Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


14.2 Unterbrechung

Die Versicherungspflicht der Selbständigen wird nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Für diese Zeiten, in denen der Betrieb ruht, sind keine Pflichtbeiträge zu zahlen. Der Selbständige hat den zuständigen Rentenversicherungsträger jedoch über die Einstellung der Arbeit in seinem Betrieb zu informieren.

Bei Selbständigen, deren Unternehmen auch in den vorgenannten Zeiten weiter arbeitet, besteht weiterhin Versicherungspflicht, und es sind Pflichtbeiträge zu zahlen.

Bezieht ein rentenversicherungspflichtiger Selbständiger eine Sozialleistung (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld), besteht aufgrund des Leistungsbezuges kraft Gesetzes Versicherungspflicht (vgl. III. 1).

Wird die selbständige Tätigkeit während eines Sozialleistungsbezuges ohne die Mitarbeit des Selbständigen weiter ausgeübt, kommt es zur Mehrfachversicherung, d.h., nicht nur der Bezug der Sozialleistung unterliegt der Versicherungspflicht, sondern auch für die kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit sind weiterhin Pflichtbeiträge zu zahlen (vgl. auch IV.5.).

Hinweis:
Für Selbständige, deren Betrieb zwar ruht, die jedoch als Arbeitsunfähige bzw. Rehabilitanden nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeldhaben, weil sie privatkrankenversichert oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Krankengeldanspruch versichert sind, entsteht durch jede Unterbrechung der Versicherungspflicht eine Lücke im Versicherungsverlauf. Dadurch kann die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) verloren gehen. Die Beitragslücke kann insbesondere durch die Antragspflichtversicherung für Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch geschlossen werden (vgl. III. 2.2). Weitere für diese Antragspflichtversicherung sprechende Gründe und ggf. bestehende andere Gestaltungsmöglichkeiten können den Ausführungen in III. 2.5 entnommen werden.

Nachdem Ende einer Unterbrechung, d.h., mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit tritt Versicherungspflicht wieder ein; der zuständige Rentenversicherungsträger ist insoweit zu informieren.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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