Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.3 Ausbeiner Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter sind Personen, die von Agenturen oder Dienstleistungsbetrieben für Ausbein- oder Fleischzerlegungsarbeiten vermittelt werden. Unter Berücksichtigung der als gefestigt an zusehenden Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Ausbeiner-/ Packerkolonnen wurde die Arbeitnehmereigenschaft auch dann bejaht, wenn diese Personen im Besitz eines Gewerbescheins sind (BSG-Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 19/90 - [in: USK 90163]; Urteile des LSG Niedersachsen vom 18.12.1991 - L 4 Kr 111/89 - [n.v.]; des Bayerischen LSG vom 22.10.1992 - L 4 Kr 78/88 - [in: Die Beiträge 1993, 148]; des LSG Niedersachsen vom 15.6.1993 - L 4 Kr 19/91 - [in: Die Beiträge 1994,104]; des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.1993 -L 4 Kr 1575/91 - [n.v.]; des Hessischen LSG vom 26.10.1994 - L3/8 Kr 539/87-[n.v.]). Hinsichtlich der Frage, zu wem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, also wer Arbeitgeber ist, ist zwischen den verschiedenen Fallgruppen zu differenzieren: • Ein Vermittler schließt mit dem fleischverarbeitenden Betrieb einen Werkvertrag, durch den er sich verpflichtet, eine gewisse Fleisch menge herzustellen. Der Vermittler setzt die Ausbeiner bzw. Schlächter ein, rechnet mit dem Unternehmen ab und bezahlt sie. Arbeitgeber ist in diesen Fällen der Vermittler und nicht das fleischverarbeitende Unternehmen; die Ausbeiner/Schlächter sind in einer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typischen Art und Weise tätig. Dabei ist es unerheblich, dass sie ihr eigenes Arbeitsgerät bzw. ihre eigene Arbeitskleidung zur Verfügung stellen (Urteil des Bayerischen LSG vom 21.11.1985 - L 4 Kr 124/84 - [in: Die Beiträge 1987,118]). • Einzelne Kopfschlächter/Zerleger haben sich zu einer gleichberechtigten Kolonne zusammengeschlossen und sich vertraglich verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Schlachtungen bzw. Fleischverarbeitungen vorzunehmen. Unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Beurteilung sind sie sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte zu beurteilen, da sie in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber stehen (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.4.1978 - L 4 Kr 970/75 - [in: Die Beiträge 1979, 278]). • Werden einzelne Arbeitnehmer direkt vom fleischverarbeitenden Unternehmen eingesetzt, so liegt regelmäßig ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin