Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


5.1 Ableser Ableser (Zählerableser für Gas, Wasser, Strom und Heizung usw.) stehen nach dem Urteil des BFH vom 24.7.1992 - VI R 126/88 - (USK 9293) auch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung über „freie Mitarbeit\" in Ausnahmefällen das Ablesen auch von einem zuverlässigen Vertreter übernommen werden darf. Konkretere Kriterien hat das Sächsische LSG in seinem Urteil vom 20.9.2006 (Az.: L1 KR 29/02 [veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de]) definiert. Danach ist ein für ein Energieversorgungsunter nehmen tätiger Stromableser als abhängig Beschäftigter einzustufen, - dessen Handlungsfähigkeit durch die Arbeitsumstände eng begrenzt ist, - dem ein fester Ablesebezirk zugewiesen ist, - der hinsichtlich Inhalt, Art und Weise der Arbeitsausführung nur einen geringen Spielraum besitzt, - der die vertraglich vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen hat und - der, mit Ausnahme seines eigenen Kraftfahrzeuges, kein eigenes Kapital einsetzt. Nach den Urteilen des Bayerischen LSG vom 21.12.2004 - L 5 KR 210/03 - und vom 5.4.2005 - L 5 KR 80/04 - (veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) sprechen bei Wärmedienstablesern hingegen im Regelfall gleichgewichtige Argumente sowohl für als auch gegen die Selbständigkeit. Bei diesem Personenkreis ist daher auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragspartner ab zustellen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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