Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.2 Vollendung des 58. Lebensjahres Nach der zweiten Alternative des § 6 Abs. 1a SGB VI werden Personen nach Vollendung des 58. Lebensjahres von der Rentenversicherungspflicht auf Dauerbefreit, wenn sie nach einer zu vorausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden (Satz 1 Nr.2). Das 58. Lebensjahr muss vor dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht vollendet worden sein. Bis zur Vollendung des 58. Lebensjahresmuss eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sein, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres zur Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI führt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die vor bzw. nach dem 58. Lebensjahr ausgeübte selbständige Tätigkeit identisch sind. Vielmehr ist ein Wechsel der selbständigen Tätigkeit möglich. Insoweit wird berücksichtigt, dass sich bei Selbständigen der altersbedingte Übergang in die Nichterwerbstätigkeit allmählich vollziehen kann, beispielsweise indem ein geschäftsführen der Gesellschafter aus der Firma ausscheidet und im Anschluss im Rahmen eines Beratervertrages für die Firma tätig wird. Entscheidend ist, dass der Wechsel der Tätigkeit lückenlos ist, wobei diese Lückenlosigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn zwischen bei den Tätigkeiten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und bei Aufgabe der einen Tätigkeit erkennbar ist, dass der Betreffende weiter hin selbständig tätig werden wird und entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen hat. Weitere Voraussetzung für eine dauerhafte Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist, dass bei dem Betroffenen erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Versicherungspflicht erstmals in Form der Verpflichtung zur Beitragszahlung auswirkt, sei es, dass der Versicherte zuvor wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei oder wegen einer befristeten Befreiung beitragsfrei war. Insoweit ist eine Befreiung nach § 6 Abs.la Satz 1 Nr.2 SGB VI im unmittelbaren Anschluss an eine befristete Befreiung nach § 6 Abs.la Satz 1 Nr. 1 SGB VI zulässig. Sie endet mit der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit, für die sie ausgesprochen worden ist. Selbständige, die eine altersbedingte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen möchten, sollten prüfen, ob sie bereits Beiträge zur gesetzlichen RV geleistet haben und ggf. wie viele. So kann es sinn voll sein, noch weitere Beiträge zur gesetzlichen RV zu zahlen, um eine fast erreichte Rentenanwartschaft zu erlangen (zu den Voraussetzungen für Ansprüche auf Altersrenten vgl. Abschn. B 1.6 und 1.7). Selbständige, die bereits Beiträge zur gesetzlichen RV entrichtet haben, sollten sich deshalb über ihre Rentenanwartschaften beraten lassen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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