Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.9.2 Alleinhandwerker Alleinhandwerker sind in ihrem Betrieb allein tätig oder sie beschäftigen Lehrlinge, den Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades. Beschäftigen sie andere Personen, entfallt die Alleinhandwerkereigenschaft. • Bei Alleinhandwerkern, die im Jahr 1991 von der zweimonatlichen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, kann für Zeiten, die sich seit 1992 ununterbrochen anschließen, an Stelle der Bezugsgröße - ohne Einkommensnachweis - ein niedrigerer Betrag, mindestens jedoch 50 vom Hundert der Bezugsgröße der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden (§ 279 Abs. 2 SGB VI). • Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 279 Abs. 2 SGBVI). Bei Alleinhandwerkern, die im Jahr 1991 sowohl von der zweimonatlichen als auch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, kann für Zeiten als Alleinhandwerker, die sich seit 1992 ununterbrochen anschließen, anstelle der Bezugsgröße - ohne Einkommensnachweis - ein niedrigerer Betrag, mindestens jedoch 20 vom Hundert der Bezugsgröße der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden (§ 279 Abs. 2 SGB VI). Hinweis: Die besonderen Rechte der niedrigeren Beitragszahlung für Alleinhandwerker mussten bis 30.6.1992 beantragt werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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