Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
3. Beitragszahlung §173 stellt den Grundsatz auf, dass Rentenversicherungsbeiträge, so weit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen, die siezutragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen sind. Es handelt sich dabei um die Beiträge selbständiger Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Küstenfischer, Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben, Landwirte, Selbständiger mit einem Auftraggeber, Personen, die für die Dauer des Bezuges eines Existenzgründungszuschusses nach §4211 SGB III gemäß § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI („Ich-AG\") versicherungspflichtig waren sowie antragspflichtversicherter Selbständiger. Die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen RV (RV-Beitragszahlungsverordnung - RV-BZV) vom 30.10.1991 regelt Näheres über die Zahlungsweise bzw. über das Verfahren für die Zahlung der Beiträge. Die Beitragszahlung kann nach § 2 Satz 2 RV-BZV durch Abbuchung (Einzugsermächtigung), Überweisung, Einzahlung, Scheck oder Barzahlung erfolgen. Die im früheren Recht für Selbständige bestehende Verpflichtung, am Abbuchungsverfahren teilzunehmen, besteht nicht mehr. Die Abbuchung erfolgt vom Konto des versicherungspflichtigen Selb ständigen. Dadurch wird eine rechtzeitige Zahlung der Beiträge in der richtigen Höhe sichergestellt. Die Abbuchung erfolgt monatlich. Versicherte können ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;