Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Ertragswertverfahren + Rechner

Steuerliche Unternehmensbewertung von Kapitalgesellschaften nach dem Ertragswertverfahren.



Unternehmensbewertung im Ertragswertverfahren

Die Bewertung eines Unternehmens ist ein komplexer Prozess, der viele Faktoren berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem die Finanzkennzahlen des Unternehmens, die Branche, in der das Unternehmen tätig ist, die Wettbewerbssituation, die Zukunftsaussichten des Unternehmens und die allgemeinen Marktbedingungen.

Beim Ertragswertverfahren wird der Wert durch die zukünftigen Erträge bestimmt. Das Ertragswertverfahren ist ein Bewertungsverfahren zur Unternehmensbewertung als auch bei der Immobilienbewertung. Hier geht es ausschließlich um die steuerliche Unternehmensbewertung. Hier finden Sie weitere Infos zur Immobilienbewertung

Es gibt verschiedene Methoden zur Bewertung eines Unternehmens. Die gebräuchlichsten Methoden sind:

  • Ertragswertverfahren: Das Ertragswertverfahren basiert auf der Annahme, dass der Wert eines Unternehmens der Summe der zukünftigen Erträge ist, die das Unternehmen erwirtschaftet. Die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens wird dabei mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst.
  • Vermögenswertverfahren: Das Buchwertverfahren basiert auf dem Wert des Unternehmensvermögens. Das Unternehmen wird dabei mit seinem Reinvermögen (Vermögen abzüglich Schulden) bewertet.
  • Stuttgarter Verfahren: Das Stuttgarter Verfahren basiert auf der Kombination von Ertragswert- als auch Vermögenswert. Mehr Infos siehe Stuttgarter Verfahren.
  • Marktwertverfahren: Das Marktwertverfahren basiert auf dem Preis, den ein Käufer bereit ist, für das Unternehmen zu zahlen. Der Marktwert eines Unternehmens kann anhand von vergleichbaren Unternehmenstransaktionen ermittelt werden.

Die Wahl der richtigen Bewertungsmethode hängt von den individuellen Umständen ab. In der Praxis wird eine Kombination verschiedener Methoden verwendet, um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln.

Mein Steuerberater Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die verschiedenen Anlässe einer Unternehmenbewertung und geht auf die verschiedenen Unternehmensbewertungsverfahren ein.


Tipps: zum Unternehmenskauf - Asset Deal oder Share Deal etc. .

Unternehmensbewertung kleinerer und mittlerer Unternehmen - Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenwerts + Betriebliche Altersversorgung bei Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf und Unternehmensumstrukturierung + viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Ertragswertverfahren

Für die Berechnung des Wertes von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften werden in der Regel unterschiedliche Bewertungsverfahren angewendet, je nach Branche und Art des Unternehmens. Zu den gebräuchlichsten Bewertungsverfahren gehören:

  • Multiplikatorverfahren: Hierbei wird der Unternehmenswert mit einem Multiplikator multipliziert, der auf ähnliche Transaktionen in der Branche angewendet wurde. Der Multiplikator basiert auf dem Verhältnis von Unternehmenswert zu EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen).
  • Discounted-Cashflow-Verfahren: Hierbei wird der zukünftige Cashflow des Unternehmens diskontiert und auf den aktuellen Wert zurückgeführt. Der Diskontierungssatz berücksichtigt dabei das Marktrisiko sowie die spezifischen Risiken des Unternehmens.
  • Ertragswertverfahren: Hierbei wird der Unternehmenswert anhand der prognostizierten zukünftigen Gewinne oder Erträge berechnet.

Die Wahl des Bewertungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, der Größe des Unternehmens und der aktuellen Marktlage. Die genaue Berechnung des Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist komplex und erfordert in der Regel die Expertise eines qualifizierten Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfers.

Kapitalgesellschaften sind steuerrechtlich - sofern vorhanden - mit dem Börsenkurs zu bewerten (§ 11 Absatz 1 BewG). Sofern kein Börsenkurs besteht, ist der gemeine Wert nach § 11 Absatz 2 BewG anzusetzen. Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist in erster Linie aus Verkäufen (siehe auch Unternehmenskauf) unter fremden Dritten abzuleiten. Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die zum Bewertungsstichtag weniger als 1 Jahr zurückliegen.

Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.

Der Steuerpflichtige kann den gemeinen Wert auch im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG; Abschnitt 19 ff.) ermitteln. Das vereinfachte Ertragswertverfahren geht von den bereinigten Gewinnen der vergangenen drei Jahre aus und wendet einen Multiplikator von 13,75 darauf an.

Top Ertragswertverfahren


Vereinfachtes Ertragswertverfahrens

Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Betriebsvermögen und von Anteilen am Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (§ 11 Absatz 2 Satz 2, § 109 Absatz 1 und 2 BewG) kann nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen.

Mit dem Online-Rechner können Sie den Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren schnell & einfach berechnen:

Unternehmensbewertung nach dem Ertragswert-Verfahren

Unternehmensform:
Jahr
2023 2022
Gewinn i.S.d. §4 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 EStG
+Hinzurechnungen
Sonderabschreibungen, erhöhte Absetz.,Investitionsabzugsbetr.
Bewertungsabschläge
Zuführung zu steuerfreien Rücklagen, Teilwertabschreibungen
Absetzungen auf Firmenwert und ähnliche WG
Einmalige Veräußerungsverluste, a.o. Aufwend.
Nicht enthaltene Investitionszulagen
Ertragssteueraufwand
Aufwendungen für nicht betriebsnotw. Vermögen
Aufwendungen für junges Vermögen
Übernommene Verluste aus Beteiligungen
Sonstige Vermögensminderungen
-Kürzungen
Gewinnerhöhende Auflösung steuerfreier Rücklagen
Teilwertzuschreibungen
Einmalige Veräußerungsgewinne
Enthaltene Investitionszulagen
Angemessener Unternehmerlohn
Erstattung von Ertragssteuern
Erträge aus nicht betriebsnotw. Vermögen
Erträge aus jungem Vermögen
Erträge aus Beteiligungen
Sonstige Vermögensmehrungen
=Bereinigtes Betriebsergebnis vor Steuern
-Ertragssteuer pauschal 30%
=Betriebsergebnis
xGewichtungsfaktor
=Gewichtetes Betriebsergebnis
Summe der gewichteten Betriebsergebnisse
=Durchschnittsertrag
Kapitalisierungsfaktor
Kapitalisierungszinsfuß
Basiszins in %
+Risikozuschlag (nach Steuern) in %4.50
=Kapitalisierungszinsfuß in %
Kapitalisierungsfaktor
Ertragswert vor gesondertem Ansatz0
Gesonderter Ansatz mit dem gemeinen Wert
+Gemeiner Wert
Gemeiner Wert der Beteiligungen
Gemeiner Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögengs
Gemeiner Wert des jungen Vermögens
-Schulden
Schulden für nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Schulden für junges Vermögen
Vereinfachter Ertragswert des Unternehmens0
Substanzwert des Unternehmens
Wert des Unternehmens0


Schema Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren

Der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren setzt sich zusammen aus:


Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Absatz 1 BewG)
(Jahresertrag §§ 201 bis 202 BewG × Kapitalisierungsfaktor § 203 BewG )
+
Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ( § 200 Absatz 2 BewG )
+
Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften ( § 200 Absatz 3 BewG )
+
Nettowert des jungen Betriebsvermögens ( § 200 Absatz 4 BewG )
=
Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren darf nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen. Dies ist der Fall, wenn zum Bewertungsstichtag offensichtlich ist, dass in der Zukunft ein erheblich höherer oder ein erheblich niedrigerer Ertrag zu erwarten ist.

Fraglich war vor dem FG Düsseldorf, wie es sich verhält, wenn sich im Bewertungszeitpunkt abzeichnet, dass eine Vertragsbeziehung mit einem Großkunden beendet wird.

