Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


10.4 Mitarbeitende Gesellschafter

Eine selbständige Tätigkeit kann auch im Rahmen der Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z.B. als Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH oder als mitarbeitender Gesellschafter einer GbR) ausgeübt werden (vgl. auch VII). Liegt eine selbständige Tätigkeit des Gesellschafters vor, gelten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b letzter Halbsatz SGB VI die Auftraggeber der Gesellschaft auch als Auftraggeber des Gesellschafters. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese werden nach § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI ebenfalls als Arbeitnehmer des Gesellschafters angesehen. Dabei ist der Begriff des "Gesellschafters" in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b letzter Halbsatz SGB VI sowie in § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI jeweils so auszulegen, dass hierunter nicht nur Personen fallen, die kapitalmäßig an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Vielmehr gelten die Vorschriften für sämtliche Personen, deren Tätigkeit in einer Gesellschaft als selbständig zu beurteilen ist. Dies betrifft vor allem Geschäftsführer in einer sog. "Familien-GmbH", die - ohne Gesellschafter zu sein - gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen selbständig tätig sind (vgl. VII.). Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kann daher bei selbständig tätigen Gesellschaftern nur dann eintreten, wenn die Gesellschaft auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Keine Anwendung findet § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI dagegen auf Selbständige, die zwar auch Gesellschafter sind, deren Tätigkeit aber nicht aufgrund der Gesellschafterstellung als selbständig zu beurteilen ist. So können Freiberuflern, die gleichzeitig Kommanditisten einer KG sind, die in der KG beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht wegen ihrer Stellung als Kommanditist als Selbständige einzuordnen sind, sondern weil sie ihre Tätigkeit als Freiberufler im Wesentlichen frei bestimmen können und dort ein entsprechendes unternehmerisches Risiko tragen.

Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI (vgl. II), die bisher auch mitarbeitenden Gesellschaftern gestattet wurde, ist seitdem 1.1.1999 nur noch zulässig, Sofern nicht bereits Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eingetreten ist. Andererseits endet eine bisherige Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI, wenn die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sind.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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