Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.9 Englische Limited Die englische „Private Company limited by shares\"(im Folgenden: englische Limited) ist genau wie die GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe - die Direktoren (directors), den Schriftführer (Company secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members). Sie muss mindestens einen Direktor haben, der mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar ist. Die Direktoren haben im Rahmender Gesellschaftssatzung und der Gesetze die Geschäfte der Gesellschaft zu leiten und vertreten sie gemein sam (abdingbar durch Satzungsrecht). Soweit von der Satzung nicht abweichend geregelt, kann der Direktor gleichzeitig Gesellschafter sein, muss es aber nicht. Wie bei der GmbH (Fremdgeschäftsführer) ist die Geschäftsführung also durch Fremdorganschaft möglich. Ein weiteres obligatorisches Organ der englischen Limited ist der „Company secretary\". Eine Entsprechung im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es für ihn nicht. Er kann in etwa mit einem Schriftführer oder Geschäftsstellenleiter verglichen werden. Die ihm zugewiesenen Aufgaben sind verwaltender und formeller Natur. Auch ein Direktor kann die Funktion des Schriftführers übernehmen, sofern er nicht der einzige Direktor ist, d.h., wenn die Gesellschaft nur einen Direktor hat, kann er nicht gleichzeitig Schriftführer sein. Die Gesellschafter können durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen. Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden im Wege einer „ordinary resolution\", d.h. mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt beispielsweise auch für die Abwahl eines Direktors. Die Art der Abstimmung, d.h., ob sie nach Köpfen oder Anteilen erfolgt, richtet sich nach der Satzung der Gesellschaft; im Zweifel ist gesetzlich eine Abstimmung nach Köpfen vorgesehen. Nach Auffassung der (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen, des (ehemaligen) VDR und der BA (Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 17718.3.2005 - Punkt 1 der Niederschrift; veröffentlicht in: Die Beiträge 2005, S. 355 f.; WzS 2005, S. 239 f.) weisen die deutsche GmbH und die englische Limited bei einem Vergleich zwar einerseits gewisse Unterschiede, aber andererseits doch so weitgehende Übereinstimmungen auf, dass in einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland tätige Gesellschafter nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich analog den Gesellschafter- Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH zu beurteilen sind (vgl. dazu auch 3.1.2.3). Für deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann daher auf Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens „Statusfeststellung von Erwerbstätigen\" vom 13.4.2010 (abrufbar unter www.deutsche-Rentenversicherung-bund.de/Rente/Vor der Rente/Statusfeststellungsverfahren/Rundschreiben der Spitzenorganisationen) zurückgegriffen werden, die auch Grundlage der Ausführungen von 2.2. bis 2.6. ist. Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, sind entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH abhängig Beschäftigte der Gesellschaft (vgl. 2.4.3). Soweit es bei einer kapitalmäßigen Beteiligung an der englischen Limited darum geht, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft von vorn herein ausgeschlossen ist (vgl. dazu 2.2), ist beachtlich, dass Beschlüsse in der englischen Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Abstimmung ist sowohl nach Köpfen als auch nach Anteilen möglich. Sofern die Satzung keine Regelung enthält, ist gesetzlich eine Abstimmung nach Köpfen vorgesehen (vgl. dazu auch 2.2.1.2 letzter Absatz). Hinweis: Für Gesellschafter/Geschäftsführer einer englischen Limited ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl. VI. 3) möglich (vgl. Punkt 1 der Niederschrift des o.g. Besprechungsergebnisses vom 17718.3.2005). Entscheidungshilfe zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von • Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH • Geschäftsführern einer Familien-GmbH • Fremdgeschäftsführern einer GmbH • mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH (Die in Klammem angegebenen Zahlen verweisen auf die laufenden Nummern der Urteile in der Rechtsprechungsübersicht, vgl. S. 298 ff.) Kapitalanteil des • Gesellschafter-Geschäftsführers mindestens 50 % oder Sperrminorität aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag? • mitarbeitenden Gesellschafters mehr als 50 %? nein | ja Von vornherein grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft (5,7,9,16,17,19,21). Dies gilt auch, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird (7) oder der Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt (17, 19, 20). Eine Kapitalbeteiligung von 50 % bzw. die Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters (ohne Geschäftsführerfunktion) schließen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht von vornherein aus (27,30,33). Gleiches gilt für eine nur ein geschränkte Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers (22). Auch der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer kann zur Gesellschaft in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnisstehen (25). Wenn aufgrund der Kriterien von Abschnitt I ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (u.a. 1,2,4,6, 15,18,19,26,28,29). Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehört das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten und die ihnen danach jeweils zustehende Rechts macht. Eine im Widersprach zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerang auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - form lose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (33). II III. IV. Selbstkontrahierung? Abdingung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB. nein ja Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (32, 34). Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung? ja nein Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nicht allein darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist. Wesentlicher ist, ober der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige Weisungen geregelt werden kann (1,6,11,13,18,23,24,26,27,28). Soweit der Geschäftsführer kein Gesellschafter der GmbH ist, besteht jedoch aufgrund seiner funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (3,31). Familien-GmbH (Familienangehörige halten Gesellschaftsanteile von mehr als 50 %)? Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über die für die Führung des Betriebes notwendigen Branchenkenntnisse. nein ja Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die übrigen Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage sind, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen (2, 8, 14). Die fachliche Überlegenheit für sich allein lässt aber nicht den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit zu (12, 28). VI. Versicherung und Beiträge Geschäftsführer war vor der Umwandlung Alleininhaber einer Einzelfirma. nem ja Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer „Kopf und Seele\" des Betriebes geblieben ist und die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nur deshalb getroffen worden sind, weil er sich dadurch haftungs-oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt (8). Geschäftsführer übt seine Tätigkeit - nicht nur bei bestimmten wichtigen Geschäften - gemäß den Weisungen der Gesellschafter aus. ja i nein Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die Geschäftsführertätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen und durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist( 2,8,10 bis 15,20,23,24,27,29). Treuhandvertrag? Dem Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Stimmrecht in der GmbH entzogen und er ist wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert. .1 ja nein Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (25,33). Erhebliches Unternehmerrisiko? nein ja 1 Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (6). Teilhabe am Arbeitsprozess in diesen Fällen häufig zwar funktionsgerecht, aber nicht „dienender\" Natur (1, 2, 13, 14). abhängiges Beschäftigungsverhältnis Rechtsprechungsübersicht Lfd Nr. BSG Fundstelle 13.12.1960 -3RK2/56- (DBIR 711/RVO §165; BSGE 13,196; SozR AVG § 1aF BI. Aa2 Nr. 5; Die Beiträge 1961, 212; BR/Meuer 299 A4a71 -1-;. NJW 1961,1134) Sachverhalt/ Entscheidung • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 5 % Kapitalanteil • Hauptgläubiger der GmbH • Anstellungsvertrag, wonach die gesamte Arbeitskraft für die GmbH aufgewendet werden muss • Bindung an die Satzung und Anweisungen durch Gesellschafterbeschlüsse • Vergütung: gewinnabhängige Umsatzbeteiligung von 10% kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Obwohl der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, kann dennoch eine Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. Sozialversicherung vor liegen. • Das RVA hat bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern nur an die Kapitalbeteiligung angeknüpft. Dem kann nicht voll gefolgt werden. • Die Kapitalbeteiligung ist nur dafür ausschlaggebend, ob nicht von vornherein aufgrund der Mehrheit oder Sperrminorität innerhalb der Gesellschafterversammlung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen ist. • Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob und inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer weisungsgebunden ist. • Besteht die Weisungsgebundenheit allein darin, dass der Geschäftsführer in seiner Entscheidungsfreiheit bei bestimmten wichtigen Geschäften beschränkt ist, ohne zu gleich einem - für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden - Direktionsrecht des Dienstberechtigten in Bezug auf die Ausführung seiner Arbeit unterworfen zu sein, so ist der Geschäftsführer trotz seiner gesellschaftsrechtlichen Bindung an den - in Beschlüssen konkretisierten - Willen der Gesellschaftsmehrheit nicht abhängig beschäftigt. Lfd Nr. BSG Fundstelle - Sachverhalt/ Entscheidung Urteilstenor/Begründung 2 15.12.1971 • Familien-GmbH • Was die Ausführungen der Arbeit angeht, kann die - 3 RK 67/68 - • Gesellschafter-Geschäftsführer Weisungsgebundenheit - insbesondere bei Diensten höhe (DBIR 1724a/ mit 1/3 Kapitalanteil (geschiedene Ehefrau 2/3) rer Art • stark eingeschränkt zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein; die AVAVG § 56; Dienstleistung ist trotzdem fremdbestimmt, wenn sie in der USK 71199; • einschlägige Branchenkenntnisse von anderer Seite vorgeschriebenen Ordnung des Betriebs SozR Nr. 68 § 165 als einziger Gesellschafter aufgeht. RVO; • Geschäftsführertätigkeit ohne • Kann der Dienstnehmer seine Tätigkeit dagegen im Breith. 1972,537; Gesellschafterbeschluss oder Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Die Beiträge 1972, 246; Anstellungsvertrag so ist er selbständig tätig. BR/Meuer 663 • monatliches Gehalt • Verfügt der Geschäftsführer in einer Familien-GmbH A19a7-16-; als einziger Gesellschafter über die für die Führung des BB 1972.404) Betriebs notwendigen Branchenkenntnisse, gibt seine Mei nung bei Gesellschafterbeschlüssen in der Regel den Aus schlag. Insoweit kann nicht von Weisungsgebundenheit ausgegangen werden. • Das gemeinsame Wirken im Dienst der GmbH ist durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander gekennzeich kein abhängiges Beschäfiigungsverhältnis net. Lfd Nr. BSGFundstelle 22.8.1973 - 12 RK 24/72 - (DB1R 1771a/AFG §168; USK 73122; SozR Nr.22 § 3 AVG; Breith. 1974,369; Die Beiträge 1973, 345; BB 1973,1310; BR/Meuer 663 A19a7-28-; NJW 1974,207) Sachverhalt/ Entscheidung • Geschäftsführer ohne Kapitalbeteili gung • Alleinvertretungsbefugnis • Dienstvertrag • monatliches Gehalt, Weihnachtsgeld und Urlaubsvereinbarung • im Übrigen geltendie Bestimmungen des BGB und HGB über die Stellung des Geschäftsführers • der Geschäftsführer hat im Auftrag der Gesellschafterversammlung die Geschäftsordnung, den Organisationsplan und die Arbeitsplatzbeschreibung aufgestellt abhängiges Beschäfiigungsverhällnis Urteilstenor/Begründung • Der Sachverhalt ist anders zu beurteilen als bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, da hier das unternehmeri sche Risiko fehlt. Der Geschäftsführer stellt nur seine Ar beitskraft in den Dienst der GmbH. Hierbei kann die Ein gliederung in den Betrieb alleine ausreichend sein, um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bejahen. Allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit kann nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlos sen werden. • An die Stelle der Weisungsgebundenheit tritt die funk tionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. • Die Eingliederung liegt hier bereits darin begründet, dass der Geschäftsführer Beschlüsse der Gesellschafter auszuführen hat und auch nur im Rahmen dieser Beschlüsse handeln darf. • Es kommt nicht darauf an, dass die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis gegenüber dem Geschäfts führer tatsächlich Gebrauch machen. Lfd Nr. BSGFundstelle Sachverhalt/ Entscheidung Urteilstenor/Begründung 4 31.7.1974 - 12 RK 26/72- (DB1R 1888a/AFG § 168; USK 7467; BSGE 38,53; SozR 4600 § 56 Nr.l; BR/Meuer 663 A19a7- 19/1-) (siehe auch Nr. 16) • zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit je 1/3 Kapitalanteil • Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefasst • gemeinsame Vertretung der Gesellschaft Zurückverweisung an das LSG • Da keine Sperrminorität vorhanden ist, ist ein abhängi ges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausge schlossen. • Wird die Tätigkeit entsprechend den Belangen des Un ternehmens, die in Wahrheit mit den Belangen des Ge schäftsführers identisch sind, selbst frei bestimmt, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. • Die tatsächlichen Verhältnisse sind für diese Beurtei lung entscheidend. 