Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.2 Versicherungsfreiheit wegen Alters Versicherungsfrei kraft Gesetzessind wegen Alters insbesondere: • Selbständige, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen RV beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI), vom Rentenbeginn an. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters begründet hingegen keine Versicherungsfreiheit. • Selbständige, die nach beamtenrechtlichen/soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (z.B. Geistliche oder Kirchenbeamte) oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwälteversorgung) eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI). Maßgebend für die Versicherungsfreiheit ist allein der Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze. Welche Altersgrenze das ist, hängt von den jeweiligen versorgungsrechtlichen Regelungen ab. Versicherungsfreiheit liegt daher auch vor, wenn z.B. durch Bundes- oder Landesgesetz andere (niedrigere) Altersgrenzen als nach allgemeinem Beamtenrecht für die Versetzung in den Ruhe stand vorgeschrieben werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Bundes- bzw. Landesgesetze eine Zurruhesetzung wegen Erreichens einer Altersgrenze nur auf Antrag vorsehen (Besprechungsergebnis der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragendes gemeinsamen Beitragseinzugs vom 19./20.11.1997 - Punkt 3 der Niederschrift -; veröffentlicht in Zeitschrift: Die Betriebskrankenkasse - BKK 1998, S. 136). So bestehen insbesondere im Polizei- und Feuerwehrdienst sowie für Berufssoldaten der Bundeswehr Altersgrenzen, die z.T. weit vor dem 60. Lebensjahr liegen. Für Offiziere der Bundeswehr, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gilt z.B. als besondere Alters grenze die Vollendung des 41. Lebensjahres (§ 45 Abs. 2 Nr. 6 Soldatengesetz, vgl. dazu BSG-Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 9/06 R-in SozR 4-4170 § 2 Nr. 1; Breith. 2007, 870 ff.; SGb 2007, 290). Andere Berufssoldaten konnten aufgrund des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG) vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2376) z.T. mit Vollendung des 48. bzw. 52. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wer den. Deren Versorgung nach dem PersStärkeG entspricht derjenigen bei Zurruhesetzung nach Erreichen der besonderen Altersgrenzen nach dem Soldatengesetz und führt deshalb in anderweitigen selbständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen zur Versicherungsfreiheit (BSG-Urteil vom 22.2.1996 - 12 RK 3/95 - in: BSGE 78, 27; SozR 3-2600 § 5 Nr. 5; USK 9601). Hinweis: Die Versicherungsfreiheit orientiert sich seit dem 1.1.1992 nicht mehr am Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. aber Sonderregelungen). Der Bezug einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus sonstigen dienstrechtlichen Gründen führt nicht zur Versicherungsfreiheit. Letzteres trifft beispielsweise auch auf Wahl beamte zu, die nach Ablauf ihrer Wahlzeit in den Ruhestand versetzt werden (BSG-Urteil vom 17.6.1999 - B 12 KR 18/98 R - in: BSGE 84,115; SozR 3-2600 § 5 Nr. 6; USK 9914; DAngVers 2000,72 ff. mit Anmerkungen von Menthe) sowie auf in den einstweiligen Ruhestand versetzte Versorgungsempfänger (BSG-Urteil vom 2532004 - B 12 KR 9/02 R - in: DAngVers 2004, 434 ff. mit Anmerkungen von Menthe). Für Versorgungsempfänger, die später eine versorgungsrechtliche Regelaltersgrenze erreichen, besteht von dem Zeitpunkt an (dann doch) Versicherungsfreiheit, von dem an die Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt wird oder - nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger frühestmöglich ohne Abschläge - gewährt werden könnte. Für den Eintritt der Rentenversicherungsfreiheit bedarf es keiner förmlichen Umwandlung einer Versorgung z.B. wegen Dienstunfähigkeit in eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze. Sonderregelungen: - Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die am 31.12.1991 versicherungsfrei waren, weil ihre Versorgung 65% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug (§6 Abs. 1 Nr.7 AVG, § 1229 Abs.1 Nr. 6 RVO, § 31 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz RKG), bleiben in jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei (§ 230 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI); und zwar unabhängig davon, ob am 31.12.1991 tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (Besprechungsergebnis der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 14715.11.1995 - Punkt 3 der Niederschrift -, veröffentlicht u.a. in: Die Beiträge 1996, S. 111; Zeitschrift: Die Ortskrankenkasse- DOK 1996,S. 137 und BKK 1996, S. 169). - Ruhestandsbeamte, deren Versorgung wegen Alters (nicht wegen Dienstunfähigkeit) am 31.12.1991 weniger als 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug und die von der bis zum 31.12.1991 vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit (§7 Abs. 1 AVG, § 1230 Abs. 1 RVO, § 31 Abs. 1 RKG) keinen Gebrauch gemacht haben, bleiben in einer vor dem 1.1.1992 aufgenommenen versicherungspflichtigen Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (Satz 2 a.a.O.). Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrages an (Satz 3 a.a.O.) und erstreckt sich auf jede selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung (Satz 4 a.a.O.). Hinweis: Ruhestandsbeamte und Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke (für den letztgenannten Personenkreis gab es nach altem Recht keine Befreiungsmöglichkeit), die am 31.12.1991 eine vorzeitige Versorgung (Dienst-/Erwerbsunfähigkeit) erhielten, bleiben auch in einer bereits vor dem 1.1.1992 aufgenommenen versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit - ohne Befreiungsmöglichkeit - weiterhin versicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes tritt für sie erst mit Erreichen einer Altersgrenze ein. • Selbständige, die - bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. B 1.7.) nicht ver sichert waren oder - nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihren Rentenversicherungsbeiträgen (§ 210 Abs. 1 Nr.2 SGB VI) erhalten haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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