Abgabenordnung (AO)
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AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) 1Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 2Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl L 269 vom 10. 10. 2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,
Verspätungszuschläge nach § 152,
Zuschläge nach § 162 Absatz 4,
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,
Säumniszuschläge nach § 240,
Zwangsgelder nach § 329,
Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.
(5) 1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. 2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. 3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. 5Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
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