Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


3.1.2.3 EU-mitgliedstaatliche Kapitalgesellschaften Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit ermöglicht es, dass ausländische Kapitalgesellschaften eine Zweigniederlassung z.B. in Deutschland errichten können, ohne dabei ihr Gesellschaftsstatut verändern zu müssen. Dieses richtet sich auch für die Zweigniederlassung nach dem jeweiligen nationalen Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Infolgedessen stellt sich die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von in Deutschland beschäftigten Organmitgliedern EU mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften. Dabei geht es insbesondere darum, welche in Deutschland beschäftigten Organmitglieder EU mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften wie Vorstandsmitglieder einer deutschen AG von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sind. Eine Ausweitung der Freistellungsregelung auf Organmitglieder anderer inländischer juristischer Personen hat das BSG grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: Vorstandsmitglieder großer VVaG, vgl. 3.1.2.2). Das BSG hat sich in seinem Urteil vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - (in: SozR 4-2600 § 1 Nr. 3; BSGE 100,62; USK 2008-28; Die Beiträge Beilage 2008, 297) mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung in Deutschland beschäftigter Mitglieder von Organen einer ausländischen Kapitalgesellschaft befasst. Dabei ging es konkret um die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Mitglieds des Board of Directors (BoD) einer irischen Kapitalgesellschaft in Form einer private limited Company in seiner Beschäftigung für die Gesellschaft in Deutschland. Das BSG hat entschieden, dass in Deutschland beschäftigte Mitglieder des BoD einer private limited Company irischen Rechts auch unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht wie Mitglieder des Vorstandes einer deutschen AG von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV ausgenommen sind. Zur methodischen Entwicklung seiner Entscheidung hat sich das BSG intensiv mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft auseinander gesetzt. Daraus lassen sich folgende Grundsätze zusammenfassen: • Die Ausnahmebestimmung des § I Satz 4 SGB VI ist auf beschäftigte Organmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Zu den Mitgliedern des Vorstandes einer AG im Sinne dieser Regelungen gehören nur solche einer bestehenden AG deutschen Rechts. • Das der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43,48 EGVtr immanente Diskriminierungsverbot gebietet nach der Rechtsprechung des EuGH, dass die Beschäftigten mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Versicherungspflicht oder auch Versicherungsfreiheit grundsätzlich gleich behandelt werden müssen. • Für eine tatbestandliche Gleichstellung bedarf es einer gesetzlichen Äquivalenzregel aus einschlägigem, unmittelbar zu beachtendem - gegebenenfalls internationalem - Recht, einschließlich dem Gemeinschaftsrecht; eine Tatbestandsgleichstellung bereits im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht gestattet. • Für die Standardisierung der Verhältnisse im Gesellschaftsrecht hat der europäische Gesetzgeber unter anderem mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Abi. 2001 L 294/1) allein nach der Rechtsform von Kapitalgesellschaften unterschieden und ausländische Kapitalgesellschaften mit der deutschen AG einerseits und mit der deutschen GmbH andererseits gleichgesetzt. An die darin zum Ausdruck kommenden rechtlichen Differenzierungen darf auch für den außergesellschaftlichen Bereich des Sozialrechts angeknüpft werden. Welche Kapitalgesellschaften in den Mitgliedstaaten der europäische Gesetzgeber als Parallelformen der deutschen AG betrachtet, ergibt sich aus Anhang I zu Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, welche Gesellschaftsformen als der deutschen GmbH vergleichbar behandelt werden, aus Anhang II zu Artikel 2 Abs. 2 (a.a.O.). • Im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit sind nur Organmitglieder solcher mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften in der deutschen gesetzlichen RV nicht versicherungspflichtig, die einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar sind. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der BA ist dem o.g. Urteil des BSG vom 27.2.2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung beizumessen (Besprechungsergebnis über Fragen des gemein samen Beitragseinzugs vom 30./31.3.2009 - Punkt 1 der Niederschrift, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Zielgruppen/ Arbeitgeber und Steuerberater/Publikationen, Vorträge und Termine/Besprechungsergebnisse/ Beitragseinzug-Niederschriften/2009). Daher ist den aufgestellten Grundsätzen für Kapitalgesellschaftsformen der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit mit einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht bzw. ihrer Vergleichbarkeit mit einer GmbH nach deutschem Recht zu folgen. Beschäftigte Organmitglieder dieser Gesellschaftsformen werden daher - unabhängig von der Bezeichnung ihrer jeweiligen Organfunktion - statusrechtlich dem Vorstand einer deutschen AG bzw. der Geschäftsführung einer deutschen GmbH gleichgestellt. Welche Kapitalgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU als Parallelformen der deutschen AG betrachtet und welche Gesellschaftsformen als der deutschen GmbH vergleichbar behandelt werden, ist in der folgenden Tabelle dargestellt. Kapitalgesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die als Parallelformen einerseits mit der deutschen Aktiengesellschaft (AG) und andererseits mit der deutschen GmbH gleichgesetzt werden: Mitgliedstaat mit deutscher AG vergleichbar (inoffizielle Abkürzung) mit deutscher GmbH vergleichbar Belgien la société anonyme/ de naamloze vennootschap (N.V.) la socidtd privee ä responsabilite\" limitee/ besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid Bulgarien aKimoKepHO npyxecTBo (Akzionerno druschestwo - AD) HpyxcecrBO c orpamiteHa OTTOBOpHOCT Dänemark aktieselskaber (A/S) Anpartselskabcr (APS) Estland aktsiaselts osaühing Finnland julkinen osakeyhtiö / publikt aktiebolag (OYJ) J. Frankreich la socilte\' anonyme (SA.) la societe ä responsabilite\" limitee Griechenland avcuvuuT) rraipta (Anonimi etairia - AE) eraipia TTEpiopiop.cvT|g EU8ÜVT|5 Irland public companies limited by shares, public companies limited by guarantee having a share capital private companies limited by shares, private companies limited by guarantee having a share capital Italien societä per azioni (SpA) societä a rcsponsabilita limitata Lettland akciju sabiedrlba un sabiedrlba ar ierobezotu atbildlbu Litauen akcines bendroves uzdarosios akcines bendroves Luxemburg la societe anonyme la socißtd ä responsabilite\' limitee Malta kumpaniji pubblici/ public limited liability companies kumpaniji privati/ private limited liability com panies Niederlande de naamloze vennootschap (N.V.) de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid Österreich die Aktiengesellschaft (AG) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 335 Versicherung und Beiträge Mitgliedstaat mit deutscher AG vergleichbar (inoffizielle Abkürzung) mit deutscher GmbH vergleichbar Polen spölka akcyjna (S.A.) spölka z ograniezona.odpowiedzialnosciq Portugal a sociedade anönima de responsabilidade limitada (S.A.) a sociedade por quotas de responsabilidade limitada Rumänien societate pe ac(iuni(S.A.) societate cu riispundere limitatä Schweden publikt aktiebolag(AB) ./. Slowakei akeiovä spoloenos (a.s.) spolocnost\'s mccni\'m obmedzenym Slowenien delniska druzba druzba z omejeno odgovornostjo Spanien la sociedad anönima (S.A.) la sociedad de responsabilidad limitada Tschechische Republik akeiovä spolecnost\'(a.s.) spolccnosl s ruCcnmi omezenym Ungarn reszvenytarsasag (Rt) korldtolt fclclossdgü tärsasäg Vereinigtes Königreich public companies limited by shares, public companies limited by guarantee having a share capital (LTD) private companies limited by shares, private companies limited by guarantee having a share capital Zypern Ar)uooia Etaioeia tt&oioqiopivi] 5 euOüviis ue UETOxeg, Ar|u6ia ETatoEfa tteoiooiouevrjg euOtivnc,ue eyyü»1oii t&iumxn,eTcuoeia



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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