Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
3.2 Arbeitslosenversicherung Vorstandsmitglieder von AGen sowie deren Stellvertreter sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, wobei die Versicherungsfreiheit in der Vorstandstätigkeit sowie in sonstigen Beschäftigungen für das Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) besteht. Die rentenversicherungsrechtliche Regelung für Vorstandsmitglieder von AGen in § 1 Satz 4 SGB VI i.d.F. ab 1.1.2004 (vgl. 3.1) entspricht der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Regelung nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Dass in der RV keine Versicherungspflicht besteht und in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit vorliegt, ist für die renten- bzw. arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung im Ergebnis ohne Belang; dieser Personenkreis ist in beiden Zweigen von der Versicherungspflicht ausgenommen. Abgesehen von den Sonderregelungen finden die Ausführungen zur RV in 3. auch auf die arbeitslosen versicherungsrechtliche Beurteilung dieses Personenkreises Anwendung. Hinweis: Mitglieder des Vorstands einer AG, die z.B. wegen Besitzes der Aktienmehrheit sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige zu beurteilen sind, können kein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung begründen (§ 28a SGB III, vgl. III.4). Nach dem BSG-Urteil vom 2.3.2010 - B 12 AL 1/09 R (in: Breith. 2010, 1090) - kann diese Versicherungspflicht auf Antrag in einer selbständigen Tätigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht begründet werden, wenn die Tätigkeit - ausgeübt in abhängiger Beschäftigung wie bei Vorstandsmitgliedern einer AG nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III - versicherungsfrei wäre.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;