Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.14 Familienhelfer In der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII werden von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Familienhelfer eingesetzt. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen obliegt dabei dem öffentlichen Träger (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spricht, dass die sog. Fallverantwortung im Einzelfall auch während des Einsatzes des Familienhelfers beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibt, der auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) trägt. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermöglicht die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung des Familienhelfers durch den zuständigen Sozialarbeiter, die einer frei en Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit des Familienhelfers entgegensteht (BAG-Urteil vom 6.5.1998 - 5 AZR 347/97 - USK 9839). Sofern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung einen freien Träger einschaltet, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Jugendhilfemaßnahmen als eigene Aufgabe durchführt, besteht das Beschäftigungsverhältnis des Familienhelfers zum freien Träger. Dies gilt sinngemäß auch für die im Rahmen von § 30 SGB VIII tätigen Erziehungsbeistände/Betreuungshelfer und die im Rahmen von § 35 SGB VIII sowie §§ 53 ff SGB XII (bis zum 31.12.2004 §§ 39 ff BSHG) tätigen Einzelfallhelfer. • Familienhelfer im Land Berlin Die Tätigkeit der unmittelbar von den Bezirksämtern des Landes Berlin beauftragten Familienhelfer wurde durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen beurteilt (Urteile des LAG Berlin vom 29.3.2000 - 13 Sa 159/00 -; vom 29.6.2000 - 19 Sa 2390/ 99 - und vom21.8.2000 - 9 Sa 1144/00 -). Danach ist davonauszugehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisseim Einzelfall die im Land Berlin geübte Praxis regelmäßig keine Weisungsrechte der Bezirksämter gegenüber den Familienhelfern begründet, die se vielmehr im Wesentlichen in der Gestaltung ihrer Tätigkeit sowie der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei sind und selbständig tätig werden. Dieser arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Familienhelfern im Land Berlin wird auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gefolgt, soweit die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entsprechend gestaltet sind. Hinweis: Bei Redaktionsschluss dieser Auflagewaren vor dem BSG zwei Revisionen anhängig, die die versicherungsrechtliche Beurteilung von Familienhelfern betreffen. Es darf demnach in absehbarer Zeit mit einer höchstrichterlichen Klärung gerechnet werden.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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