Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.2 Die Abgrenzungsmerkmale nach der Rechtsprechung des BSG Das BSG geht bei der Frage, ob es sich um eine nichtselbständige Tätigkeit handelt, methodologisch vor, indem der Begriff der Nicht-Selbständigkeit durch eine Vielzahl anderer Merkmale konkretisiert wird. Die Nicht-Selbständigkeit ist das rechtlich entscheidende Merkmal, das die Arbeit zur Beschäftigung i. S. der Sozialversicherung macht. Dabei stellt die persönliche Abhängigkeit das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage dar, ob ein Erwerbstätiger als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Alle anderen von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale nennen lediglich Teilaspekte, die für die Nicht-Selbständigkeit sprechen. Jedes einzelne für sich allein gesehen ist nicht geeignet, eine Abgrenzung der Selbständigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu vollziehen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien stellen insgesamt einen Prüfungskatalog dar, der in seiner Gesamtheit angewendet, geeignet erscheint, die notwendige Abgrenzung vornehmen zu können. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Mit seinen Urteilen vom 25.12.006 - B 12 KR 30/04 R - (in: USK 2006-8) und vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - (in: USK 2007-82) hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung zu den das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnissen präzisiert. Dies seien die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Danach bestimme sich das Gesamtbild nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne seien die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Ob eine „Beschäftigung\" vor liegt, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt sei daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehe der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gelte, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich sei, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehöre daher, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen ab weichen, gelte in diesem Sinne. Maßgeblich sei die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Beachtlich bleibt daher, dass nach § 32 SGB I privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des SGB abweichen, ausdrücklich nichtig sind. Hinweis: Die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von einer Beschäftigung erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung aller von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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