Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


9.3 Tatsächliche Ausübung der Tätigkeit

Die Eintragung des Gewerbetreibenden oder der Personengesellschaft in die Handwerksrolle allein ist nicht der die Versicherungspflicht auslösende Tatbestand. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Tätigkeit tat sächlich ausgeübt wird. Hierfür ist jedoch nicht erforderlich, dass der Gewerbetreibende selbst mit den in einem handwerklichen Betrieb an fallenden manuell-körperlichen Arbeiten befasst sein muss. Es reicht nach Größe, Struktur und Ausstattung des handwerklichen Betriebes aus, wenn der Gewerbetreibende planende, leitende und beaufsichtigen de Funktionen wahrnimmt.

Aufgrund der Publizitätswirkung der Handwerksrolle als öffentliches Register sind die dortigen Eintragungen für die Sozialversicherungsträger grundsätzlich verbindlich (vgl. Urteil des LSG-Berlin vom 15.1.2004 -L3RJll/03-[n.v.]).

Die Versicherungspflicht eines eingetragenen Gewerbetreibenden oder Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft, der in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, beginnt daher regelmäßig mit dem Tag der Eintragung in die Handwerksrolle, es sei denn, es wird vorgetragen, die Tätigkeit wurde tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen und es bestehen nach den Umständen des Einzelfalles keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.

Dementsprechend gilt für den Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, der erst später den Befähigungsnachweis (vgl. 9.2.1.1.1) erlangt, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI beginnt.

Beispiel:
Eintragung einer Personengesellschaft mit den
Gesellschaftern A, B und C, von denen der
Gesellschafter A den Befähigungsnachweis besitzt,
in die Handwerksrolle am 20.12.2010
Tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit am 15.12.2010
Ablegung der Meisterprüfung durch den
Gesellschafter B am 10.1.2011.

Lösung:
Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI
des Gesellschafters A beginnt am 20.12.2010
des Gesellschafters B beginnt am 10.1.2011
Der Gesellschafter C ist nicht versicherungspflichtig.

Die Versicherungspflicht endet spätestens mit dem Tag der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle, wenn die selbständige Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt wird. Dies gilt beispielsweise bei der Umwandlung eines in der Form einer Einzelfirma geführten Gewerbebetriebes in eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH). Hier besteht die Versicherungspflicht bis zur Löschung der Eintragung des Einzelbetriebes. Wurde die Tätigkeit nachweislich bereits vor der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle tatsächlich aufgegeben, endet die Versicherungspflicht bereits zu diesem Zeitpunkt.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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