Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


8.1 Personenkreis

Küstenfischer, die mit eigenem bzw. gechartertem Fischereifahrzeug oder ohne Fischereifahrzeug (Partenfischer) die selbständige Küstenfischerei ausüben sowie Küstenschiffer sind versicherungspflichtig, wenn sie zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören und keine bzw. regelmäßig nicht mehr als vier versicherte Arbeitnehmer an Bord beschäftigen. Die Personenkreise werden von der Versicherungspflicht er fasst, Sofern sie als Unternehmer kleinerer Betriebe selbst in ihrem Beruf als Küstenschiffer oder Küstenfischer mitarbeiten, d. h. vergleichbar mit Arbeitnehmern mehr oder weniger auf die Verwertung der eigenen Arbeitskraft angewiesen sind.

Bis zum 30.6.1983 waren nur die zur Schiffsbesatzung zählenden Selbständigen versicherungspflichtig, die regelmäßig nicht mehr als zwei versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigten. Die Zahl der die Versicherungspflicht ausschließenden Arbeitnehmer wurde zum 1.7.1983 auf vier erhöht (§ 1227 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung - RVO, geändert durch Art. II §3 Nr. 12 des Gesetzes vom 4.11.1982 [BGBl.I S. 1450]).





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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