Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.1 Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Damit als selbständig Tätiger ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Antragsteller in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Keine Rolle spielt es dabei, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Nicht berücksichtigt werden können dabei Zeiten der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses. Ein Versicherungspflichtverhältnis liegt jedoch auch vor, wenn Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung (§ 28a SGB III i.d.F. bis 31.12.2010) oder ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nachgewiesen werden.
  • Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn eine Sozialleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit bezogen wurde. Unmittelbarkeit liegt dabei vor, wenn der Zeitraum vor der Aufnahme der Tätigkeit, die zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag berechtigt, nicht mehr als einen Monat beträgt.
  • Die Voraussetzung erfüllt auch eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III oder den Bezug einer laufenden Sozialleistung nachdem SGB III unterbrochen hat, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB III).




Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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