Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
10.4 Mitarbeitende Gesellschafter
Eine selbständige Tätigkeit kann auch im Rahmen der Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z.B. als Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH oder als mitarbeitender Gesellschafter einer GbR) ausgeübt werden (vgl. auch VII). Liegt eine selbständige Tätigkeit des Gesellschafters vor, gelten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b letzter Halbsatz SGB VI die Auftraggeber der Gesellschaft auch als Auftraggeber des Gesellschafters. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese werden nach § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI ebenfalls als Arbeitnehmer des Gesellschafters angesehen. Dabei ist der Begriff des "Gesellschafters" in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b letzter Halbsatz SGB VI sowie in § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI jeweils so auszulegen, dass hierunter nicht nur Personen fallen, die kapitalmäßig an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Vielmehr gelten die Vorschriften für sämtliche Personen, deren Tätigkeit in einer Gesellschaft als selbständig zu beurteilen ist. Dies betrifft vor allem Geschäftsführer in einer sog. "Familien-GmbH", die - ohne Gesellschafter zu sein - gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen selbständig tätig sind (vgl. VII.). Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kann daher bei selbständig tätigen Gesellschaftern nur dann eintreten, wenn die Gesellschaft auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Keine Anwendung findet § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI dagegen auf Selbständige, die zwar auch Gesellschafter sind, deren Tätigkeit aber nicht aufgrund der Gesellschafterstellung als selbständig zu beurteilen ist. So können Freiberuflern, die gleichzeitig Kommanditisten einer KG sind, die in der KG beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht wegen ihrer Stellung als Kommanditist als Selbständige einzuordnen sind, sondern weil sie ihre Tätigkeit als Freiberufler im Wesentlichen frei bestimmen können und dort ein entsprechendes unternehmerisches Risiko tragen.
Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI (vgl. II), die bisher auch mitarbeitenden Gesellschaftern gestattet wurde, ist seitdem 1.1.1999 nur noch zulässig, Sofern nicht bereits Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingetreten ist. Andererseits endet eine bisherige Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI, wenn die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587