5 22.11.1974 -1 RA 251/73- (USK 74139; Die Beitrüge 1975, 60; BB 1975,282; BR/Meuer 663 Al9a7-l9/6-) • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Kapitalanteil • Alleinvertretungsbefugnis • Dienstvertrag • monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld keinabhängiges Beschäftigungsverhültnis • Da der Geschäftsführer über die Sperrminorität inner halb der Gesellschaftsversammlung verfügt und damit ei nen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen kann, ist ein abhängiges Beschäf tigungsverhältnis grundsätzlich von vornherein ausgeschlos sen. • Die steuerrechtliche Beurteilung ist für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht nicht entscheidend. Lfd Nr. BSGFundstelle 24.6.1982 - 12 RK 45/80- (DB1R2812/AFG §168; USK 82160; SozSich 1983, RNr.3750) Sachverhalt/ Entscheidung • vier Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung jeweils unter 50% • Anstellungsvertrag • Verteilung derAufgaben einvernehm lich mit den anderen Geschäftsführern • für bestimmte Geschäfte ist die Zustimmung der Gesellschafts versammlung notwendig • die Arbeitszeit kann frei bestimmt werden • monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld Zurückverweisung an das LSG Urteilstenor/Begründung • Da weder eine Kapitalmehrheit noch Sperrminorität vorliegt, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen. • Das Arbeitsgerichtsgesetz (hier gilt der Geschäftsführer einer GmbH nicht als Arbeitnehmer) hat keine Bedeutung für die Sozialversicherung. • Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit. • Hierbei ist wesentlich, ob der äußere Rahmen der Tätig keit, insbesondere was Zeit, Dauer und Ort der Arbeits leistung betrifft, durch einseitige Weisungen der Gesell schaft geregelt wird oder geregelt werden kann. • Von Bedeutung ist auch die Kapitalbeteiligung. Diese wird häufig so hoch sein, dass die Geschäftsführer ein nicht unerhebliches Untemehmerrisiko tragen, so dass sie ihre Tätigkeit nicht für ein ihnen fremdes, sondern im eigenen Unternehmen ausüben. • Es muss ein für ein Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis typischer Interessengegensatz vorhanden sein. Ein solcher ist kaum denkbar, wenn die Geschäftsführer zugleich die alleinigen Gesellschafter sind. Hinweis: Der im Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis (angeblich) fehlende typische Interessengegensatz bei Personenidentität von Geschäftsführern und Gesellschaftern wird vom BSG (vgl. dazu lfd. Nr. 34) nicht (mehr) als geeignetes Abgren zungskriterium angesehen. o Lfd Nr. BSGFundstelle Sachverhalt/ Entscheidung Urteilstenor/Begründung 7 24.6.1982 -12 RK 43/81 - (DBIR2813/AFG §168; USK 82166; Die Beiträge 1986, 217; BB 1984,1049) • zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50 % Kapitalanteil • Alleinvertretungsbefugnis • ein besonderer Beirat soll errichtet werden, der für bestimmte Geschäfte von den Geschäftsführern angehört werden muss. kein abhängiges Beschäfiigungsverhältnis • Aufgrund der Sperrminorität scheidet für beide Geschäftsführer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus. • Die Schaffung des besonderen Beirates hat hierauf keinen Einfluss. • Der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von 50 % ist nicht in einem „fremden\", son dern in seinem „eigenen\" Unternehmen tätig. 5? a 2s 00 cs a. Cd CO f Lfd BSG- Sachverhalt/ Nr. Fundstelle Entscheidung Urteilstenor/Begründung 8 23.9.1982 • Familien-Komplementär- • Die Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäfts - 10 RAr 10/81- GmbH führers ist nicht davon abhängig, dass er gerade über seine \' • Ehemann Gesellschafter-Geschäfts Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die (DBIR 2799a/AFG § 141b; führer mit 5 % Kapitalanteil (Ehefrau 95%) Gesellschaft ausüben kann. In einer Familien-GmbH können bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung USK 82140; die Verhältnisse so liegen, dass Selbständigkeit angenom SozR 2100 §7 Nr. 7; • „Kopf und Seele\" des Familienunter men werden muss. Breith. 1983,739; nehmens • Die fachliche Überlegenheit allein reicht für die An BR/Meuer 59 B 39) • vor Umwandlung in GmbH Alleininhaber der Einzelfirma nahme einer Weisungsfreiheit nicht aus. • Es ist noch festzustellen, warum die Gesellschafts gründung durchgeführt worden ist. Sind die gesellschaftsrechtlichcn Maßnahmen nur deshalb getroffen worden, weil der Geschäftsführer dadurch haftungsrechtlich oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt, so hat sich an seiner Selbständigkeit wahrscheinlich nichts geändert. • Ergeben die Ermittlungen keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selb ständige Tätigkeit vorliegt, ist das bisherige Berufsleben als Zurückverweisung an das LSG Indiz heranzuziehen. £3 s 09 c 3 Q. Lfd Nr. 10 BSGFundstelle 203.1984 -7RAr70/82- (DB1R 2962a/AFG §104; USK 8446; SozR 4100 § 168 Nr. 16; Breith. 