SEPA: Überweisung + Lastschrift
SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) und ist ein einheitlicher europäischer Zahlungsverkehrsraum für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen in Euro. Das Ziel von SEPA ist es, den europäischen Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen und zu standardisieren, um den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr innerhalb Europas zu erleichtern und zu vereinfachen.
SEPA gilt für alle 36 Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für die Schweiz, Monaco und San Marino. In Deutschland wurde das SEPA-Verfahren im Februar 2014 eingeführt. Unternehmen und Verbraucher müssen seitdem ihre Zahlungsprozesse an die SEPA-Standards anpassen.
Durch SEPA gibt es einheitliche Regeln für Überweisungen und Lastschriften in Euro, unabhängig davon, ob sie innerhalb des eigenen Landes oder grenzüberschreitend durchgeführt werden. Jeder Zahlungsverkehrsteilnehmer erhält eine internationale Bankkontonummer (IBAN) und einen internationalen Bankleitzahl-Code (BIC), um Überweisungen und Lastschriften innerhalb des SEPA-Raums abwickeln zu können.
Es gibt zwei Möglichkeiten, mit SEPA zu bezahlen: Überweisungen und Lastschriften.
Für eine SEPA-Überweisung benötigen Sie die IBAN (internationale Bankkontonummer) und den BIC (Bank Identifier Code) des Empfängers. Diese Informationen finden Sie auf der Rechnung oder können sie bei Ihrem Zahlungsempfänger erfragen. Mit diesen Angaben können Sie eine Überweisung innerhalb des SEPA-Raums tätigen. Die Überweisung wird in Euro abgewickelt und sollte in der Regel innerhalb von einem Bankarbeitstag beim Empfänger eingehen.
IBAN Rechner
Alle Felder sind Pflichtfelder
Um SEPA-Zahlungen durchzuführen, können Sie entweder das Online-Banking Ihrer Bank nutzen oder eine Überweisung bzw. Lastschriftformular ausfüllen und bei Ihrer Bank einreichen.
BIC Nummer berechnen:
Alle Felder sind Pflichtfelder:
Für eine SEPA-Lastschrift benötigen Sie die Einwilligung des Zahlungsempfängers, um regelmäßige Zahlungen von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Hierfür wird eine sogenannte SEPA-Lastschriftmandat benötigt, das Sie Ihrem Zahlungsempfänger erteilen müssen. Mit diesem Mandat ermächtigen Sie den Zahlungsempfänger, regelmäßige Zahlungen von Ihrem Konto abzubuchen. Die Zahlungen werden dann in der Regel zum vereinbarten Zeitpunkt abgebucht.
SEPA Lastschrift durch das Finanzamt
eine Lastschrifteinzugsermächtigung für das Finanzamt hat sowohl Vor- als auch Nachteile.
Vorteile:
1. Der Steuerpflichtige kann nicht vergessen, Zahlungen zu leisten.
2. Der Steuerpflichtige muss sich nicht um Überweisungen kümmern und spart dadurch Zeit.
3. Das Finanzamt profitiert vom automatisierten und kostengünstigen Verfahren.
Nachteile:
1. Der Zahlungspflichtige weiß nicht genau, wann und in welcher Höhe sein Konto belastet wird - er muss stets eine ausreichende Kontodeckung haben.
2. Es ist also eine persönliche Entscheidung, ob man dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen möchte oder nicht. Es kann sinnvoll sein, wenn man sich möglichst wenig mit seinen finanziellen Verpflichtungen auseinandersetzen möchte. Es ist daher wichtig, immer eine ausreichende Kontodeckung zu haben, um mögliche Probleme zu vermeiden
Rechtsgrundlage und Umsetzung
Rechtsgrundlage für SEPA ist die Verordnung 924/2009 (sog. SEPA Verordnung), die bis zum 1.2.2014 in nationales, also auch deutsches Recht umzusetzen ist. Bis zu diesem Datum müssen Sie Ihr betriebliches Zahlungssystem umgestellt haben. Vereinheitlicht werden u.a. die Datenformate für Zahlungen im Euro-Raum. Dadurch soll der Zahlungsverkehr erleichtert werden. Die neuen Regelungen basieren auf der am 31.3.2012 in Kraft getretenen EU-Verordnung 260/2012. Gemäß dieser Verordnung werden die neuen Vorschriften zum 1.2.2014 verbindlich. Für das elektronische Lastschriftverfahren (per Kreditkarte) sollen allerdings Übergangsregelungen bis 1.2.2016 gelten.
Änderung der Bankverbindungsdaten
SEPA erfordert die Umstellung der bisherigen Kontodaten. Kontonummer und Bankleitzahl sind durch IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) zu ersetzen. Auch das Datenaustausch-Format ändert sich: Statt dem einfachen DTA-Format ist das komplexe ISO20022-XML-Format anzuwenden. Sie müssen daher damit rechnen, dass Ihre Bank Aufträge in einem anderen Datenformat ab dem 1.2.2014 nicht mehr entgegennimmt.
