Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1. Allgemeines
- 1.1 Zuständiger Entscheidungsträger
- 1.2 Prüfungskriterien
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.1 Zuständiger Entscheidungsträger Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen eingestellten Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags anzumelden (§ 28a SGB IV, § 6 Datenerfassungs- und -Übermittlungsverordnung - DEÜV). Hinweis: Nach dem 31.12.2004 erfolgte Anmeldungen von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH werden unverzüglich durch ein obligatorisch von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführendes Statusfeststellungsverfahren rechtsverbindlich überprüft (§7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, vgl. VI. 4). Das obligatorische Status feststellungsverfahren wird auch bei angemeldeten Gesellschafter- Geschäftsführern einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durchgeführt (vgl. VII. 2.7). Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, können die Beteiligten (Auftraggeber und/oder Auftragnehmer) eine rechtsverbindliche Entscheidung (Bescheid) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des optionalen Statusfeststellungsverfahrens (§7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, vgl. VI. 3) beantragen. Die Überprüfung von sog. Bestandsfällen, d.h. von Fällen, in denen bereits seit längerer Zeit - teils seit Jahren - ein Beschäftigungsverhältnis i.S. der Sozialversicherung angenommen wird und dementsprechend laufend Pflichtbeiträge gezahlt werden, sollte - außerhalb einer Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger (§ 28p SGB IV) - von den Einzugsstellen durchgeführt werden (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV; Punkt 2 der Niederschrift der Besprechung der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 17/18.3.2005; veröffentlicht in Zeitschrift: Wege zur Sozialversicherung - WzS 2005, S. 240 f.). Da bei ist zu beachten, dass eine Einzugsstelle die Entscheidung nach § 28h Abs. 2 Satz 1SGB IV nur für die Zeit treffen kann, in der sie den Arbeitnehmer als Mitglied geführt hat bzw. in der der Arbeitnehmer bei ihr gemeldet war (vgl. BSG-Urteil vom24.6.2008- B 12KR 24/07 R - in: SozR 4-2400 § 28h Nr. 4; USK 2008-47; SGb 2009,487 ff.). Sofern der Arbeitnehmer in der Zeit, für die eine rückwirkende versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, bei mehreren Krankenkassen versichert bzw. gemeldet war, sollte die (zuerst) angegangene Krankenkasse die anderen betroffenen Krankenkassen in den Entscheidungsprozess mit einbinden (Punkt 3 der Niederschrift der Besprechung der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 5./6.7.2005; veröffentlicht in: Die Beiträge 2006, S.33; WzS 2005, S. 308). Im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung kann auch der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherungsträger rechtsverbindlich über den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheiden (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587