Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
5.14 Familienhelfer In der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII werden von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Familienhelfer eingesetzt. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen obliegt dabei dem öffentlichen Träger (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spricht, dass die sog. Fallverantwortung im Einzelfall auch während des Einsatzes des Familienhelfers beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibt, der auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) trägt. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermöglicht die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung des Familienhelfers durch den zuständigen Sozialarbeiter, die einer frei en Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit des Familienhelfers entgegensteht (BAG-Urteil vom 6.5.1998 - 5 AZR 347/97 - USK 9839). Sofern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung einen freien Träger einschaltet, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Jugendhilfemaßnahmen als eigene Aufgabe durchführt, besteht das Beschäftigungsverhältnis des Familienhelfers zum freien Träger. Dies gilt sinngemäß auch für die im Rahmen von § 30 SGB VIII tätigen Erziehungsbeistände/Betreuungshelfer und die im Rahmen von § 35 SGB VIII sowie §§ 53 ff SGB XII (bis zum 31.12.2004 §§ 39 ff BSHG) tätigen Einzelfallhelfer. • Familienhelfer im Land Berlin Die Tätigkeit der unmittelbar von den Bezirksämtern des Landes Berlin beauftragten Familienhelfer wurde durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen beurteilt (Urteile des LAG Berlin vom 29.3.2000 - 13 Sa 159/00 -; vom 29.6.2000 - 19 Sa 2390/ 99 - und vom21.8.2000 - 9 Sa 1144/00 -). Danach ist davonauszugehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisseim Einzelfall die im Land Berlin geübte Praxis regelmäßig keine Weisungsrechte der Bezirksämter gegenüber den Familienhelfern begründet, die se vielmehr im Wesentlichen in der Gestaltung ihrer Tätigkeit sowie der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei sind und selbständig tätig werden. Dieser arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Familienhelfern im Land Berlin wird auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gefolgt, soweit die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entsprechend gestaltet sind. Hinweis: Bei Redaktionsschluss dieser Auflagewaren vor dem BSG zwei Revisionen anhängig, die die versicherungsrechtliche Beurteilung von Familienhelfern betreffen. Es darf demnach in absehbarer Zeit mit einer höchstrichterlichen Klärung gerechnet werden.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587