Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.14 Familienhelfer In der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII werden von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Familienhelfer eingesetzt. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen obliegt dabei dem öffentlichen Träger (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spricht, dass die sog. Fallverantwortung im Einzelfall auch während des Einsatzes des Familienhelfers beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibt, der auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) trägt. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermöglicht die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung des Familienhelfers durch den zuständigen Sozialarbeiter, die einer frei en Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit des Familienhelfers entgegensteht (BAG-Urteil vom 6.5.1998 - 5 AZR 347/97 - USK 9839). Sofern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung einen freien Träger einschaltet, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Jugendhilfemaßnahmen als eigene Aufgabe durchführt, besteht das Beschäftigungsverhältnis des Familienhelfers zum freien Träger. Dies gilt sinngemäß auch für die im Rahmen von § 30 SGB VIII tätigen Erziehungsbeistände/Betreuungshelfer und die im Rahmen von § 35 SGB VIII sowie §§ 53 ff SGB XII (bis zum 31.12.2004 §§ 39 ff BSHG) tätigen Einzelfallhelfer. • Familienhelfer im Land Berlin Die Tätigkeit der unmittelbar von den Bezirksämtern des Landes Berlin beauftragten Familienhelfer wurde durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen beurteilt (Urteile des LAG Berlin vom 29.3.2000 - 13 Sa 159/00 -; vom 29.6.2000 - 19 Sa 2390/ 99 - und vom21.8.2000 - 9 Sa 1144/00 -). Danach ist davonauszugehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisseim Einzelfall die im Land Berlin geübte Praxis regelmäßig keine Weisungsrechte der Bezirksämter gegenüber den Familienhelfern begründet, die se vielmehr im Wesentlichen in der Gestaltung ihrer Tätigkeit sowie der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei sind und selbständig tätig werden. Dieser arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Familienhelfern im Land Berlin wird auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gefolgt, soweit die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entsprechend gestaltet sind. Hinweis: Bei Redaktionsschluss dieser Auflagewaren vor dem BSG zwei Revisionen anhängig, die die versicherungsrechtliche Beurteilung von Familienhelfern betreffen. Es darf demnach in absehbarer Zeit mit einer höchstrichterlichen Klärung gerechnet werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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