Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 4.2.2.2 Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- 4.2.3 Bindung der Bundesagentur für Arbeit
- 5. Ausgewählte Berufsgruppen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.2.3 Bindung der Bundesagentur für Arbeit Nach § 336 SGB III in der seitdem 1.1.2005 geltenden Fassung ist die Bundesagentur für Arbeit an Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 1 SGB IV leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten gebunden, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist. Die Bindungswirkung gilt also für alle Entscheidungen im Rahmen des optionalen Anfrage Verfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wie auch des seit dem 1.1.2005 existierenden obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die frühere Unvereinbarkeit der Anforderungen des § 336 SGBHI mit dem Wortlaut von § 7a SGB IV ist seit den Urteilen des BSG zum Entscheidungsumfang in Statusfeststellungsverfahren (vgl. hierzu Ziff. 3.1) aufgehoben. Eine Bindung der Bundesagentur allein auf Bescheide im Rahmen von § 7a Abs. 1 SGB IV zu beschränken, wäre jedoch nicht praxisgerecht und würde die allgemeine Tendenz zu Bürokratieabbau konterkarieren, da beispielsweise bei der bescheidmäßigen Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV anschließend ein weiteres, inhaltsgleiches Verfahren nach § 7a SGB IV - u.U. vom gleichen Versicherungsträger - durchzuführen wäre. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung - denen auch die Bundesagentur für Arbeit angehört - haben sich daher darauf verständigt, dass die Bundesagentur für Arbeit sich ebenfalls für gebunden erklärt an Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV, die die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses beinhalten. Für die Zukunft bindet der Feststellungsbescheid die Bundesagentur für Arbeit so lange, wie er wirksam ist. Danach ist die Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit (§ 39 SGB X) des der Statusentscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes geknüpft. U.a. bei einer Änderung in den Verhältnissen ist daher ein erneutes Verfahren erforderlich, in dem dann die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zu prüfen ist; unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X ist der Bescheid aufzuheben. Der Bescheid über die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses enthält daher einen ausdrücklichen Hin weis, dass sich die Adressaten bei Änderung in den Verhältnissen an die Stelle zu wenden haben, die den Bescheid erlassen hat. Einer Aufhebung des Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die Beschäftigung endet. Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern erfolgt auch in Überprüfungsverfahren weitgehend maschinell unter Verwendung etablierter Verfahren.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587