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Abgabefristen - Umsatzsteuer

§ 18 UStG

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes beim Finanzamt einzureichen (§ 18 Abs. 1 UStG). Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2003 enden (d.h. ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 oder I/2004) wurde die bis dahin gültige fünftägige Abgabeschonfrist aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind die Voranmeldungen jeweils zum 10. eines Monats abzugeben. Die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung besteht nach wie vor.

Für den Fall, dass eine Dauerfristverlängerung beantragt wurde, verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat.

Für die Umsatzsteuervoranmeldungen 2012 gelten folgende Abgabefristen:

Voranmeldung für

mit
Dauerfristverlängerung

ohne
Dauerfristverlängerung

Monatszahler

Januar

12.03.2012

10.02.2012

Februar

10.04.2012

12.03.2012

März

10.05.2012

10.04.2012

April

11.06.2012

10.05.2012

Mai

10.07.2012

11.06.2012

Juni

10.08.2012

10.07.2012

Juli

10.09.2012

10.08.2012

August

10.10.2012

10.09.2012

September

12.11.2012

10.10.2012

Oktober

10.12.2012

12.11.2012

November

10.01.2013

10.12.2012

Dezember

11.02.2013

10.01.2013

Vierteljahreszahler

1. Quartal

10.05.2012

10.04.2012

2. Quartal

10.08.2012

10.07.2012

3. Quartal

12.11.2012

10.10.2012

4. Quartal

11.02.2013

10.01.2013

Jahreszahler

31.05.2013

31.05.2013

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist zusammen mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres abzugeben.

Zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen ist noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Zur Frage, in welchem zeitlichen Abstand Voranmeldungen abzugeben sind, siehe unter Voranmeldungszeitraum.

Für die Zusammenfassenden Meldungen wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften mit Wirkung vom 01.07.2011 abgeschafft. Sie sind grundsätzlich monatlich zum 25. des Folgemonats abzugeben. Bei Einhaltung von bestimmten Grenzen bleibt es u.U. bei der vierteljährlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen.

Hinweis:

Scheckzahlungen gelten nicht mit dem Eingang bei der Finanzbehörde als Zahlung, sondern erst drei Tage später, vgl. § 224 Abs. 2 AO.

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