Nach Meinung der Finanzrichter vom Rhein ist in diesem Fall nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass in der Zukunft ein erheblich niedrigerer Ertrag zu erwarten ist. Denn es ist durchaus möglich, dass ein neuer Großkunde gefunden wird. Die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren führe allein deshalb nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis.

Das Revisionsverfahren ist beim II. Senat des BFH anhängig.

In der Praxis führt das vereinfachte Ertragswertverfahren übrigens meist zu einem zu hohen Wert. Es empfiehlt sich daher die Erstellung eines Gutachtens für die Unternehmensbewertung nach dem IDW-Standard S 1. Allerdings müssen hierfür auch die Vorgaben dieses Standards vollständig eingehalten werden. Andernfalls drohen eine Verwerfung durch das Finanzamt oder durch das Finanzgericht und damit dann doch wieder der Ansatz des Wertes nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.

Top Ertragswertverfahren



Ermittlung des Jahresertrags

Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.

Hinweis: Sofern zum Bewertungsstichtag feststeht, dass die Berechnungsgrößen des Verfahrens durch bekannte objektive Umstände, z. B. wegen des Todes des Unternehmers, sich nachhaltig verändern, muss dies bei der Ermittlung entsprechend berücksichtigt werden.

Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten.

Wenn sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig geändert hat oder das Unternehmen neu entstanden ist, ist ein verkürzter Ermittlungszeitraum zugrunde zu legen (§ 201 Absatz 3 BewG); die Summe der Betriebsergebnisse ist in den Fällen eines verkürzten Ermittlungszeitraumes abweichend von § 201 Absatz 2 BewG durch zwei zu dividieren, weil der verkürzte Ermittlungszeitraum stets zwei volle Wirtschaftsjahre umfasst (> Abschnitt 21 Absatz 4 Satz 1) und im Übrigen Abschnitt 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 gilt (kein vereinfachtes Ertragswertverfahren bei Neugründungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag).

Ist das Unternehmen durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

Soweit bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahrs ein noch nicht abgelaufenes Wirtschaftsjahr wegen der Bedeutung für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrag einzubeziehen ist, erfolgt die Berücksichtigung dieses Wirtschaftsjahrs mit dem vollen Betriebsergebnis und nicht nur zeitanteilig. Somit wird auch in diesen Fällen die Summe der Betriebsergebnisse durch drei dividiert (§ 201 Absatz 2 BewG).

Umfasst der dreijährige Ermittlungszeitraum bei einer Neugründung zu Beginn ein Rumpfwirtschaftsjahr, ist regelmäßig nicht das Betriebsergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs, sondern das volle Betriebsergebnis des letzten, noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahrs einzubeziehen. Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liegt insoweit nicht vor, weil das (noch nicht abgelaufene) Wirtschaftsjahr einerseits bereits vor dem Bewertungsstichtag begonnen hat und andererseits für die Prognose des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags von Bedeutung ist.

H 21 (4) Hinweise

Jahresertrag bei Rumpfwirtschaftsjahr

Beispiel:
Bewertungsstichtag
Gründungsdatum
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr

Der Ermittlungszeitraum umfasst die Wirtschaftsjahre 2009, 2010 und 2011. Eine Berücksichtigung des Rumpfwirtschaftsjahrs ( bis ) erfolgt nicht.


Sofern zum Bewertungsstichtag feststeht, dass der künftige Jahresertrag durch bekannte objektive Umstände, z. B. wegen des Todes des Unternehmers, sich nachhaltig verändert, muss dies bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags entsprechend berücksichtigt werden.

Top Ertragswertverfahren


Betriebsergebnis

Die einzelnen Betriebsergebnisse sind gesondert zu berechnen; Ausgangswert ist sowohl bei Personenunternehmen als auch bei Kapitalgesellschaften der Gewinn im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG und nicht mehr das zu versteuernde Einkommen. Bei Kapitalgesellschaften ist der Ausgangswert um Gewinnausschüttungen zu erhöhen und um Einlagen zu mindern. Dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen (§ 97 Absatz 1a BewG) Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Maßgebend ist die zutreffende, nicht die tatsächliche ertragsteuerrechtliche Behandlung.

