Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1 Nicht bestehende Versicherungspflicht Die freiwillige Versicherung ist nur dann möglich, wenn keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht. Das bedeutet, dass z.B. in den Fällen einer neben einer (versicherungspflichtigen) abhängigen Beschäftigung ausgeübten selbständigen Tätigkeit die freiwillige Versicherung nicht zulässig ist. Ein Wahlrecht zwischen (Antrags-) Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung besteht nur für Personen, die die Voraussetzungen der Antragspflichtversicherung erfüllen. Dabei ist dieses Wahlrecht mit Ausübung der Option der Antragspflichtversicherung bereits verbraucht. Dagegen kann die einmal gewählte freiwillige Versicherung jederzeit wieder beendet werden und statt dessen die Antragspflichtversicherung wahrgenommen werden, sofern deren übrige Voraussetzungen dann noch vorliegen. Auch die Versicherungspflicht in der RV eines ausländischen Staates kann der freiwilligen Versicherung in der deutschen RV entgegenstehen. Einzelheiten hierzu finden sich unter 2.3.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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