Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.2 Vollendung des 16.Lebensjahres
- 2.3 Räumlicher Geltungsbereich
- 2.3.1 Über-und zwischenstaatliches Recht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3 Räumlicher Geltungsbereich Grundsätzlich gelten die Vorschriften über die Versicherungsberechtigung, zu denen auch die Regelungen der freiwilligen Versicherung gehören, nach § 3 Nr. 2 SGB IV für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches - also in Deutschland - haben. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI können sich darüber hinaus auch Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, freiwillig versichern. Da es offenbar auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruht, dass Deutsche mit einem Wohnsitz im Ausland nicht in dieser Ausnahmeregelung erwähnt sind, wird dieser Personenkreis gleichwohl in die Versicherungsberechtigung einbezogen. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich danach, wo jemand seinen Wohnsitz begründet unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung länger als nur vorübergehend als Lebensmittelpunkt genutzt wird. Weitere Ausnahmen bestehen für Ausländer mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die • nach Regelungen in den besonderen Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§6 SGBIV) Deutschen gleichgestellt sind (siehe unten); • vordem 1.1.1992 vom Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben; • anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind und entweder eine Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen haben; oder • sich wegen einer Heirat vor dem 9.5.1945 in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 die Beiträge der deutschen RV haben erstatten lassen. Als Ausländergelten auch Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention und Staatenlose.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587