1985,158; Die Beiträge 1986, 211; BR/Meuer SGB IV §7) 23.1.1986 - IIa RK 4/84- (DBlR3l79a/AFG §168; USK 8606; SozR 5420 §2 Nr. 35; Die Beiträge 1986, 132; BR/Meuer RVO §165) Sachverhalt/ Entscheidung • Komplementär-GmbH(zwei Gesellschafter) • Gesellschafter mit 50 % Kapitalanteil an der GmbH und 1,2 % als Kommanditist der KG • GmbH zur Geschäftsführung über die KG berufen • Anstellung als Einkaufsleiter der KG (keine Geschäftsführungsfunktion) keinabhängigesBeschäftigungsverhältnis • Familien-GmbH (Mutter, Sohn) • Sohn Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/5Kapitalanteil (Mutter ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführerin mit 4/5 Kapitalanteil) • Tätigkeit als „Betriebsleiter\" nach Weisung der Gesellschaft abhängigesBeschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Ein Gesellschafter einer Komplementär-GmbH kann nicht gleichzeitig in einem abhängigen Beschäftigungsver hältnis zur KG stehen, wenn er nach seiner Kapitalbeteili gung anderGmbH undnach denRechten derGmbH ander KG einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der KG hat. • Ein Beschäftigungsverhältnis zur KG wärenurdann zu bejahen, wenn ein Kommanditist über seinenbeherrschen den Stimmanteil nach dem KG-Vertrag jeden ihm genehmen Beschluss auch gegen den Willen der Gesellschafter der Komplementär-GmbH durchsetzen kann. • Mit einerKapitalbeteiligung von 50%ander Komple mentär-GmbH stehen einem Gesellschafter grundsätzlich Arbeitgeberrechte zu, dieein von seinem Willenunabhängi ges Handeln derKGalsArbeitgeber ausschließen. • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund seiner Kapitalbeteiligung keinen maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat und ihm übertragene Aufgaben nach Weisung derGesellschaft durchrührt, stehtin einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. o Lfd Nr. BSGFundstelle 29.10.1986 -7RAT43/85- (DB1R 3222a/AFG §168; USK 86145; Die Beiträge 1987, 17; BR/Meuer AFG §168; BB 1987,406) Sachverhalt/ Entscheidung • Familien-GmbH (Mutter,2 minderjäh rige Kindervertreten durch Pfleger) • Mutter: alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführerin mit 1/3 Kapitalanteil • Befreiungvom Selbstkontrahierungs verbot nach § 181 BGB • Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit • Zustimmung der Gesellschaft für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich • Weisungsfreie Gestaltung und Ausführung der Geschäftsführung kein abhängigesBeschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Ist der mit 1/3am Stammkapital derGmbH beteiligte Geschäftsführer aufgrund der familiären Verhältnisse und seines Sachverstandes lediglich bei bestimmten wichtigen Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, im Übrigen aber keinen Weisungen unterworfen, liegt keine abhängigeBeschäftigung vor. • Für die Annahmeeinerabhängigen Beschäftigung ge nügt nicht, dass der Geschäftsführer an Weisungen irgend welcher Art gebunden ist; denn auch wer sich als Selbstän diger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen des Dienstberechtigten be achten. • Eingeschränkt war insoweit nur die Sachentschei dungsbefugnis, während Gestaltung und Ausführung der Geschäftsführung keinen Beschränkungen unterlag. o -J Lfd Nr. 12 BSGFundstelle 8.12.1987 - 7 RAr 14/86 - (DB1R 3400a/AFG § 168; USK 87150; BR/Meuer AFG §168; ZIP 1988,913) Sachverhalt/ Entscheidung • Familien-GmbH (Ehegatten-GmbH) • Ehemann Gesellschafter-Geschäfts führer mit 1/7 Kapitalanteil • umfassende Fachkenntnisse • Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich • monatliches Gehalt und Urlaubsgeld Zurllckverweisung an das LSG Urteilstenor/Begründung • Ist der GmbH-Geschäftsführer lediglich bei bestimm ten wichtigen Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, ohne einem für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden Direktionsrecht der Gesellschaft unter worfen zu sein, liegt eine abhängige Beschäftigung nicht vor. • In einer Familien-GmbH können die Verhältnisse so liegen, dass selbst beieinemGeschäftsführer ohneKapital beteiligung Selbständigkeit angenommen werden muss. Ausschlaggebend ist,ob er seineTätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. • Der Umstand, dass der Geschäftsführer möglicherweise fachlich überlegen war, reicht für sich allein nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass er keinerlei Weisungen unterworfen war. Lfd Nr. 13 BSGFundstelle 8.12.1987 -7RAr25/86- (DBlR3401a/AFG §168; USK 87170; BB 1989,72; BR/Meuer AFG §168) Sachverhalt/ Entscheidung • Familien-GmbH (Ein-Personen-GmbH) • Tochter Geschäftsführerin ohne Kapitalbeteiligung • Alleinvertretungsbefugnis • Befreiung vom Selbstkontrahie rungsverbot nach § 181 BGB • Zustimmung der Gesellschaft für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich • Weisungsfreie Wahrnehmungder Unternehmensleitung und der Geschäfts führung • ertragsabhängige Bezüge keinabhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Ist der GmbH-Geschäftsführer lediglich bei bestimm ten wichtigen Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, kann selbst bei fehlender Kapitalbeteiligung Selbständigkeit gegeben sein, wenn er mit den Gesellschaf tern familiär verbunden ist und die Höhe der Bezüge u.a von der Ertragslageabhängt. • Im Einzelfall können familiäre Bindungendazu führen dass die Tätigkeit überwiegend durch familienhafte Rück sichtnahme geprägt wird und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völligmangelt. • Führt der Geschäftsführer aufgrund verwandschaftlicher Beziehungen faktisch die Geschäfte nach eigenem Gutdünken, fehlt es an dem Merkmal der persönlichen Ab hängigkeit. • Die Teilhabe am Untemehmerrisiko (ertragsabhängige Bezüge) stellt ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Lfd Nr. 14 BSGFundstelle 11.1.1989 -7RAr8/87- (DBIR 3467a/AFG §168; BR/Meuer AFG § 168) Sachverhalt/ Entscheidung • Familien-GmbH (Ehefrau Alleingesellschafter-Geschäftsführerin) • Ehemann: Bau-Ingenieur bzw. technischer Betriebsleiter (keine Geschäftsführungsfunktion / alleinige Branchenkenntnisse) • monatliches Gehalt (Nettogehalt wurde zur Tilgung eines der GmbH von der Tochter gewährten Darlehens einbehalten) • Jahreserfolgsprämie von 3 % Zuriickverweisung an das LSG Urteilstenor/Begründung • Dass die EhefrauAlleingesellschafter-Geschäftsführerin ist, besagt nichts darüber aus,ob der Ehemann fremdbe stimmte Arbeit leistet. • Die Teilhabe am Untemehmensrisiko stellt ein Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung dar. Ein Unternehmcnsrisiko wird indes nur von dem getragen, der auch am Verlust des Unternehmens beteiligt ist. • Verfügt jemand über die alleinigen Fachkenntnisse und führt er aufgrund dieser Stellung ohne Weisung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers faktisch wie ein Al leininhaber die Geschäfte der Familien-GmbH nach eigenem Gutdünken, so liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhält nis nicht vor. Lfd Nr. 15 16 BSGFundstelle 27.7.1989 - 11/7 RAr 71/87- (DBIR 3583a/AFG §168; USK 8951; Die Beiträge 1989, 373; BR/Meuer AFG §182) 25.10.1989 -2RUI2/89- (USK 8998; BR/Meuer RVO §543; BG 1990,357) Sachverhalt/ Entscheidung • Gesellschafter-Geschäftsführer mit zunächst 51 später47 % Kapitalanteil (4 % auf Ehefrau übertragen) zugleich Arbeitsvertrag als kaufmännischer