#462944

Inhaltsverzeichnis

4-III-Rechnung - Diebstahl und Verluste

§ 4 Abs. 3 EStG

Der durch Diebstahl eingetretene Geldverlust führt nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Gelddiebstahl durch einen Betriebsangehörigen verübt worden ist oder das Geld eindeutig dem Betriebsvermögen zuzuordnen war.

Bei der Unterschlagung eines als Betriebseinnahme zu wertenden Geldeingangs ergeben sich zeit- und betragsgleich eine Betriebseinnahme (Zufluss bei der empfangsberechtigten Person) und eine Betriebsausgabe (Diebstahl durch Betriebsangehörige).

Die spätere Rückzahlung entwendeter Gelder an den Steuerpflichtigen stellt bei Zufluss eine Betriebseinnahme dar, soweit die vorherige Entwendung eine Betriebsausgabe darstellte.

Beispiel:

Der Rechtsanwalt R beschäftigt eine Angestellte. Sie entwendet 100 EUR aus der Kanzleikasse. Es liegt eine Betriebsausgabe vor.

Soweit zum Betriebsvermögen gehörende Gegenstände entwendet werden, ergeben sich im Zeitpunkt des Verlustes unterschiedliche Folgen. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist der um die AfA geminderte Restwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgaben zu erfassen. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist dagegen eine Berücksichtigung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht möglich, da diese ja bei der Verausgabung bereits als Betriebsausgaben angesetzt worden sind.

Etwaige spätere Versicherungsleistungen für den Diebstahl von Gegenständen des Betriebsvermögens sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Beispiel:

Ein PC mit einem Restwert von 600 EUR wird am 01.01.2012 gestohlen. Nach einem längeren Rechtsstreit ersetzt die Versicherungsgesellschaft einen Betrag in Höhe von 300 EUR im Frühjahr 2013. Der Verlust in 2012 stellt eine Betriebsausgabe dar. Die Versicherungszahlung führt (erst) in 2013 zu einer Betriebseinnahme.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!