Basis- und Firmenlastschriften
Unter SEPA müssen Sie künftig unterscheiden zwischen Basis- und Firmenlastschriftverfahren. Je nach Verfahren gelten unterschiedliche Vorlagefristen. Im Rahmen der neuen "Pre-Notification" müssen Sie Ihre Kunden z.B. 14 Tage vor der Abbuchung informieren.
Der wichtigste Unterschied ist jedoch Folgender: Während es bei Basislastschriften bei der bisherigen 8-wöchigen Widerspruchsfrist bleibt, gibt es im Firmenlastschriftverfahren kein Widerspruchsrecht.
Gläubiger-Identifikationsnummer
Ziehen Sie regelmäßig Lastschriften ein, benötigen Sie für das neue SEPA-Lastschriftverfahren eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Diese kann grundsätzlich kostenfrei über Internet bzw. E-Mail bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden. Ich unterstütze/Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Einholung neuer Einzugsermächtigungen
Nach Inkrafttreten der neuen SEPA-Vorschriften muss für jeden Lastschrifteinzug ein schriftliches Mandat vorliegen. Sie sollten daher schon jetzt eine umfassende Prüfung Ihrer vorliegenden Einzugsermächtigungen vornehmen und ggf. neue einholen.
Auch der inländische Zahlungsverkehr ist betroffen
Dem SEPA-Raum gehören insgesamt 32 Staaten an. Dazu gehören die 27 EU-Staaten, die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz und Monaco.
Wie ich/wir aus Mandantenkreisen immer wieder hören, werden IBAN und BIC, welche es bereits seit vielen Jahren gibt, stets ausschließlich mit dem grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in Verbindung gebracht. Es wird dadurch der falsche Eindruck erweckt, IBAN und BIC werden nur benötigt, wenn Zahlungen ins Ausland bzw. in einen der 32 SEPA-Staaten fließen. Das ist leider ein Trugschluss!
Ich möchte/Wir möchten Sie daher dringend darauf hinweisen, dass ab dem 1.2.2014 jede Überweisung und auch jede Lastschrift im Inland über die neuen internationalen Kontonummern laufen müssen. Daher sind Sie auf jeden Fall betroffen, spätestens dann, wenn Sie Ihre Umsatzsteuer-Zahllast ans Finanzamt überweisen wollen, Löhne auszahlen oder Sozialversicherungsbeiträge abführen, und der 1.2.2014 gekommen ist.
Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren
Einen Vordruck Teilnahmeerklärung am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren wird mit dem zugestellten Zahlungshinweis verschickt. Der Vordruck ist zudem auch beim Finanzamt oder im Internet unter erhältlich.
Unser Service für Sie
Die Einführung des neuen Zahlungsverkehrsstandards erfordert eine entsprechende Umstellung in Ihrer betriebsinternen elektronischen Datenverarbeitung bis 1.2.2014. Schieben Sie dies nicht auf den letzten Tag auf, sondern stellen Sie schon jetzt ohne jeden Zeitdruck auf das neue Verfahren um. Denn einerseits sollten Sie noch ausreichend Zeit für eine Testphase mit Ihrer Bank haben, andererseits sollte der Aufwand nicht unterschätzt werden. Ich möchte/Wir möchten Sie dabei gerne unterstützen und bieten Ihnen u.a. folgenden Service an:
- Analyse Ihres bisherigen Zahlungsverkehrssystems auf SEPA-Tauglichkeit
- Erarbeitung eines Zeitplans für die Umstellung
- Ermittlung und Aufstellung einer Detailliste über die notwendigen Umstellarbeiten
- Beantragung der Gläubiger-Identifikationsnummer bzw. Unterstützung bei der Beantragung
- Hilfe bei der Ausarbeitung eines Vertragsmusters für SEPA-Lastschriftmandate
- Unterstützung bei der Abfrage Ihrer neuen IBAN und BIC
- Beratung und Hilfestellung bezüglich der neuen Daten-Mandatsreferenz
- Prüfung Ihrer bisherigen Einzugsermächtigungen in Bezug auf Ergänzungs- bzw. Aktualisierungsbedarf
- Erstellung eines Musteranschreibens für das Einholen einer neuen Einzugsermächtigung
- Unterstützung bei der Umstellung Ihrer Buchungssoftware
- Unterstützung Ihrer Lohnbuchhaltung
Selbstverständlich berate ich Sie auch betreffend die Umstellung des Zahlungsverkehrs mit Ihrem Finanzamt. Nutzen Sie meinen/unseren Service und stellen Sie vor allem rechtzeitig um. Denn nur so vermeiden Sie Mahnungen und Sie geraten nicht in Liquiditätsnot.
Rechtsgrundlagen zum Thema: SEPA
UStAEUStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStR
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
AEAO
AEAO Zu § 8 Wohnsitz: