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Inhaltsverzeichnis

Bauabzugssteuer - Zuständiges Finanzamt

§§ 48 ff EStG

1. Zuständigkeit für Steuerabzugsverfahren

Den Steuerabzug bei Bauleistungen verwaltet nicht das Finanzamt des Leistungsempfängers (Auftraggeber), sondern das für den Leistenden (Auftragnehmer) örtlich zuständige Finanzamt. Diesem Finanzamt hat der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag anzumelden und abzuführen (§ 48a EStG).

Dieses Finanzamt

  • erlässt den Haftungsbescheid für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 Satz 4 EStG, vgl. Bauabzugssteuer - Haftung),

  • erteilt auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG, vgl. Bauabzugssteuer - Freistellung),

  • rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern an (§ 48c Abs.1 EStG, vgl. Bauabzugssteuer - Anrechnung),

  • erstattet dem Leistenden auf Antrag den Steuerabzugsbetrag (§ 48c Abs. 2 EStG, vgl. Bauabzugssteuer - Anrechnung),

  • ist für die Prüfung des Steuerabzuges zuständig (§ 48a Abs. 4 EStG i.V.m. § 50b EStG, vgl. Bauabzugssteuer).

2. Örtlich zuständiges Finanzamt

Das örtlich zuständige Finanzamt ist bei einer natürlichen Person das Finanzamt, in dessen Bezirk sich dessen inländischer Wohnsitz befindet. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der inländische gewöhnliche Aufenthalt, wenn der leistende Unternehmer über keinen Wohnsitz verfügt.
In dem Fall, dass das leistende Unternehmen eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung bzw. eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland ist, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Es empfiehlt sich beim Leistenden nachzufragen, welches Finanzamt (Finanzkasse) für ihn zuständig ist. Diese Angaben einschließlich der Angaben zur zuständigen Finanzkasse können auch unter: www.finanzamt.de abgefragt werden.

Findet für eine Arbeitsgemeinschaft keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen statt (§ 180 Abs. 4 AO), ist für den Steuerabzug das Finanzamt zuständig, das für die Umsatzsteuer zuständig ist.

Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet (siehe Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung gem. BMF, 29.10.2001 - IV A 4 - S 0123 - 31/91, DStR 2001, 2159). Dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Demzufolge kann ein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im Inland nur eine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben. Daher sind die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung genannten Finanzämter für die Besteuerung der inländischen Umsätze und des im Inland steuerpflichtigen Einkommens des Leistenden, für die Verwaltung der Lohnsteuer der Arbeitnehmer des Leistenden, für die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs nach § 48 EStG, für die Erteilung oder Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für die Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs nach § 48c EStG zuständig.

Bei Personengesellschaften ist das zentrale Finanzamt auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO zuständig.

Das zentrale Finanzamt ist ferner für den Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 42d Abs. 6 EStG zuständig.

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