Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
12. Rentenanpassung Der für die Dynamisierung verantwortliche Faktor innerhalb der Rentenformel ist der aktuelle Rentenwert (vgl. 2.2 und 2.2.1). Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, die unter Beachtung der Grundsätze des § 68 SGB VI i.V.m. § 255e SGB VI vorzunehmen ist, fällt nicht in den Aufgabenbereich der Träger der gesetzlichen RV. Der aktuelle Renten wert ist zum 1.7. eines jeden Kalenderjahres von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates neu zu bestimmen. Die Fortschreibung richtet sich nicht allein nach der Entgeltentwicklung bei den Arbeitnehmern, sondern auch nach den Belastungsveränderungen, mit denen der Rentner tatsächlich „etwas zu tun hat\". Damit wird erreicht, dass ein Anstieg des Beitragssatzes zur gesetzlichen RV und des Altersvorsorgeanteils die Höhe der Anpassung dämpfen, ein Sinken dieser Aufwendungen dagegen zu einer höheren Anpassung der Renten führt. Die für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts erforderlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer basieren auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Solange noch keine einheitlichen Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern bestehen, wird neben dem aktuellen Rentenwert noch ein aktueller Rentenwert (Ost) ermittelt (§ 255 a SGB VI). Er ist bei der Ermittlung und Anpassung einer Rente, in der ganz oder teilweise Entgeltpunkte (Ost) zu berechnen sind, zugrunde zu legen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;