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Inhaltsverzeichnis

Kinderfreibetrag

§ 32 Abs. 6 EStG

1. Allgemeines und Höhe des Kinderfreibetrags

Die Kinderfreibeträge sind eine Säule des Familienleistungsausgleichs. Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags nur noch steuermindernde Bedeutung für die Zuschlagsteuern wie Kirchensteuer oder den Solidaritätszuschlag (Freibeträge).
Eltern erhalten zunächst im laufenden Jahr das Kindergeld; die etwaige steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags ergibt sich erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.
Zur Berücksichtigung von Kindern vgl. Kinder.

2009 betrug der Kinderfreibetrag 1.932 EUR (bis 2008 1.824 EUR) je Elternteil bzw. 3.864 EUR (bis 2008 3.648 EUR) für verheiratete Eltern. Ab 2010 erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 2.184 EUR bzw. 4.368 EUR.

2. Halber Kinderfreibetrag

Grundsätzlich steht jedem Elternteil zunächst der halbe Kinderfreibetrag zu. (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) Somit ist, soweit bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs. 1 EStG) nicht vorliegen (dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern, Eltern nicht ehelicher Kinder) oder wenn für Ehegatten die Zusammenveranlagung wegen eines Antrags auf Veranlagung nach § 26a EStG oder § 26c EStG nicht durchgeführt wird, bei jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag für jeden zu berücksichtigenden Monat abzuziehen.

3. Voller Kinderfreibetrag

Der volle Kinderfreibetrag wird unbeschränkt stpfl. Ehegatten gemeinsam - gewährt, die nicht dauernd getrennt leben und für den betreffenden Veranlagungszeitraum zusammen veranlagt werden, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein voller Kinderfreibetrag für einen Elternteil (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG i.V.m. R 32.12 Abs. 1 EStR) wird auch in folgenden Fällen angesetzt:

  • der andere Elternteil ist verstorben,

  • der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anderen Elternteils ist nicht zu ermitteln,

  • der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar

  • der andere Elternteil ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig
    (z.B. Ehefrau eines Gastarbeiters lebt im Ausland),

  • der Stpfl. hat das Kind allein angenommen,

  • das Kind steht nur zum Stpfl. in einem Pflegekindschaftsverhältnis.

Zu der darüber hinaus möglichen Übertragung des (halben) Kinderfreibetrags von einem auf den anderen Elternteil vgl. Kinderfreibetrag - Übertragung

5. Auslandskinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird unabhängig vom der Staatsangehörigkeit der Eltern ab 1994 auch für Kinder gewährt, die im Ausland leben. Bei Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ermäßigt sich die Höhe des Kinderfreibetrages entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes - Ländergruppeneinteilung, § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG. Zur Ländergruppeneinteilung ab 2010 vgl. BMF-Schreiben, 06.11.2009 - IV C 4 - S 2285/07/0005, BStBl I 2009, 1323. Ab 2012 gibt es weitere Änderungen zur Ländergruppeneinteilung (vgl. BMF, 04.10.2011 - IV C 4 - S 2285/07/0005 :005).

Dabei handelt es sich um Kinder, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 1 oder 2 EStG sind. Der Nachweis der Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag kann erbracht werden durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde, bei Kindern über 18 Jahren in Ausbildung z.B. durch eine entsprechende Schul- oder Studienbescheinigung (BMF-Schreiben, 22.12.1994 - IV B 6 S 2365 - 28/94, BStBl I 2004, 928).

Vgl. auch Kinder - Einkünfte und Bezüge

6. Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung / ELStAM

Kinder über 18 Jahren werden bei Vorliegen der Voraussetzungen - auf Antrag - vom Finanzamt bescheinigt (§ 39 Abs. 3a EStG). Zu beachten ist, dass im Zuge der Umstellung auf das ELStAM-Verfahren die Gemeinden für die Verhältnisse ab 2011 nicht mehr zuständig sind. Die Lohnsteuerkarten 2010 gelten im Übergangsjahr 2011/2012, ggf. auch 2013, noch weiter. Ab 01.01.2011 sind die Finanzämter für die Eintragungen von minder- und volljährigen Kindern verantwortlich (BMF, 05.10.2010 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03).

Die Eintragungen sind gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§ 39 Abs. 3b EStG), die ggf. durch einen Einspruch angefochten werden können. Erkennt der Arbeitnehmer, dass die Eintragungen nicht stimmen können, so ist er verpflichtet, die Eintragungen umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 EStG). Es ist die Eintragung von Kinderfreibeträgen für Kinder über 18 Jahren durch das Finanzamt im vereinfachten Lohnsteuerermäßigungsverfahren möglich. Seit 1996 wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren die Berücksichtigung von Kindern nur noch für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus. Ausnahmsweise bei Kindern, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht (z.B. Kinder im Ausland außerhalb EU/EWR und auch ohne Bezug von Kindergeld auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie mit der Schweiz oder Marokko), kann der Kinderfreibetrag und auch der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf als absoluter Freibetrag vom Finanzamt vermerkt werden. In diesem Fall ist die bereits vermerkte Zahl der Kinderfreibeträge zu stornieren, da es ansonsten bei der Kirchensteuer und beim "Soli" zu einer Doppelbegünstigung käme.

7. Pauschalierung der Lohnsteuer

Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden die Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt (BFH, 26.07.2007 - VI R 48/03, DStR 2007, 1522).

8. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf . Dieser ist ebenso wie der Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG geregelt.

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