Da der Ermittlung des Betriebsergebnisses der Gewinn im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG zu Grunde liegt, entfallen weitere Korrekturen bei nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Der Ausgangswert hat sich bereits um die betriebsgewöhnlichen Aufwendungen dieser Art zutreffend gemindert. Entsprechendes gilt auch für andere außerhalb der Bilanz vorzunehmende Korrekturen. Bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bzw. durch die entsprechende Auflösung wird der Gewinn im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG nicht beeinflusst, so dass insofern keine Korrektur vorzunehmen ist.

Der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses ist zu korrigieren hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die einmalig sind oder jedenfalls den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Als Korrekturen kommen in Betracht:

  1. Hinzuzurechnen sind

    1. Investitionsabzugsbeträge, soweit sie den Gewinn gemindert haben, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;

    2. Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;

    3. einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;

    4. im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;

    5. der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);

    6. Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen ( § 200 Absatz 2 BewG ) sowie im Zusammenhang mit innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern ( § 200 Absatz 4 BewG ), weil die entsprechenden Wirtschaftsgüter bereits mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Hierzu gehören nicht Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 200 Absatz 3 BewG , die den Wert des die Beteiligung haltenden Unternehmens zutreffend mindern; eine Korrektur des Betriebsergebnisses scheidet insoweit aus. Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne des § 200 Absatz 3 BewG sind Sonderbetriebsvermögen, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen werden im Ergebnis der Personengesellschaft berücksichtigt, und sind bei der Korrektur des Betriebsergebnisses nicht hinzuzurechnen. 4Sie werden durch die Hinzurechnung des übernommenen Verlustes aus der Beteiligung nach § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f 2. Halbsatz BewG oder die Kürzung der Erträge aus der Beteiligung nach § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f BewG berücksichtigt.

  2. Abzuziehen sind

    1. gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2 Satz 3 EStG ;

    2. einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;

    3. im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;

    4. ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung eines angemessenen Unternehmerlohns sind die Grundsätze zu beachten, die bei der ertragsteuerlichen Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung angewandt werden. Häufig wird der angemessene Unternehmerlohn aus an leitende Angestellte des Unternehmens gezahlten Bruttogehältern abgeleitet werden können. Soweit branchenspezifische Datensammlungen zu Geschäftsführergehältern in einem Fremdvergleich vorliegen, können diese in geeigneter Weise berücksichtigt werden. Erhalten geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften wirtschaftlich begründete Tätigkeitsvergütungen als Vorabanteile aus dem Gewinn, sind sie als Unternehmerlohn abzuziehen, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind.

    5. Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);

    6. Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Absatz 2 bis 4 BewG .

  3. Hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden. Hierzu zählen auch solche Vermögensminderungen oder -erhöhungen, die mit Angehörigen des Unternehmers oder Gesellschafters oder sonstigen diesem nahe stehenden Personen im Zusammenhang stehen. Die in § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BewG genannten Vermögensminderungen oder -erhöhungen müssen nicht notwendig in einem bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgut bestehen.

H 22 (3) Hinweise

Wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderung

Beispiel 1:

Eine Gesellschaft zahlt an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen überhöhten Unternehmerlohn.

Die wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderung der Gesellschaft ist in Höhe der Differenz zum angemessenen Unternehmerlohn zur Ermittlung des Betriebsergebnisses hinzuzurechnen ( § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BewG ).

Beispiel 2:

Eine natürliche Person überlässt der Gesellschaft, an der sie oder eine ihr nahe stehende Person beteiligt ist, ein Grundstück zu einer zu niedrigen Miete.

Die wirtschaftlich nicht begründete Vermögenserhöhung der Gesellschaft ist in Höhe der Differenz zur üblichen Miete zur Ermittlung des Betriebsergebnisses abzuziehen ( § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BewG ).


