Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1.1.2 Krankenpflege im weiteren Sinn

Zu den selbständig tätigen Pflegepersonen, die Krankenpflege im weiteren Sinn ausüben, gehören auch Angehörige von Heilhilfsberufen, bei denen sich pflegerische und therapeutische Betreuung überschneiden.

Das ist insbesondere der Fall bei

  • Masseuren sowie Masseuren und medizinischen Bademeistern, die Massagen zu Heilzwecken verabfolgen (vgl. BSG-Urteil vom 30.6.1964 - 3 RK 40/59 - a. a. O.);
  • Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die Kranke behandeln (vgl. BSG-Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 31/96 - [in: SozR 3-2600 § 2 Nr. 2], Beschluss des BSG vom 22.2.1996 - 12 BK 35/95 - [in: SozR 3-2600 § 2 Nr. 1] und BSG-Urteil vom 9.12.1982 - 12 RK 21/82 - [in: SozR 2400 § 2 Nr. 22]);
  • Ergotherapeuten/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die Kranke behandeln (vgl. BSG-Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 9/97 R - [in: SozR 3-2600 §2 Nr. 3]): und
  • • Orthoptisten, also Helfern der Augenärzte bei der Verhütung, der Erkennung und der Behandlung von Schielerkrankungen, Sehschwächen und des Augenzitterns,

sofern diese Personenkreise überwiegend aufgrund ärztlicher An- oder Verordnung tätig werden. Sie können zwar den Inhalt ihrer Therapien selbst bestimmen und die Auswahl der Therapiemittel in eigener Verantwortung vornehmen, dennoch muss der Behandlungsplan auf der ärztlichen Diagnose und dem gegebenen Behandlungsziel aufgebaut werden, wobei die Behandlung vom Arzt nicht nur verordnet, sondern auch über wacht wird. Diesen Krankenpflegepersonen obliegt also ein Teil der Durchführung einer vom Heilkundigen gelenkten Gesamtbehandlung kranker Menschen.

Nicht zu den gem. § 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI versicherungspflichtigen Pflegepersonen gehören

  • Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die Gesunden Unterricht er teilen (diese gehören zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer; vgl. 1.1.1.1);
  • Medizinische Fußpfleger (Podologen), da die Fußpflege als Teil einer pflegerischen Tätigkeit im Sinne einfacher Körperpflege oder Kosmetik nicht der Behandlung einer Krankheit dient, und im allgemeinen
  • Sportmasseure, da die Behandlung regelmäßig nicht auf ärztliche An- oder Verordnung vorgenommen wird, weil sie nur untergeordnet zu Heilzwecken erfolgt, sondern überwiegend der Steigerung der Leistungsfähigkeit gesunder Sportler dient.




Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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