Angestellter in der GmbH • Alleinvertretungsbefugnis • Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit • Befreiung vom Selbstkontra hierungsverbot nach § 181 BGB • wöchentliche Arbeitszeit 40 Std. • monatliches Gehalt keinabhängiges Beschäftigungsverhältnis • GmbH mit zwei Gesellschafter-Ge schäftsführern (Kapitalbeteiligung jeweils 50%) • gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft • Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit keinabhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von weniger als 50 % ohne Sperrminorität kann die Arbeitnehmereigenschaft fehlen, wenn sein tat sächlicher Einfluss auf die Gesellschaft wesentlich größer ist, alsder ihm aufgrund seines Kapitals zustehende Einfluss. • Hält ein Gesellschafter zusammen mit seinem Ehegat ten Geschäftsanteile von mehr als 50 % und kann er damit wesentliche Entscheidungen der Gesellschaft verhindern, ist ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft anzuneh men, wenn der Ehegatte ansonsten in keiner Weise in die Betriebsführung eingreift und tatsächlich keine konkretisier baren Arbeitgeberfunktionen ausübt. • Sind zwei Geschäftsführer einer GmbH mit gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und vertreten sie die Ge sellschaft gemeinschaftlich, so haben sie in ihrem notwen digen Zusammenwirken eine das Unternehmen schlechthin .beherrschende\" Stellung. » Hat jeder Geschäftsführer insoweit eine die Gesell schaft„beherrschende\" Stellung,alsohneseineZustimmung keineBeschlüsse gefasstwerden können,liegt fürkeinender Geschäftsführer ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft vor. Lfd Nr. 17 18 BSGFundstelle 9.11.1989 -11 RAr 39/89- (DBIR3611a/AFG §168; USK 89102; BSGE 66,69; SozR 4100 § 104 Nr. 19; Die Beiträge 1990, 183; BR/Meuer AFG §168) 8.8.1990 - 11 RAr 77/89 - (DB1R 3733a/AFG § 168; USK 9060; SozR 3-2400 § 7 Nr.4; Die Beiträge 1991, 206; BR/Meuer AFG §168) Sachverhalt/ Entscheidung • Ein-Personen-GmbH mit Fremdgeschäftsführer • Alleingesellschafterin als Kontoristin in derGmbH tätig (keine Branchenkennt nisse) • wöchentliche Arbeitszeit 30 Std. • monatliches Gehalt keinabhängigesBeschäftigungsverhältnis • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 30 % Kapitalanteil • Befreiung vom Selbstkontrahie rungsverbot nach§ 181 BGB • Tantiemenvereinbarung • keine feste Arbeitszeitregelung, aber jederzeitige Dienstbereitschaft Zurückverweisung an das LSG Urteilstenor/Begründung _ Ein Alleingesellschafter, der die ihm zustehende be herrschende Rechtsmacht über die GmbH tatsächlich nicht wahrnimmt, steht auch dann nicht in einem abhängigen Be schäftigungsverhältnis zur Gesellschaft, wenn er für diese eine untergeordnete Beschäftigung nachWeisung verrich tet. • Zu den tatsächlichen Verhältnissen gehört - unabhängig von ihrer Ausübung- auch die vorhandene Rechtsmacht. Hiernach ist sowohlderjenige, der die Rechtsmacht hat,als auch derjenige, der die Gesellschaft ohne Rechtmacht tat sächlich leitet, nicht abhängig beschäftigt. • Ermöglicht die gesellschaftliche Stellung hingegen keinen bestimmenden Einfluss auf die GmbH, kann auch der tatsächlich eingeräumte Einfluss eine abhängige Beschäfti gung ausschließen. • Prüfungsmaßstab sind zunächst die im Anstellungs bzw. Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen.Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon entscheidend ab, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lfd Nr. 19 BSGFundstelle 18.4.1991 - 7 RAr 32/90- (DBIR 3835a/AFG §168; USK 9115; SozR 3-4100 § 168 Nr.5; BR/MeuerAFG §168; NZA 1991,869) Sachverhalt/ Entscheidung • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/3Kapitalbeteiligung (Gesell schafter-GmbH als Kreditgeber und Warenlieferant hält ebenfalls 1/3) • Alleinvertretungsbefugnis • Sperrminorität (einstimmige Beschlussfassung) • wöchentliche Arbeitszeit 40 Std. • monatliches Gehalt • Gewinnbeteiligung keinabhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, aber eine Sperrminorität besitzt, stehtnicht in einemabhängigen Beschäf tigungsverhältnis. • Unerheblich ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zustehende Rechtsmacht tatsächlich ausübt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn er an der Aus übung der Sperrminoritätgehindert ist. • Das wirtschaftliche Übergewicht eines Gesellschafters (hier. Gesellschafter-GmbH) lässt ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht die Schlussfolgerung zu, dass ein Strohmann-Geschäft vorliege oder dem Gesellschaf ter-Geschäftsführer die zustehenden Befugnisse schlechthin abgeschnitten wären. £3 a 2 3 OQ C3 a. Cd Lfd Nr. 20 BSGFundstelle 28.1.1992 -11 RAr 133/90- (DBIR 3898a/AFG § 168; USK 9201; Die Beiträge 1992, 310; BR/Meuer AFG §168) Sachverhalt/ Entscheidung • Familien-GmbH • Gesellschafter-Geschäftsführer mit zunächst 51 % später 49 % Kapitalanteil (Übertragung von 2%aufden Ehegatten) • Alleinvertretungsbefugnis • keine Branchenkenntnisse • monatliches Gehalt Zurückverweisung an das LSG Urteilstenor/Begründung • Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Rechtsmacht, Ent scheidungen der GmbH zu bestimmen oder zu verhindern, so liegt auch dann keine abhängigeBeschäftigung vor, wenn er - z. B. wegen fehlender Sachkunde - Entscheidungen weitgehend anderen überlässt. • Auch ein selbständiger Unternehmer muss sich Sachzwängen (sachkundigem Rat) unterordnen, die ihm von Fachkräften seines Betriebes vermittelt werden. Eine per sönliche Abhängigkeit im Einsatz seiner Arbeitskraft ist damit nicht verbunden. • Mit der Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Ehegatten ist eine Verlagerung der Einflussmöglichkeiten denkbar, wenn sich zwischen den Ehegatten eine unter schiedliche wirtschaftliche Interessenlage feststellen lässt und die Gesellschaft dem Geschäftsführer bestimmte Wei sungen erteilt oder ihn\'der für Arbeitnehmerdes Betriebes geltenden Ordnung unterstellt. • Kann ein Gesellschafter sich bei bestimmten unterneh merischen Entscheidungen nicht durchsetzen, verliert er dadurch nicht seine Selbständigkeit. Lfd BSG- Sachverhalt/ Nr. Fundstelle Entscheidung Urteilstenor/Begründung 21 6.2.1992 • Familien-GmbH • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über weniger -7 RAr 134/90-und • Ehemann Gesellschafter-Geschäfts als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, aber eine Sperr -7 RAr 36/91 - führer mit 45 % Kapitalanteil (Ehefrau minoritätbesitzt, steht nicht in einem abhängigen Beschäf 45 %, Bruder 10 %) tigungsverhältnis. Etwas anderes könnte allenfalls