Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
3.2 Arbeitslosenversicherung Vorstandsmitglieder von AGen sowie deren Stellvertreter sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, wobei die Versicherungsfreiheit in der Vorstandstätigkeit sowie in sonstigen Beschäftigungen für das Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) besteht. Die rentenversicherungsrechtliche Regelung für Vorstandsmitglieder von AGen in § 1 Satz 4 SGB VI i.d.F. ab 1.1.2004 (vgl. 3.1) entspricht der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Regelung nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Dass in der RV keine Versicherungspflicht besteht und in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit vorliegt, ist für die renten- bzw. arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung im Ergebnis ohne Belang; dieser Personenkreis ist in beiden Zweigen von der Versicherungspflicht ausgenommen. Abgesehen von den Sonderregelungen finden die Ausführungen zur RV in 3. auch auf die arbeitslosen versicherungsrechtliche Beurteilung dieses Personenkreises Anwendung. Hinweis: Mitglieder des Vorstands einer AG, die z.B. wegen Besitzes der Aktienmehrheit sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige zu beurteilen sind, können kein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung begründen (§ 28a SGB III, vgl. III.4). Nach dem BSG-Urteil vom 2.3.2010 - B 12 AL 1/09 R (in: Breith. 2010, 1090) - kann diese Versicherungspflicht auf Antrag in einer selbständigen Tätigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht begründet werden, wenn die Tätigkeit - ausgeübt in abhängiger Beschäftigung wie bei Vorstandsmitgliedern einer AG nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III - versicherungsfrei wäre.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587