Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1. Allgemeines
- 1.1 Zuständiger Entscheidungsträger
- 1.2 Prüfungskriterien
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.1 Zuständiger Entscheidungsträger Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen eingestellten Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags anzumelden (§ 28a SGB IV, § 6 Datenerfassungs- und -Übermittlungsverordnung - DEÜV). Hinweis: Nach dem 31.12.2004 erfolgte Anmeldungen von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH werden unverzüglich durch ein obligatorisch von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführendes Statusfeststellungsverfahren rechtsverbindlich überprüft (§7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, vgl. VI. 4). Das obligatorische Status feststellungsverfahren wird auch bei angemeldeten Gesellschafter- Geschäftsführern einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durchgeführt (vgl. VII. 2.7). Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, können die Beteiligten (Auftraggeber und/oder Auftragnehmer) eine rechtsverbindliche Entscheidung (Bescheid) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des optionalen Statusfeststellungsverfahrens (§7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, vgl. VI. 3) beantragen. Die Überprüfung von sog. Bestandsfällen, d.h. von Fällen, in denen bereits seit längerer Zeit - teils seit Jahren - ein Beschäftigungsverhältnis i.S. der Sozialversicherung angenommen wird und dementsprechend laufend Pflichtbeiträge gezahlt werden, sollte - außerhalb einer Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger (§ 28p SGB IV) - von den Einzugsstellen durchgeführt werden (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV; Punkt 2 der Niederschrift der Besprechung der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 17/18.3.2005; veröffentlicht in Zeitschrift: Wege zur Sozialversicherung - WzS 2005, S. 240 f.). Da bei ist zu beachten, dass eine Einzugsstelle die Entscheidung nach § 28h Abs. 2 Satz 1SGB IV nur für die Zeit treffen kann, in der sie den Arbeitnehmer als Mitglied geführt hat bzw. in der der Arbeitnehmer bei ihr gemeldet war (vgl. BSG-Urteil vom24.6.2008- B 12KR 24/07 R - in: SozR 4-2400 § 28h Nr. 4; USK 2008-47; SGb 2009,487 ff.). Sofern der Arbeitnehmer in der Zeit, für die eine rückwirkende versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, bei mehreren Krankenkassen versichert bzw. gemeldet war, sollte die (zuerst) angegangene Krankenkasse die anderen betroffenen Krankenkassen in den Entscheidungsprozess mit einbinden (Punkt 3 der Niederschrift der Besprechung der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 5./6.7.2005; veröffentlicht in: Die Beiträge 2006, S.33; WzS 2005, S. 308). Im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung kann auch der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherungsträger rechtsverbindlich über den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheiden (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;