Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


12. Rentenanpassung Der für die Dynamisierung verantwortliche Faktor innerhalb der Rentenformel ist der aktuelle Rentenwert (vgl. 2.2 und 2.2.1). Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, die unter Beachtung der Grundsätze des § 68 SGB VI i.V.m. § 255e SGB VI vorzunehmen ist, fällt nicht in den Aufgabenbereich der Träger der gesetzlichen RV. Der aktuelle Renten wert ist zum 1.7. eines jeden Kalenderjahres von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates neu zu bestimmen. Die Fortschreibung richtet sich nicht allein nach der Entgeltentwicklung bei den Arbeitnehmern, sondern auch nach den Belastungsveränderungen, mit denen der Rentner tatsächlich „etwas zu tun hat\". Damit wird erreicht, dass ein Anstieg des Beitragssatzes zur gesetzlichen RV und des Altersvorsorgeanteils die Höhe der Anpassung dämpfen, ein Sinken dieser Aufwendungen dagegen zu einer höheren Anpassung der Renten führt. Die für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts erforderlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer basieren auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Solange noch keine einheitlichen Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern bestehen, wird neben dem aktuellen Rentenwert noch ein aktueller Rentenwert (Ost) ermittelt (§ 255 a SGB VI). Er ist bei der Ermittlung und Anpassung einer Rente, in der ganz oder teilweise Entgeltpunkte (Ost) zu berechnen sind, zugrunde zu legen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin