Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.7.2 Befreiungsvoraussetzungen
- 1. Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
- 1.1 Der Beschlussdes BVerfG zu § 7 SGB IV
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
VI. Selbständige Tätigkeit und abhängige Beschäftigung 1. Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist vielfach nicht unproblematisch. Viele Tätigkeiten können sowohl selbständig als auch abhängig beschäftigt ausgeübt werden. Weder das Arbeitsrecht noch das Sozialrecht enthalten verbindliche Legaldefinitionen für den Begriff des „Selbständigen\" oder des „Arbeitnehmers\". Im Sozialrecht wird in diesem Zusammenhang jedoch nicht der Begriff „Arbeitnehmer\", sondern der Begriff „Beschäftigter\" verwandt. Als Beschäftigung wiederum definiert § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, was bereits verdeutlicht, dass der Begriff des Beschäftigten weiter gefasst ist als der des Arbeitnehmers. Jedenfalls lässt die Regelung den Schluss zu, dass es sich immer dann um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet wurde. Nach der (rückwirkend) zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Ergänzung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Absatz 2 dehnt die Beschäftigung auch auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung aus. Versicherungspflichtig in der gesetzlichen RV sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) beschäftigt sind. Die Nicht Selbständigkeit ist das entscheiden de Merkmal, das die Arbeit zur Beschäftigung i.S. der Sozialversicherung macht. Eine Abgrenzung erfolgt mit den zu § 7 SGB IV von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien zur Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist nach Auffassung der Rechtsprechung des BSG typologisch unter Berücksichtigung aller Merkmale des Einzelfalls zu bestimmen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587