Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.2.1 Existenzgründung
- 2.2.2 Vollendung des 58.Lebensjahres
- 2.2.3 Beginn der Befreiung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.2.2 Vollendung des 58. Lebensjahres Nach der zweiten Alternative des § 6 Abs. 1a SGB VI werden Personen nach Vollendung des 58. Lebensjahres von der Rentenversicherungspflicht auf Dauerbefreit, wenn sie nach einer zu vorausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden (Satz 1 Nr.2). Das 58. Lebensjahr muss vor dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht vollendet worden sein. Bis zur Vollendung des 58. Lebensjahresmuss eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sein, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres zur Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI führt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die vor bzw. nach dem 58. Lebensjahr ausgeübte selbständige Tätigkeit identisch sind. Vielmehr ist ein Wechsel der selbständigen Tätigkeit möglich. Insoweit wird berücksichtigt, dass sich bei Selbständigen der altersbedingte Übergang in die Nichterwerbstätigkeit allmählich vollziehen kann, beispielsweise indem ein geschäftsführen der Gesellschafter aus der Firma ausscheidet und im Anschluss im Rahmen eines Beratervertrages für die Firma tätig wird. Entscheidend ist, dass der Wechsel der Tätigkeit lückenlos ist, wobei diese Lückenlosigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn zwischen bei den Tätigkeiten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und bei Aufgabe der einen Tätigkeit erkennbar ist, dass der Betreffende weiter hin selbständig tätig werden wird und entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen hat. Weitere Voraussetzung für eine dauerhafte Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist, dass bei dem Betroffenen erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Versicherungspflicht erstmals in Form der Verpflichtung zur Beitragszahlung auswirkt, sei es, dass der Versicherte zuvor wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei oder wegen einer befristeten Befreiung beitragsfrei war. Insoweit ist eine Befreiung nach § 6 Abs.la Satz 1 Nr.2 SGB VI im unmittelbaren Anschluss an eine befristete Befreiung nach § 6 Abs.la Satz 1 Nr. 1 SGB VI zulässig. Sie endet mit der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit, für die sie ausgesprochen worden ist. Selbständige, die eine altersbedingte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen möchten, sollten prüfen, ob sie bereits Beiträge zur gesetzlichen RV geleistet haben und ggf. wie viele. So kann es sinn voll sein, noch weitere Beiträge zur gesetzlichen RV zu zahlen, um eine fast erreichte Rentenanwartschaft zu erlangen (zu den Voraussetzungen für Ansprüche auf Altersrenten vgl. Abschn. B 1.6 und 1.7). Selbständige, die bereits Beiträge zur gesetzlichen RV entrichtet haben, sollten sich deshalb über ihre Rentenanwartschaften beraten lassen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587