dann (DB1R 3893a/AFG gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der §104; • Sperrminorität (Beschlussfassung Ausübung der Sperrminorität gehindert ist. USK 9208; mit mindestens 75 % der Stimmen) SozR 3-4100 § 104 • technische und kaufmännische Nr. 8; Leitung des Unternehmens BSGE 70,81; Die Beiträge 1992, 258; BR/Meuer AFG §168; DB 1992,1835; BB 1992,2437) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis 2 3 09 C 3 Q. Cd n I09 Lfd Nr. 22 BSGFundstelle 24.9.1992 - 7 RAr 12/92- (DBIR 3983/AFG § 168; USK 9285; SozR 3-4100 § 168 Nr.8; BR/Meuer AFG § 168; NZA 1993,430) Sachverhalt/ Entscheidung • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 48 % Kapitalbeteiligung • Beschlussfassung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; für Festlegung der Unternehmenspolitik, Änderungen des Gesellschaftervertrages und Auflösung der Gesellschaft mit 75 % der Stimmen • Verkaufstätigkeit • vorgeschriebeneArbeitszeit • monatliches Gehalt abhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Eine Sperrminorität eines Gesellschafter-Geschäfts führers, die sich auf die Festlegung der Unternehmenspoli tik, die Änderung des Gesellschaftervertrages und die Auf lösung der Gesellschaft beschränkt, schließt die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nichtaus. • Maßgebend bleibt die Bindung des Geschäftsführers hinsichtlichder Ausgestaltung seinerArbeitsleistungan das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Lfd Nr. 23 BSGFundstelle 11.2.1993 - 7 RAr 48/92- (DB1R 4023a/AFG §168; USK 9347; Die Beiträge 1993, 521; BR/Meuer AFG § 168) Sachverhalt/ Entscheidung • Familien-GmbH (Kapitalanteil Ehefrau 48 %, Sohn 41 %, Tochter 11 %) • Ehemann Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung • Alleinvertretungsbefugnis • Befreiung vom Selbstkontra hierungsverbot nach § 181 BGB • Anstellungsvertrag • Leitung des Gesamtbetriebes • keine feste Arbeitszeitregelung • monatliches Gehalt Zurückverweisung an das LSG Urteilstenor/Begründung • Ein Geschäftsführer der die Geschicke der GmbH mangels Beteiligung am Stammkapital nicht beeinflussen kann, aber die Leitung des Betriebes inne hat, steht dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er seineTätigkeithinsichtlich Zeit,.Dauer, UmfangundOrt im Wesentlichen weisungsfrei und - wirtschaftlich gesehen - nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unterneh men ausübt. • Es kommt nicht darauf an, ob für die Gesellschafter die Möglichkeit bestand, auf die GeschäftsführungEinfluss auszuüben, vielmehr ist darauf abzustellen, ob von einer etwaigen Weisungsbefugnis tatsächlichGebrauch gemacht wurde. 09 e 3 Q. Cd Lfd Nr. BSGFundstelle Sachverhalt/ Entscheidung Urteilstenor/Begründung 24 23.6.1994 -12 RK 72/92- (USK 9448; Die Beiträge 1994, 610; BR/MeucrAVG§2; NJW 1994.2974) • GmbH (Gesellschafter A und B mit je 50 % Kapitalanteil) • Übertragung von 20%Kapitalanteil der Gesellschafterin B auf den Ehegatten • Anstellungsvertrag mit Gesellschaf terin B, keine Geschäftsführungsfunktion, lediglich Unterstützung der Geschäftsfüh rung nach dessen Weisung (alleinige Geschäftsführung obliegt der Gesellschaf terin A) • monatliches Gehalt • wöchentliche Arbeitszeit 15 Std. Zurückverweisung an das LSG • Die vertragliche Verpflichtung eines Gesellschafters zur Verrichtung von Diensten höher Art in der Gesellschaft (hier: Unterstützung der Geschäftsführung) spricht nicht unbedingt gegen eine abhängigeBeschäftigung. • Eine rechtlich bestehende Abhängigkeit kann durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet. • Bei einem Gesellschafter, der zusammen mit seinem Ehegatten über einen Stimmenanteil von 50 % verfügt, ist eine mittelbare Beeinflussung der Gesellschaft nicht aus zuschließen (Verhinderung von Beschlüssen). • Ein enges familienrechtliches Band allein rechtfertigt nicht die Annahme, die Betroffenen würden sich unter allen Umständen gleichgesinnt verhalten, um damit die Gesell schaft mittelbar zu beeinflussen. Lfd Nr. BSGFundstelle Sachverhalt/ Entscheidung Urteilstenor/Begründung 25 8.12.1994 -11 RAr 49/94- (DBIR4200/AFG §168; USK 9461; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18; NZS 1995,373; Die Beiträge 1995, 568; BR/Meuer AFG §168) • Treuhänder-Komplementär-GmbH (Treuhänder: Alleingesellschafter / alleiniger Geschäftsführer der GmbH / einziger Kommanditist der KG) • (formale) Alleinvertretungsbefugnis des Treuhänders • Befreiung vom Selbstkontra hierungsverbot nach § 181 BGB • Anstellungsvertrag • monatliches Gehalt • umfassende Weisungsbefugnis des Treugebers aufgrund des Treuhand vertrages • Treugeber unwiderruflich zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft bevollmächtigt Zurückverweisungan das LSG • Bei einem Alleingesellschafter einer GmbH scheidet ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft dann nicht von vornherein aus, wenn er aufgrund eines be sonders gestalteten Treuhandverhältnisses an der Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter gehindert ist. • Zur Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung sind stets die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, zu denen auch die vorhandene Rechtsmacht gehört. • Behält sich der Treugeber das Stimmrecht in der Gesell schaft aufgrund einer unwiderruflichen Vollmacht persönlich vor, erscheint es gerechtfertigt, die Gesellschafterstellung nicht nach formal-rechtlichen Kriterien zu bestimmen. • Der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer steht dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft, wenn der Treugeber als mittelbarer Gesell schafter dem Treuhänder das Stimmrecht in der Gesellschaft tatsächlich entzogen hat und der Geschäftsführer tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert ist. i 2 3 09 Cd Lfd BSG- Sachverhalt/ Nr. Fundstelle Entscheidung Urteilstenor/Begründung 26 9.2.1995 • zwei Gesellschafter-Geschäftsführer • Ist Beschlussfähigkeit einer GmbH nur mit den Stim - 7 RAr 76/94 - mit zunächst je 333 % später 48,8 % men des Geschäftsführers gegeben, können die Verhältnisse Kapitalanteil dennoch so liegen, dass eine abhängige Beschäftigung (DBlR4201a/AFG §168; • gemeinschaftliche Vertretung der GmbH grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer Frist eine zweite Gesellschafter USK 9519; versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen ist. Die Beiträge 1995, • Beschlussfähigkeit mit 75 % des die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital 358; Stammkapitals beschlussfähig ist. BR/Meuer AFG • Bcschlussfassung mit einfacher • Entscheidend bleibt, ob der Geschäftsführer nach der § 168) Mehrheit Gestaltung seiner vertraglichen Beziehung zur GmbH und • Befreiung vom Selbstkontra den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich Zeit, Dauer, hierungsverbot nach § 181 BGB Ort und Art der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei oder weisungsgebunden ist. • Zustimmung der Gesellschaft für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich • technische und kaufmännische Leitung des Unternehmens • wöchentliche Arbeitszeit 40 Std. • monatliches Gehalt Zurückverweisung an das LSG Lfd Nr. BSGFundstelle Sachverhalt/ Entscheidung Urteilstenor/Begründung 27 5.2.1998 -Bll AL71/97R (DBlR4447a/AFG §104; USK 9816; SozR 3-4100 § 168 Nr.22; Breith. 