Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.2 Vollendung des 58. Lebensjahres Nach der zweiten Alternative des § 6 Abs. 1a SGB VI werden Personen nach Vollendung des 58. Lebensjahres von der Rentenversicherungspflicht auf Dauerbefreit, wenn sie nach einer zu vorausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden (Satz 1 Nr.2). Das 58. Lebensjahr muss vor dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht vollendet worden sein. Bis zur Vollendung des 58. Lebensjahresmuss eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sein, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres zur Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI führt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die vor bzw. nach dem 58. Lebensjahr ausgeübte selbständige Tätigkeit identisch sind. Vielmehr ist ein Wechsel der selbständigen Tätigkeit möglich. Insoweit wird berücksichtigt, dass sich bei Selbständigen der altersbedingte Übergang in die Nichterwerbstätigkeit allmählich vollziehen kann, beispielsweise indem ein geschäftsführen der Gesellschafter aus der Firma ausscheidet und im Anschluss im Rahmen eines Beratervertrages für die Firma tätig wird. Entscheidend ist, dass der Wechsel der Tätigkeit lückenlos ist, wobei diese Lückenlosigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn zwischen bei den Tätigkeiten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und bei Aufgabe der einen Tätigkeit erkennbar ist, dass der Betreffende weiter hin selbständig tätig werden wird und entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen hat. Weitere Voraussetzung für eine dauerhafte Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist, dass bei dem Betroffenen erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Versicherungspflicht erstmals in Form der Verpflichtung zur Beitragszahlung auswirkt, sei es, dass der Versicherte zuvor wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei oder wegen einer befristeten Befreiung beitragsfrei war. Insoweit ist eine Befreiung nach § 6 Abs.la Satz 1 Nr.2 SGB VI im unmittelbaren Anschluss an eine befristete Befreiung nach § 6 Abs.la Satz 1 Nr. 1 SGB VI zulässig. Sie endet mit der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit, für die sie ausgesprochen worden ist. Selbständige, die eine altersbedingte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen möchten, sollten prüfen, ob sie bereits Beiträge zur gesetzlichen RV geleistet haben und ggf. wie viele. So kann es sinn voll sein, noch weitere Beiträge zur gesetzlichen RV zu zahlen, um eine fast erreichte Rentenanwartschaft zu erlangen (zu den Voraussetzungen für Ansprüche auf Altersrenten vgl. Abschn. B 1.6 und 1.7). Selbständige, die bereits Beiträge zur gesetzlichen RV entrichtet haben, sollten sich deshalb über ihre Rentenanwartschaften beraten lassen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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