Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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H 3.20 GewStH

Zu § 3 GewStG

Ambulantes Rehabilitationszentrum

Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe b GewStG (> BFH vom 22. 10. 2003 - BStBl 2004 II S. 300).

Ärztliche Wahlleistungen

Der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Patienten einer Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 [jetzt BPflV vom 26. September 1994 – BGBl I S. 2750, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. 3. 2009 – BGBl I S. 534] in Anspruch nehmen (> BFH vom 2. 10. 2003 - BStBl 2004 II S. 363).

Beteiligung an einem gewerblichen Betrieb

Ein Krankenhaus, das nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, dass es, ohne sein Wesen als Krankenhaus zu ändern, noch an einem anderen gewerblichen Betrieb beteiligt ist (> RFH vom 25. 11. 1942 – RStBl 1943 S. 43).

Betrieb eines Krankenhauses als Ausübung eines freien Berufs

  • >H 15.6 (Heil- und Heilhilfsberufe) EStH

  • Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden (> BFH vom 2. 10. 2003 - BStBl 2004 II S. 363).

Krankenhäuser

  • Zum Begriff >R 7f EStR i. V. m. R 82 EStR 1999 und H 82 (Krankenhaus) EStH 1999

  • Zur Abgrenzung eines Krankenhauses als Teil einer Einrichtung

    >R 7f EStR i. V. m. R 82 Abs. 2 Satz 3 EStR 1999

Merkmalserstreckung bei Betriebsaufspaltung

Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchstabe c GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (> BFH vom 29. 3. 2006 – BStBl II S. 661).

Organschaft

Die Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 GewStG 1984 erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden (> BFH vom 4. 6. 2003 - BStBl 2004 II S. 244).

Rettungsdienste und Krankentransporte

Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit (> BFH vom 18. 9. 2007 - BStBl 2009 II S. 126).

Zur Frage der Gemeinnützigkeit

>H 3.6 Rettungsdienste und Krankentransporte


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