Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.1.1 Tatsächlicher Leistungsbezug

Die Versicherungspflicht hängt von dem Bezug einer Sozialleistung (vgl. 1) eines innerstaatlichen Leistungsträgers ab. Unter Bezug ist dabei die tatsächliche Zahlung der Sozialleistung zu verstehen. Besteht ein Anspruch auf eine dieser Leistungen nur dem Grunde nach, d.h., er ruht in voller Höhe oder wird versagt, tritt keine Rentenversicherungspflicht ein. Von Bedeutung für den Personenkreis der Selbständigen ist die Versicherungspflicht insbesondere bei Bezug von Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld.

Ein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit kommt für Selbständige nach Aufgabe ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht in Betracht, da dieser. Personenkreis nicht kraft Gesetzes der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Ausnahmsweise ist die Zahlung z.B. von Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine kurze selbständige Tätigkeit aufgrund einer dieser voran gegangenen beitragspflichtigen abhängigen Beschäftigung dennoch möglich. Damit Personen, die zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Existenz gründen, nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit haben können, besteht für sie auf Antrag die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung zu begründen (§ 28a SGB III i.d.F. ab 1.1.2011, vgl. dazu 4.).





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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