Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.1 Zuständiger Entscheidungsträger Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen eingestellten Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags anzumelden (§ 28a SGB IV, § 6 Datenerfassungs- und -Übermittlungsverordnung - DEÜV). Hinweis: Nach dem 31.12.2004 erfolgte Anmeldungen von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH werden unverzüglich durch ein obligatorisch von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführendes Statusfeststellungsverfahren rechtsverbindlich überprüft (§7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, vgl. VI. 4). Das obligatorische Status feststellungsverfahren wird auch bei angemeldeten Gesellschafter- Geschäftsführern einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durchgeführt (vgl. VII. 2.7). Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, können die Beteiligten (Auftraggeber und/oder Auftragnehmer) eine rechtsverbindliche Entscheidung (Bescheid) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des optionalen Statusfeststellungsverfahrens (§7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, vgl. VI. 3) beantragen. Die Überprüfung von sog. Bestandsfällen, d.h. von Fällen, in denen bereits seit längerer Zeit - teils seit Jahren - ein Beschäftigungsverhältnis i.S. der Sozialversicherung angenommen wird und dementsprechend laufend Pflichtbeiträge gezahlt werden, sollte - außerhalb einer Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger (§ 28p SGB IV) - von den Einzugsstellen durchgeführt werden (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV; Punkt 2 der Niederschrift der Besprechung der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 17/18.3.2005; veröffentlicht in Zeitschrift: Wege zur Sozialversicherung - WzS 2005, S. 240 f.). Da bei ist zu beachten, dass eine Einzugsstelle die Entscheidung nach § 28h Abs. 2 Satz 1SGB IV nur für die Zeit treffen kann, in der sie den Arbeitnehmer als Mitglied geführt hat bzw. in der der Arbeitnehmer bei ihr gemeldet war (vgl. BSG-Urteil vom24.6.2008- B 12KR 24/07 R - in: SozR 4-2400 § 28h Nr. 4; USK 2008-47; SGb 2009,487 ff.). Sofern der Arbeitnehmer in der Zeit, für die eine rückwirkende versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, bei mehreren Krankenkassen versichert bzw. gemeldet war, sollte die (zuerst) angegangene Krankenkasse die anderen betroffenen Krankenkassen in den Entscheidungsprozess mit einbinden (Punkt 3 der Niederschrift der Besprechung der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 5./6.7.2005; veröffentlicht in: Die Beiträge 2006, S.33; WzS 2005, S. 308). Im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung kann auch der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherungsträger rechtsverbindlich über den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheiden (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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