Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


6.2 Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge Zu Rechtentrichtete Rentenversicherungsbeiträge entziehen sich grundsätzlich der Verfügungsmacht des Versicherten. In engen Grenzen ist dennoch ihre Erstattung möglich. Rechtlich ist eine derartige Erstattung als eine Leistung der gesetzlichen RV ausgestaltet (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, d SGB I). Es gilt „Alles oder Nichts\", d.h., eine Beschränkung auf einzelne Beitragszeiten oder Beitragsteile ist nach § 210 Abs. 6 Satz 1 SGB VI nicht möglich. Wichtigster Anwendungsfall dieser Beitragserstattung ist die Beendigung der Versicherungspflicht, ohne dass eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (vgl. IX.) besteht. Beiträge werden nach § 210 Abs. 2 SGB VI in diesen Fällen nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Bei träge werden nach § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zur Hälfte erstattet. Bei Gewährung einer Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung werden nach § 210 SGB VI nur die später gezahlten Beiträge erstattet. Mit der Erstattung wird nach § 210 Abs. 6 SGB VI das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Beitragserstattung nach § 210 SGB VI zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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