Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4.2.3 Bindung der Bundesagentur für Arbeit Nach § 336 SGB III in der seitdem 1.1.2005 geltenden Fassung ist die Bundesagentur für Arbeit an Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 1 SGB IV leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten gebunden, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist. Die Bindungswirkung gilt also für alle Entscheidungen im Rahmen des optionalen Anfrage Verfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wie auch des seit dem 1.1.2005 existierenden obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die frühere Unvereinbarkeit der Anforderungen des § 336 SGBHI mit dem Wortlaut von § 7a SGB IV ist seit den Urteilen des BSG zum Entscheidungsumfang in Statusfeststellungsverfahren (vgl. hierzu Ziff. 3.1) aufgehoben. Eine Bindung der Bundesagentur allein auf Bescheide im Rahmen von § 7a Abs. 1 SGB IV zu beschränken, wäre jedoch nicht praxisgerecht und würde die allgemeine Tendenz zu Bürokratieabbau konterkarieren, da beispielsweise bei der bescheidmäßigen Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV anschließend ein weiteres, inhaltsgleiches Verfahren nach § 7a SGB IV - u.U. vom gleichen Versicherungsträger - durchzuführen wäre. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung - denen auch die Bundesagentur für Arbeit angehört - haben sich daher darauf verständigt, dass die Bundesagentur für Arbeit sich ebenfalls für gebunden erklärt an Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV, die die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses beinhalten. Für die Zukunft bindet der Feststellungsbescheid die Bundesagentur für Arbeit so lange, wie er wirksam ist. Danach ist die Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit (§ 39 SGB X) des der Statusentscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes geknüpft. U.a. bei einer Änderung in den Verhältnissen ist daher ein erneutes Verfahren erforderlich, in dem dann die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zu prüfen ist; unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X ist der Bescheid aufzuheben. Der Bescheid über die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses enthält daher einen ausdrücklichen Hin weis, dass sich die Adressaten bei Änderung in den Verhältnissen an die Stelle zu wenden haben, die den Bescheid erlassen hat. Einer Aufhebung des Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die Beschäftigung endet. Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern erfolgt auch in Überprüfungsverfahren weitgehend maschinell unter Verwendung etablierter Verfahren.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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