Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.1.1.3.1 Ärzte und Heilpraktiker
- 2.1.1.3.2 Weitere Heilberufe und ähnliche Berufe
- 2.1.2 Kinderpflegepersonen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.1.1.3.2 Weitere Heilberufe und ähnliche Berufe
Die Angehörigen der weiteren Heilberufe gehören ebenfalls nicht zu den Krankenpflegepersonen, da sie die Diagnose eigenverantwortlich erstellen, für den jeweiligen Krankheitsfall die geeigneten therapeutischen Methoden selbst auswählen und die Behandlung beim Patienten unter Beobachtung und Auswertung der Verlaufsänderungen durchführen.
Dass sie dabei mit Ärzten engzusammenarbeiten bzw. auf deren Verordnung tätig werden, ändert nichts daran, dass sie beider Behandlung ihrer Patienten selbst Heilkunde ausüben.
Dies sind insbesondere
- Heilpädagogen,
- Logopäden,
- Motopäden,
- Orthoptisten
sowie - Psychologen und Psychotherapeuten.
Nicht zum Personenkreis der Krankenpflegepersonen gehören auch
- Sprachtherapeuten, Atem-, Sprech- und Stimmlehrer und Sprachheilpädagogen, die - wie Logopäden - als Leistungserbringer (vgl. § 124 SGB V) sprachtherapeutisch tätig werden;
- Atem-,Sprech-und Stimmlehrer (soweit diese im pädagogisch und musisch-kreativen Bereich tätig werden, vgl. 1.1.1.2);
- Heileurythmisten, weil sie vorwiegend therapeutisch tätig sind;
- Eurhythmie-Lehrer (vgl. 1.1.1.2).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;