Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


5.5 Im Baubereich Beschäftigte In der Baubranche werden zunehmend Bauarbeiter aus der Europäischen Union und dem übrigen Europa, insbesondere aus dem osteuropäischen Raum beschäftigt. Davon ist ein großer Teil illegal beschäftigt bzw. tritt als selbständig Tätiger auf. Häufig werden Bauarbeiter, die in Großbritannien als selbständige Maurer tätig waren, in der Bundesrepublik Deutschland als sog. „self-employed persons\" oder „sub-contractors\" beschäftigt. Für diese Personen wird geltend gemacht, dass es sich um eine Entsendung als Selbständiger i.S. von Art. 12 Abs. 2 Verordnung - VO - (EG) Nr. 883/2004 (bis 30.4.2010: Art. 14a Nr. 1 VO [EWG] 1408/71) handelt. Die Bauarbeiter führen eine Bescheinigung nach dem Vordruck E 101 mit sich, aus der hervorgeht, dass weiterhin die britischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung finden. Bei allen als „self-employed\" oder „sub-contractors\" tätigen Bauarbeitern aus Großbritannien ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Entsendung i.S. des Art. 12Abs. 2 VO(EG) Nr. 883/2004 (bis 30.4.2010: Art. 14a Nr. 1VO[EWG] 1408/71) handelt oder ob die ausgeübte Tätigkeit als abhängige Tätigkeit anzusehen ist. Das beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Ergibt die Prüfung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so unter liegt der Arbeitnehmer nach Art. II Abs. 3 Buchst, a) VO (EG) Nr. 883/2004 (bis 30.4.2010: Art. 13 Abs. 2 Buchst, a) VO [EWG] 1408/71) den deutschen Rechtsvorschriften. Durch das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG - vom 26.2.1996) wird für im Baubereich beschäftigte Arbeitnehmer ein Mindestlohn vor geschrieben.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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