnen. Versorgungsfreibetrag bei Erbschaftsteuer 1 Persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG z. B. 500.000 € / 400.000 € 2 Versorgungs- freibetrag § 17 ErbStG bis 256.000 € 3 Kapitalwert abziehen §§ 13, 14 BewG z. B. Witwen-/Waisenrente 4 Verbleibender Freibetrag mindestens 0 € nie negativ Formel: besonderer Versorgungsfreibetrag − Kapitalwert der nicht steuerpflichtigen Versorgungsbezüge

Wie wird der Kapitalwert der Versorgungsbezüge ermittelt?

Ausgangspunkt sind die jährlichen Bruttobezüge, die dem Hinterbliebenen unmittelbar nach dem Tod des Erblassers zustehen. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich der Betrag nach Ablauf des Sterbevierteljahrs maßgeblich. Das ergibt sich aus R E 17 Abs. 3 ErbStR.

Bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist der Kapitalwert nach § 14 Abs. 1 BewG mit einem Vervielfältiger zu ermitteln. Die Vervielfältiger werden nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes bestimmt. Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 21.10.2025, Az. IV D 4 - S 3104/00002/013/003.

Praxis-Beispiel: Ehegatte mit Witwenrente

Der überlebende Ehegatte hat grundsätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Beträgt der nach § 14 BewG ermittelte Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Witwenrente beispielsweise 180.000 Euro, verbleibt ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 76.000 Euro.

Rechnung: 256.000 Euro − 180.000 Euro = 76.000 Euro.

Praxis-Beispiel: 20-jähriges Kind mit Waisenrente

Ein Kind, das älter als 20 Jahre ist und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro. Beträgt der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert der Waisenrente beispielsweise 8.000 Euro, verbleiben 2.300 Euro.

Rechnung: 10.300 Euro − 8.000 Euro = 2.300 Euro.

Welche Versorgungsbezüge werden angerechnet?

Nach R E 17 ErbStR gehören zu den anzurechnenden, nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsleistungen insbesondere:

  • Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Hinterbliebenenbezüge nach Beamtenrecht,
  • Versorgungsbezüge aus berufsständischen Pflichtversicherungen,
  • Hinterbliebenenbezüge aus bestimmten arbeitsrechtlichen Zusagen,
  • Einmalbeträge, Kapitalabfindungen und vergleichbare Versorgungsleistungen.

Steuer-Tipp

Fordern Sie frühzeitig Rentenbescheide, Mitteilungen der Versorgungsträger und Nachweise über Einmalzahlungen an. Ohne diese Unterlagen lässt sich der verbleibende Versorgungsfreibetrag oft nicht belastbar berechnen.

Häufiger Fehler

Viele Erben ziehen nur die laufende Monatsrente ab. Steuerlich geht es aber um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge – also um den nach BewG berechneten Wert der künftigen Zahlungen.

Gilt zusätzlich die Steuerbefreiung für das Familienheim?

Ja, die Steuerbefreiung für ein Familienheim kann neben den Freibeträgen relevant sein. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner kommt die Steuerbefreiung beim Erwerb von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG in Betracht. Für Kinder gilt § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unter weiteren Voraussetzungen. Regelmäßig erforderlich ist insbesondere die unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken; bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen.

Mehr dazu: Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum .

Checkliste: So berechnen Sie den Versorgungsfreibetrag richtig

  1. Person feststellen: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Kind im Sinne des § 17 ErbStG?
  2. Persönlichen Freibetrag prüfen: z. B. 500.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner oder 400.000 Euro für Kinder nach § 16 ErbStG.
  3. Besonderen Versorgungsfreibetrag bestimmen: 256.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner oder Kinderstaffel nach Alter.
  4. Versorgungsbezüge ermitteln: Renten, Pensionen, berufsständische Versorgung, Einmalbeträge und Kapitalabfindungen.
  5. Kapitalwert berechnen: bei lebenslänglichen Bezügen nach § 14 BewG, bei zeitlich begrenzten Bezügen nach § 13 BewG.
  6. Kürzung vornehmen: besonderer Versorgungsfreibetrag minus Kapitalwert; ein negativer Freibetrag entsteht nicht.
  7. Frist beachten: Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

Merkblatt: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist komplex. Mit dem Merkblatt behalten Sie die wichtigsten Punkte im Blick.

Download: Erbschaft- und Schenkungsteuer

FAQ zum Erbschaftsteuer Versorgungsfreibetrag

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten?

Der besondere Versorgungsfreibetrag für überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt 256.000 Euro (§ 17 Abs. 1 ErbStG).

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag für Kinder?

Kinder erhalten je nach Alter zwischen 52.000 Euro und 10.300 Euro. Ab Vollendung des 27. Lebensjahres sieht § 17 Abs. 2 ErbStG keinen besonderen Versorgungsfreibetrag mehr vor.

Wird eine Witwenrente auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet?

Ja. Nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge, etwa eine Witwenrente, kürzen den besonderen Versorgungsfreibetrag mit ihrem Kapitalwert (§ 17 Abs. 1 ErbStG, § 14 BewG).

Gilt der Versorgungsfreibetrag auch bei einer Schenkung?

Nein. Der besondere Versorgungsfreibetrag knüpft an den Erwerb von Todes wegen an und ist daher nicht für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden vorgesehen (§ 17 ErbStG).

Was passiert, wenn die Rente höher ist als der Versorgungsfreibetrag?

Dann wird der besondere Versorgungsfreibetrag vollständig auf 0 Euro gekürzt. Ein negativer Freibetrag entsteht nicht.

Welche Unterlagen brauche ich für die Berechnung?

Sinnvoll sind insbesondere Erbschein oder Testament, Nachlassaufstellung, Rentenbescheide, Versorgungsmitteilungen, Nachweise über Einmalzahlungen und Angaben zum Alter des Berechtigten am steuerlichen Stichtag.

Muss ich den Erbfall dem Finanzamt melden?

Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

Weitere Informationen

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. § 17 ErbStG – besonderer Versorgungsfreibetrag: 256.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner; Kinderstaffel; Kürzung um Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge. Rechtsstand: 06.07.2026.
  2. § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge: 500.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder. Rechtsstand: 06.07.2026.
  3. § 13 Abs. 1 BewG – Kapitalwert wiederkehrender, zeitlich beschränkter Nutzungen und Leistungen. Rechtsstand: 06.07.2026.
  4. § 14 Abs. 1 BewG – Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen; Vervielfältiger nach Sterbetafel. Rechtsstand: 06.07.2026.
  5. BMF-Schreiben vom 21.10.2025, Az. IV D 4 - S 3104/00002/013/003 – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026.
  6. R E 17 ErbStR / ErbStH – Verwaltungsauffassung zur Kürzung des Versorgungsfreibetrags und zu anzurechnenden Versorgungsleistungen.
  7. § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG – Steuerbefreiung für das Familienheim; insbesondere Erwerb durch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.
  8. § 30 Abs. 1 ErbStG – Anzeige des Erwerbs innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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