Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 4.2.2.2 Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- 4.2.3 Bindung der Bundesagentur für Arbeit
- 5. Ausgewählte Berufsgruppen
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4.2.3 Bindung der Bundesagentur für Arbeit Nach § 336 SGB III in der seitdem 1.1.2005 geltenden Fassung ist die Bundesagentur für Arbeit an Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 1 SGB IV leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten gebunden, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist. Die Bindungswirkung gilt also für alle Entscheidungen im Rahmen des optionalen Anfrage Verfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wie auch des seit dem 1.1.2005 existierenden obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die frühere Unvereinbarkeit der Anforderungen des § 336 SGBHI mit dem Wortlaut von § 7a SGB IV ist seit den Urteilen des BSG zum Entscheidungsumfang in Statusfeststellungsverfahren (vgl. hierzu Ziff. 3.1) aufgehoben. Eine Bindung der Bundesagentur allein auf Bescheide im Rahmen von § 7a Abs. 1 SGB IV zu beschränken, wäre jedoch nicht praxisgerecht und würde die allgemeine Tendenz zu Bürokratieabbau konterkarieren, da beispielsweise bei der bescheidmäßigen Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV anschließend ein weiteres, inhaltsgleiches Verfahren nach § 7a SGB IV - u.U. vom gleichen Versicherungsträger - durchzuführen wäre. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung - denen auch die Bundesagentur für Arbeit angehört - haben sich daher darauf verständigt, dass die Bundesagentur für Arbeit sich ebenfalls für gebunden erklärt an Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV, die die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses beinhalten. Für die Zukunft bindet der Feststellungsbescheid die Bundesagentur für Arbeit so lange, wie er wirksam ist. Danach ist die Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit (§ 39 SGB X) des der Statusentscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes geknüpft. U.a. bei einer Änderung in den Verhältnissen ist daher ein erneutes Verfahren erforderlich, in dem dann die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zu prüfen ist; unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X ist der Bescheid aufzuheben. Der Bescheid über die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses enthält daher einen ausdrücklichen Hin weis, dass sich die Adressaten bei Änderung in den Verhältnissen an die Stelle zu wenden haben, die den Bescheid erlassen hat. Einer Aufhebung des Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die Beschäftigung endet. Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern erfolgt auch in Überprüfungsverfahren weitgehend maschinell unter Verwendung etablierter Verfahren.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;