1999,100; Die Beiträge 1999, 109) • Familien-GmbH (Vater alleinvertre tungsberechtigter Geschäftsführer mit 60 % Kapitalanteil, Sohn 40 %) • Beschlussfassung mit 3/4 des Stammkapitals (Sohn Gesellschafter mit Sperrminorität) • Sohn in derGmbH als Speditions kaufmann beschäftigt (keine Geschäfts führungsfunktion) abhängiges Beschäftigungsverhältnis • Die Sperrminorität eines Minderheits-Gesellschafters ohne Geschäftsführungsfunktion schließt eine abhängige Beschäftigung zur Gesellschaft nicht von vornherein aus. • Ein Minderheits-Gesellschafter mit Sperrminorität ist rechtlich nicht in der Lage, seine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH aufzuheben oder abzuschwächen. • Entscheidend ist, ob der Gesellschafter aufgrund der vertraglichen Beziehungen und der tatsächlichen Durch führung des Vertrages wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert ist. £ 3 3 09 C 3 O. Cd Lfd Nr 28 BSGFundstelle 30.6.1999 . - B 2 U 35/98 R - (SozR 3-2200 § 723 Nr.4; USK 9942; Breith. 1999,1033; NZS 2000.147) Sachverhalt/ Entscheidung • GmbH mit drei Gesellschaftern (Kapitalanteil A: 59.6 %. B: 30.4 %. C: 10%) • B Geschäftsführer mit Alleinvertrelungsbcfugnis • Befreiung vom Selbstkontrahicrungsverbot nach § 181 BGB • alleinige Branchenkenntnisse • Geschäftsführervertrag, wonach Arbeitskraft, Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst der Gesellschaft zu stellen sind • monatliches Gehalt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld abhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. • Es sind alle Umstünde des Einzelfalles zu berücksich tigen. Maßgebend ist dabei das Gesamtbild, ob der Ge schäftsführer von der Gesellschaft persönlich abhängig ist. • Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Einzi ger in der Gesellschaft über das besondere „know-how\". kann daraus keine selbständige Tätigkeit abgeleitet werden, denn es ist durchaus üblich, dass Geschäftsführer spezielle Fachkenntnisse aufweisen und diese sind vielfach gerade Voraussetzung fürdie Übertragung dieserAufgabe. Lfd BSG- Sachverhalt/ Nr. Fundstelle Entscheidung Urteilstenor/Begründung 29 14.12.1999 • Familien-GmbH • Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem - B 2 U 48/98 R - • Ehemann Gesellschafter-Geschäfts Kapitalanteil von weniger als50 % hängt das Vorliegen eines (USK 9975; BB 2000.674) führer mit 44,8 % Kapitalanteil (Ehefrau - anderweitig vollbeschäftigt - hält 55,2 %) abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wesentlich davon ab, ob er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt. • Allcinvertretungsbefugnis • In einer Familien-GmbH können die familiären Verhält • Befreiung vom Selbstkontra nisse dazu führen, dass die Geschäftsführertätigkeit über hierungsverbot nach § 181 BGB wiegend durch familienhafte Rücksichtnahmen geprägt wird • umfassende Branchenkenntnisse und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesell schaft völlig mangelt. • Geschäftsführervertrag wonach die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs dem Geschäftsführer obliegt • monatliches Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld • kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis £a 2 3- 09 C3 CL Cd Lfd Nr. 30 31 BSGFundstelle 17.5.2001 -B 12 KR 34/00 R- (SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; USK 2001-40; DBIR4713, SGB IV/§ 7; NZS 2001,644; BR/Meuer SGB IV §7) 18.12.2001 -B 12 KR 10/01 R (SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; USK 2001-60; Breith. Sachverhalt/ Entscheidung • Familien-GmbH (Ehegatten-GmbH, Kapitalanteilje 50 %) • Ehefrau: mitarbeitende Gesellschafterin • Ehemann alleiniger Geschäftsführer • Überweisung desNettoarbeitsentgelts auf eine besonderes Verrechnungskonto der GmbH • nicht in Anspruch genommene Gehaltsgutschriften gelten als zinsloses Darlehen an GmbH kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis • Geschäftsführer ohne Kapitalbetei ligung (Fremdgeschäftsführer) • Geschäftsführervertrag mit Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Urteilstenor/Begründung • Ein nicht zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter mit 50 % Kapitalanteil besitzt als Arbeitnehmer der GmbH nicht die Rechtsmacht, seihe Weisungsgebundenheit aufzu heben oder abzuschwächen. • Dienstaufsicht und Weisungsrecht über die Arbeitneh mer der GmbH gehören grundsätzlich zur laufenden Ge schäftsführung und sind nicht Sache der Gesellschafterver sammlung. • Eine rechtlich bestehende Abhängigkeit kann durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Be schäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne den noch ausscheidet. • Eine für ein Arbeitsverhältnis untypische Art der Ent geltzahlung spricht im Zusammenhang mit weiteren für ein Arbeitsverhältnis atypischen Merkmalen gegen eine abhän gige Beschäftigung. • Bei Organen juristischer Personen - wie GmbH-Ge schäftsführern - ist eine sozialversicherungsrechtliche Be schäftigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ar beitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft gel ten; das ArbGG hat keine Bedeutung für das Sozialversiche rungsrecht. Lfd Nr. BSGFundstelle 2002,474; NJWRR 2002.758; DBIR 4728a. SGBIII/§25; DAngVers 2002. 