Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


VI. Selbständige Tätigkeit und abhängige Beschäftigung 1. Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ist vielfach nicht unproblematisch. Viele Tätigkeiten können sowohl selbständig als auch abhängig beschäftigt ausgeübt werden. Weder das Arbeitsrecht noch das Sozialrecht enthalten verbindliche Legaldefinitionen für den Begriff des „Selbständigen\" oder des „Arbeitnehmers\". Im Sozialrecht wird in diesem Zusammenhang jedoch nicht der Begriff „Arbeitnehmer\", sondern der Begriff „Beschäftigter\" verwandt. Als Beschäftigung wiederum definiert § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, was bereits verdeutlicht, dass der Begriff des Beschäftigten weiter gefasst ist als der des Arbeitnehmers. Jedenfalls lässt die Regelung den Schluss zu, dass es sich immer dann um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet wurde. Nach der (rückwirkend) zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Ergänzung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Absatz 2 dehnt die Beschäftigung auch auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung aus. Versicherungspflichtig in der gesetzlichen RV sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) beschäftigt sind. Die Nicht Selbständigkeit ist das entscheiden de Merkmal, das die Arbeit zur Beschäftigung i.S. der Sozialversicherung macht. Eine Abgrenzung erfolgt mit den zu § 7 SGB IV von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien zur Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist nach Auffassung der Rechtsprechung des BSG typologisch unter Berücksichtigung aller Merkmale des Einzelfalls zu bestimmen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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