Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


10.4 Mitarbeitende Gesellschafter

Eine selbständige Tätigkeit kann auch im Rahmen der Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z.B. als Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH oder als mitarbeitender Gesellschafter einer GbR) ausgeübt werden (vgl. auch VII). Liegt eine selbständige Tätigkeit des Gesellschafters vor, gelten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b letzter Halbsatz SGB VI die Auftraggeber der Gesellschaft auch als Auftraggeber des Gesellschafters. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese werden nach § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI ebenfalls als Arbeitnehmer des Gesellschafters angesehen. Dabei ist der Begriff des "Gesellschafters" in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b letzter Halbsatz SGB VI sowie in § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI jeweils so auszulegen, dass hierunter nicht nur Personen fallen, die kapitalmäßig an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Vielmehr gelten die Vorschriften für sämtliche Personen, deren Tätigkeit in einer Gesellschaft als selbständig zu beurteilen ist. Dies betrifft vor allem Geschäftsführer in einer sog. "Familien-GmbH", die - ohne Gesellschafter zu sein - gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen selbständig tätig sind (vgl. VII.). Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kann daher bei selbständig tätigen Gesellschaftern nur dann eintreten, wenn die Gesellschaft auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Keine Anwendung findet § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI dagegen auf Selbständige, die zwar auch Gesellschafter sind, deren Tätigkeit aber nicht aufgrund der Gesellschafterstellung als selbständig zu beurteilen ist. So können Freiberuflern, die gleichzeitig Kommanditisten einer KG sind, die in der KG beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht wegen ihrer Stellung als Kommanditist als Selbständige einzuordnen sind, sondern weil sie ihre Tätigkeit als Freiberufler im Wesentlichen frei bestimmen können und dort ein entsprechendes unternehmerisches Risiko tragen.

Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI (vgl. II), die bisher auch mitarbeitenden Gesellschaftern gestattet wurde, ist seitdem 1.1.1999 nur noch zulässig, Sofern nicht bereits Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingetreten ist. Andererseits endet eine bisherige Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI, wenn die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sind.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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