Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 2.1.1.1 Krankenpflege im engeren Sinn
- 2.1.1.2 Krankenpflege im weiteren Sinn
- 2.1.1.3.1 Ärzte und Heilpraktiker
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.1.1.2 Krankenpflege im weiteren Sinn
Zu den selbständig tätigen Pflegepersonen, die Krankenpflege im weiteren Sinn ausüben, gehören auch Angehörige von Heilhilfsberufen, bei denen sich pflegerische und therapeutische Betreuung überschneiden.
Das ist insbesondere der Fall bei
- Masseuren sowie Masseuren und medizinischen Bademeistern, die Massagen zu Heilzwecken verabfolgen (vgl. BSG-Urteil vom 30.6.1964 - 3 RK 40/59 - a. a. O.);
- Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die Kranke behandeln (vgl. BSG-Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 31/96 - [in: SozR 3-2600 § 2 Nr. 2], Beschluss des BSG vom 22.2.1996 - 12 BK 35/95 - [in: SozR 3-2600 § 2 Nr. 1] und BSG-Urteil vom 9.12.1982 - 12 RK 21/82 - [in: SozR 2400 § 2 Nr. 22]);
- Ergotherapeuten/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die Kranke behandeln (vgl. BSG-Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 9/97 R - [in: SozR 3-2600 §2 Nr. 3]): und
- • Orthoptisten, also Helfern der Augenärzte bei der Verhütung, der Erkennung und der Behandlung von Schielerkrankungen, Sehschwächen und des Augenzitterns,
sofern diese Personenkreise überwiegend aufgrund ärztlicher An- oder Verordnung tätig werden. Sie können zwar den Inhalt ihrer Therapien selbst bestimmen und die Auswahl der Therapiemittel in eigener Verantwortung vornehmen, dennoch muss der Behandlungsplan auf der ärztlichen Diagnose und dem gegebenen Behandlungsziel aufgebaut werden, wobei die Behandlung vom Arzt nicht nur verordnet, sondern auch über wacht wird. Diesen Krankenpflegepersonen obliegt also ein Teil der Durchführung einer vom Heilkundigen gelenkten Gesamtbehandlung kranker Menschen.
Nicht zu den gem. § 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI versicherungspflichtigen Pflegepersonen gehören
- Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die Gesunden Unterricht er teilen (diese gehören zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer; vgl. 1.1.1.1);
- Medizinische Fußpfleger (Podologen), da die Fußpflege als Teil einer pflegerischen Tätigkeit im Sinne einfacher Körperpflege oder Kosmetik nicht der Behandlung einer Krankheit dient, und im allgemeinen
- Sportmasseure, da die Behandlung regelmäßig nicht auf ärztliche An- oder Verordnung vorgenommen wird, weil sie nur untergeordnet zu Heilzwecken erfolgt, sondern überwiegend der Steigerung der Leistungsfähigkeit gesunder Sportler dient.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587