Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.30 Platzierungshilfen/Regalauffüller In Warenhäusern und Supermärkten übernehmen bestimmte Personen gruppen, die vorwiegend als Regalauffüller oder Platzierungshilfen bezeichnet werden, die Warenplatzierung, Regalpflege sowie Dispositionsaufgaben. Die Tätigkeitsfelder sind vornehmlich im Lebensmittelbereich zu finden. Aber auch bei anderen Konsumgütern sind entsprechende Tätigkeiten zu verzeichnen. Zwischen dem Hersteller oder besonderen Serviceunternehmen und vornehmlich nicht hauptberuflich beschäftigten Personen (z.B. Hausfrauen) werden Dienst- bzw. Servicevertrage geschlossen. Die als „freie Mitarbeiter\" oder auch „Vertriebsbeauftragte\" bezeichneten Regalauffüller brauchen die von ihnen einzusortierenden Waren nicht zu erwerben. Gegebenenfalls kommt eine kurzfristige Lagerung - soweit dies auf Grund der Warenbeschaffenheit möglich ist - in Betracht. Aufgrund der Eingliederung in den Betrieb, der bestehenden Weisungsgebundenheit zum Auftraggeber (entweder Warenhaus/Supermarkt oder Firma, die die Ware dem Warenhaus oder Supermarkt zur Verfügung stellt, z.B. bei einem „Rack-Shop-System\") liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Eine selbständige Tätigkeit, die sich in einem Unternehmerrisiko oder in einem Tätigwerden am Markt äußert, kann nicht aus der laut Vertrag eigenverantwortlichen Ausführung folgender Tätigkeiten abgeleitet werden: - Bestückung der festgelegten Waren in den jeweiligen Kaufhäusern/ Geschäften, - Disposition und Dekoration der Ware oder des Verkaufsstandes, - Entgegennahme von Reklamationen, - Kontaktaufnahme oder Kontaktpflege zu dem jeweils verantwortlichen Mitarbeiter des entsprechenden Kaufhauses/Geschäfts. In derartigen Fällen besteht für eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbständige Tätigkeiten üblich ist, kein Raum (vergleiche Urteile des Hessischen LSG vom 12.7.2007 - L 8/14 KR 280/04 - und vom 31.7.2008 - L 8 KR 37/07 [in: www.sozialgerichtsbarkeit. de]). Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass nach dem Urteil des Bayerischen LSG vom 8.1.2009 - L 5 R 80/08 - [in: www.sozialgerichtsbarkeit.de] eine selbständige Tätigkeit ausnahmsweise angenommen werden kann, wenn nicht nur eigenverantwortlich über die Platzierung der Waren in den Regalen und dabei vor allem bei Saison- und Neuware über das Regallayout, also die Verteilung der Ware im Regal entschieden wird, sondern auch mit der jeweiligen Marktleitung für die absatzgünstige Positionierung der Ware Standorte ausgehandelt werden können, ohne deren Entscheidungsgewalt zu unterliegen. Zudem muss nach selbst verantworteter Absatzeinschätzung bestimmt werden können, wann vor allem welche Saisonware und wann im Übrigen Ware in welchem Um fang bestellt und wann im Falle nicht gängigen Absatzes Ware aus dem Sortiment herausgenommen wird. Eine selbständige Tätigkeit des Regalauffüllers/der Platzierungshilfe setzt danach voraus, dass das betroffene Einzelhandelsunternehmen den Kernbereich des kaufmännischen Handelns - die Bestimmung über die Warenwirtschaft im Geschäft - gänzlich Dritten überlässt.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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