438) Sachverhalt/ Entscheidung • monatliches Gehalt zuzüglich 13. Monatsgehalt, Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall, Anspruch auf bezahlten jährlichen Urlaub und betriebliche Altersversorgung • bei positivem Geschäftsergebnis zustehende Jahrcssonderprämie • keine Beteiligung an Gewinn oder Verlust der GmbH • Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs • Geschäftsführer kann im täglichen Dienstbetrieb im Wesentlichen frei walten und schallen sowie was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitskraft betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren • der Geschäftsführer besitzt eine Vollmacht, wonach er das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen, Gesellschafterbeschlüsse aller Art fassen und für die Muttergesell schaft neue Stammeinlagen übernehmen kann Abhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Eine abhängige Beschäftigung ist regelmäßig zu beja hen bei Geschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer). • Ausnahmsweise gehören Geschäftsführer nicht zum Personenkreis der abhängig Beschäftigten, wenn sie mit den Gesellschaftern familiär verbunden sind und die Geschäfte der GmbH faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gut dünken führen. • Fcstgehalt. 13. Monatsgehalt, bezahlter Urlaub, Vergü tungsanspruch im Krankheitsfall sind gewichtige Indizien für eine Beschäftigung. • Eine ungewisse Jahrcssonderprämie ist dem Wagniska pital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck auch bei Ar beitnehmern verbreiteter leistungsorientierter VergUtungsbcstandteile. • Freie Bestimmung über Zeil, Ort und Art der Arbeits ausführung sind bei Diensten höherer Art üblich, die im Rah men abhängiger Beschäftigung geleistet werden, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie also in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen, d. h. insbe sondere die Unternehmenspolitik, maßgeblich von anderer Seite vorgegeben wird. • Einer Stimmrechtsvollmacht ist keine besondere Bedeu tung beizumessen, da sie jederzeit widerrufbar ist und am Innen Verhältnis nichts ändert, da die sich aus dem Geschäfts führervertrag ergebenden Verpflichtungen weiterhin zu er füllen sind. Lfd Nr, 32 BSGFundstclle 6.3.2003 - B 11 AL 25/02 R • (SozR 4-2400 § 7 Nr.l; USK 2003-14) Sachverhalt/ Entscheidung • Gesellschafter-Geschäftsführer mit Kapitalanteil von 25 % • drei weitere mitarbeitende Gesell schafter mit je 25 % Kapitalanteil • alleiniger Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbcrcchtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB • keine festen Arbeitszeiten • Zustimmungsvorbehalt der Gescllschaftervcrsammlung zu bestimmten im Geschäftsführervertrag aufgelisteten Geschäften • Anspruch auf feste monatliche Vergütung zuzüglich Weihnachtsgeld und Tantieme Abhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Gesellschafter-Geschäftsführer ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH aufgrund ihrerKapi talbeteiligung sind - wie Fremdgeschäftsführer - im Regel fall abhängig Beschäftigte. • Eine abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass keine Weisungsgebundenheit vorliegt. • Für eine kleinere GmbH ist das Allcinvertretungsrccht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht untypisch und deutet deshalb nicht zwingend auf Selb ständigkeit hin. • Ein zeitlicher Einsatz von 50 Wochenstunden ohne Überstundenausgleich (derheutenichtnurbeiGeschäftsfüh rern, sondern auch bei leitenden und in vielen Fällen auch bei nicht leitend tätigen Angestellten durchaus üblich ist) ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Lfd Nr. BSGFundstelle Sachverhalt/ Entscheidung Urteilstenor/Begründung 33 25.01.2006 -B 12 KR 30/04 R- (USK 2006-8; Die Beiträge Beilage 2006,149; ZIP 2006,678) • Familien-GmbH (Ehemann alleiniger Geschäftsführer) • Ehefrau Alleingesellschafterin • zunächst Anstellungsvertrag, später Teilzeit-Anstellungsvertrag • monatliche Vergütung • schriftliche Vereinbarung von Geschäftsführer und Alleingesellschafterin die ihm letztlich eine Stellung als faktischer Alleingesellschafter garantiert Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis • Ob eine „Beschäftigung\" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglichgetroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus erge bende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich mög lich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Aus übung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abwei chen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie prakti ziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie recht lich zulässig ist. • Alleingesellschafter haben aufgrund ihrer gesellschafts rechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegen über dem Geschäftsführer und unterliegen damit ihrerseits nicht dessen Weisungsrecht. • Die privatschriftliche schuldrechtliche Vereinbarung eines verdeckten Treuhandverhältnisses ist nichtig, da sie der notariellen Form bedarf. Lfd Nr. IBSGFundstelle 34 04.072007 -BllaAL5/06R und B-JlaAL 45/06 R- (SozR 4-2400 §7 Nr. 8; USK 2007-107; Breith. 2008,141; Die Beiträge Beilage 2008,38; ZIP 2007,2185) Sachverhalt/ Entscheidung • drei Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1/3 Kapitalanteil • Geschäftsführervertrag mit Alleinvertretungsberechtigungund Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB • Geschäftsführung in Übereinstim mung mit den Beschlüssen der Gesell schaft • Zustimmung der Gesellschaft für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich • Leitung der Produktion (andere Geschäftsführer leiten technischen bzw. kaufmännischen Bereich) • unternehmerische Entscheidungen einvemehmlich während der Arbeitszeit im Betrieb Abhängiges Beschäftigungsverhältnis Urteilstenor/Begründung • Alleinvertretungsberechtigung und Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist bei kleine ren GmbH nicht untypisch und spricht deshalb nicht zwin gend für eine selbständigen Tätigkeit. • Gesellschafter haben die wesentlichen Entscheidungen während der Arbeitszeit im Betreib einvemehmlich getrof fen, so dass die tatsächliche Ausübung des Einflusses im Sinne einer regelmäßigen Kontrolle der Tätigkeit der Ge schäftsführer durch die Gesellschaft gegeben und von einer Bindung an die Entscheidungen der Gesamtheit der Gesell schafter und insoweit von einer Weisungsgebundenheit bei der Tätigkeit als Geschäftsführer auszugehen ist. • Die Personenidentität von Geschäftsführern und Gesell schaftern ändert an der Rechtsmacht der Gesellschafter und der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer nichts. • Auch kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist der an geblich fehlende Interessengegensatz im Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis. Ein solcher kann z.B. auch fehlen, wenn.der Arbeitnehmer - ohne Gesellschafter zu sein - durch eine Zielvereinbarung am Unternehmenserfolg betei ligt wird.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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