Ausgangswert ist bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Auch hierbei sind die in § 202 Absatz 1 BewG genannten Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen, z. B. Abschreibungen auf einen entgeltlich erworbenen Praxiswert, einmalige Veräußerungsverluste bzw. Veräußerungsgewinne, der Betriebsausgabenabzug bzw. Betriebseinnahmen nach § 6c EStG oder nach R 6.6 EStR, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG oder Sonderabschreibungen.

Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach § 202 Absatz 1 oder 2 BewG um 30 Prozent zu mindern. Auf Grund der typisierenden Vorgehensweise ist es in der Regel nicht zu beanstanden, wenn die aus dem Bereich der gewerblichen Unternehmen vorliegende Steuerbelastung in Höhe von 30 Prozent auch bei einem im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert für ein der Ausübung eines einem freien Beruf dienenden Vermögens abgezogen werden.

Top Ertragswertverfahren


Kapitalisierungsfaktor

Der nur für das vereinfachte Ertragswertverfahren geltende Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes (§ 203 Absatz 3 BewG). Dieser setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent (§ 203 Absatz 1 BewG). Der Kapitalisierungsfaktor ist nur im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwenden. Er gilt nicht, wenn der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten in einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wird.

H 23 Hinweise

Basiszins für Bewertungsstichtage ab

> (BStBl 2011 I S. 5)

Top Ertragswertverfahren


Ausländische Kapitalgesellschaften und ausländisches Betriebsvermögen

Auch bei der Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften oder ausländischem Betriebsvermögen kann das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden. Die Ermittlung der Bewertungsgrundlagen hat in der jeweiligen Landeswährung zu erfolgen, der in dieser Währung ermittelte Ertragswert ist mit dem für den Bewertungsstichtag festgestellten Devisenkurs in Euro umzurechnen. Der Gewinnermittlung können die im jeweiligen Land geltenden Gewinnermittlungsvorschriften zugrunde gelegt werden, wenn sie eine dem § 202 Absatz 1 Satz 2 BewG entsprechende Korrektur zulassen. Der nach § 203 BewG maßgebende Kapitalisierungsfaktor ist anzuwenden, wenn dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 den Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Absatz 2 Satz 3 BewG) anzusetzen, sofern dies nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt.

Top Ertragswertverfahren


Nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Die Wirtschaftsgüter des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und die mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden sind neben dem Ertragswert mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen (§ 200 Absatz 2 BewG). Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die sich ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit aus dem Unternehmen herauslösen lassen, ohne dass die operative Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird. Dies können – je nach Unternehmenszweck – z. B. Grundstücke, Gebäude, Kunstgegenstände, Beteiligungen, Wertpapiere oder auch Geldbestände sein. Es liegt durch die Betriebsbezogenheit keine zwingende Deckungsgleichheit mit dem ertragsteuerlich gewillkürten Betriebsvermögen bzw. mit Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG vor. Ist für Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften ein Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG festzustellen, sind die auf den Bewertungsstichtag festgestellten Werte anzusetzen. Die Basiswertregelung in § 151 Absatz 3 BewG ist hierbei zu beachten.

SowohlAnteile an einer Kapitalgesellschaft als auch Beteiligungen an einer Personengesellschaft sind nach § 200 Absatz 3 BewG gesondert neben dem Ertragswert mit einem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Auf eine Mindestbeteiligungsquote kommt es nicht an. Ist für Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften ein Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 BewG festzustellen, sind die auf den Bewertungsstichtag festgestellten Werte anzusetzen. Die Basiswertregelung in § 151 Absatz 3 BewG ist hierbei zu beachten. Die Wertermittlung bei den einzelnen Feststellungen kann sowohl im vereinfachten Ertragswertverfahren als auch in einem allgemein anerkannten Ertragswertverfahren als auch nach einer anderen anerkannten Methode erfolgen. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Bewertung einer Obergesellschaft bedeutet nicht, dass auch die Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden müssen. Ob die Bewertung der Obergesellschaft im vereinfachten Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung der Beteiligungen an Untergesellschaften zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 199 Absatz 1 BewG), ist im Einzelfall zu entscheiden. Die mit den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden werden nicht gesondert berücksichtigt, da die mit diesen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen beim nachhaltigen Jahresertrag mindernd erfasst sind. Es erfolgt keine Hinzurechnung der Aufwendungen nach § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f BewG. Bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden bereits über das Sonderbetriebsvermögen im Wert der Beteiligung enthalten (§ 97 Absatz 1a BewG), so dass insoweit keine Korrektur erfolgen muss. Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Schulden sind zusammen mit anderen Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nach § 202 Absatz 1 Satz 2 BewG zu korrigieren (> Abschnitt 22).

Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann darauf verzichtet werden, eine gesonderte Ermittlung des gemeinen Werts von zum Vermögen gehörenden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und Beteiligungen an einer Personengesellschaft vorzunehmen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältn is zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist. In diesen Fällen kann aus Vereinfachungsgründen die durchschnittliche Bruttoausschüttung der Untergesellschaft der letzten drei Jahre als durchschnittlicher Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG angesetzt werden; mindestens ist der Steuerbilanzwert der Beteiligung anzusetzen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist zu unterstellen, dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent übersteigt (§ 13b Absatz 2 ErbStG), es sei denn, das Übersteigen ist für die Beteiligten offenkundig, soweit keine anderen geeigneten Unterlagen vorhanden sind.

Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter (sog. junges Betriebsvermögen), die nicht bereits nach § 200 Absatz 2 und 3 BewG neben dem Ertragswert mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind, und mit diesen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit ihrem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt, wenn sie am Bewertungsstichtag ihrem Wert nach noch vorhanden und nicht wieder entnommen oder ausgeschüttet wurden (§ 200 Absatz 4 BewG). Ist für Grundbesitz ein Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG festzustellen, ist der auf den Bewertungsstichtag festgestellte Wert anzusetzen. Die Basiswertregelung in § 151 Absatz 3 BewG ist hierbei zu beachten. Unmittelbar mit diesen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Erträge sind bei der Ermittlung der jeweiligen Betriebsergebnisse nach § 202 BewG zu korrigieren (> Abschnitt 22).

H 20 (5) Hinweise

Junges Betriebsvermögen

Beispiel 1:

Bis zum Jahr 01 bestand eine Betriebsaufspaltung. Im Jahr 02 wird das Betriebsgrundstück der Besitzgesellschaft in die Betriebsgesellschaft eingelegt. Im Jahr 03 werden die Anteile an der ehemaligen Betriebsgesellschaft übertragen und die Anteile sind zu bewerten. Das Betriebsgrundstück ist als junges Betriebsvermögen zu behandeln.

Beispiel 2:

Im Jahr vor der Zuwendung des Betriebs wird ein Grundstück eingelegt, das als Parkplatz für den betrieblichen Fuhrpark genutzt wird. Das Betriebsgrundstück ist als junges Betriebsvermögen zu behandeln.

Top Ertragswertverfahren


Substanzwert

Die Kapitalgesellschaft hat nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben, aus der sich die für die Ermittlung des Substanzwerts erforderlichen Angaben ergeben (§ 153 Absatz 3 BewG).

Der Substanzwert ist als Mindestwert nur anzusetzen, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG; Abschnitt 19 ff.) oder mit einem Gutachterwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode) ermittelt wird.


Dem Grunde nach sind in die Ermittlung des Substanzwerts alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die nach §§ 95 bis 97 BewG zum Betriebsvermögen gehören. Ist für Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften ein Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG festzustellen, sind die auf den Bewertungsstichtag festgestellten Werte anzusetzen. Zum Betriebsvermögen gehören auch selbst geschaffene oder entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Markenrechte, Konzessionen, Bierlieferrechte). 5Geschäftswert-, Firmenwert- oder Praxiswertbildende Faktoren, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann (z. B. Kundenstamm, Know-how), sind mit einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurden.

Bei der Ermittlung des Substanzwerts ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. Dabei ist zunächst die Summe der gemeinen Werte für die Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen Abzüge am Abschlusszeitpunkt zu bilden, die bei der Ermittlung des Substanzwerts der Kapitalgesellschaft anzusetzen sind (Ausgangswert).

Aus dem Ausgangswert ist der Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der im Vermögen der Kapitalgesellschaft bis zum Bewertungsstichtag eingetretenen Veränderungen abzuleiten. Als Korrekturen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Hinzurechnung des Gewinns bzw. Abrechnung des Verlustes, der auf den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag vor dem Bewertungsstichtag bis zum Bewertungsstichtag entfällt. Auszugehen ist dabei vom Gewinn laut Steuerbilanz. Der Gewinn oder Verlust ist zu korrigieren, soweit darin Abschreibungen (Normal-AfA, erhöhte AfA, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen) oder Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz (Grund und Boden, Betriebsgebäude, Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und Zubehör) enthalten sind, die das Ergebnis gemindert haben, mit dem Wertansatz der Betriebsgrundstücke aber abgegolten sind. Gewinn oder Verlust und Abschreibungen oder andere Aufwendungen bis zum Bewertungsstichtag sind, soweit dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt, zeitanteilig aus den entsprechenden Jahresbeträgen zu berechnen;

  2. Berücksichtigung von Vermögensänderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insbesondere von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen von Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit sie sich nicht bereits nach Nummer 1 ausgewirkt haben;

  3. Vermögensabfluss durch Gewinnausschüttungen;

  4. Vermögenszuführungen oder -abflüsse infolge von Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen;

  5. Vermögenszuführungen durch verdeckte Einlagen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass der Wert eines Grundstücks, das zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, nicht aufgrund des Wertansatzes in der Bilanz der Gesellschaft oder des Kaufpreises für einen Gesellschaftsanteil nachgewiesen werden kann.



Im Streitfall gehörte ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft. Die Anteile an der Gesellschaft wurden verkauft. Der II. Senat des BFH hat klargestellt, dass der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aussagekräftig für den gemeinen Wert des Grundstücks ist. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig auch nicht aus dem Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil abgeleitet werden.

Die Entscheidung des BFH macht deutlich, dass der gemeine Wert eines Grundstücks durch das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen ermittelt werden sollte. Ein zeitnaher Verkauf eines Grundstücks unter Marktbedingungen kann zwar den geringeren gemeinen Wert ebenfalls beweisen. Das gilt jedoch grundsätzlich nicht, wenn der Wert nur mittelbar aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer grundstückshaltenden Gesellschaft abgeleitet werden kann.

Der BFH hat offengelassen, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn das Vermögen einer Gesellschaft ausschließlich aus einem Grundstück besteht.

Top Ertragswertverfahren


Anwendung des Ertragswertverfahrens

Nach § 199 Absatz 1 und 2 BewG hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden. Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung hierfür ist, dass dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.Die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen können dazu führen, dass der in diesem Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger ist als der gemeine Wert. Das Finanzamt hat den im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert zugrunde zu legen, wenn das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist. Hat das Finanzamt an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens Zweifel, sind diese vom Finanzamt substantiiert darzulegen und dem Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu geben, die Bedenken des Finanzamts auszuräumen

Erkenntnisse über eine offensichtlich unzutreffende Wertermittlung zum gemeinen Wert können beispielsweise in den nachstehenden Fällen hergeleitet werden:

  1. Vorliegen zeitnaher Verkäufe, wenn diese nach dem Bewertungsstichtag liegen;

  2. Vorliegen von Verkäufen, die mehr als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen;

  3. Erbauseinandersetzungen, bei denen die Verteilung der Erbmasse Rückschlüsse auf den gemeinen Wert zulässt.

Insbesondere in folgenden Fällen ist vom Vorliegen begründeter Zweifel auszugehen:

  1. komplexe Strukturen von verbundenen Unternehmen;

  2. neu gegründete Unternehmen, bei denen der künftige Jahresertrag noch nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann, insbesondere bei Gründungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, da es hier regelmäßig, z. B. wegen hoher Gründungs- und Ingangsetzungsaufwendungen, zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt;

  3. Branchenwechsel eines Unternehmens, bei dem deshalb der künftige Jahresertrag noch nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann;

  4. andere Fälle, in denen aufgrund der besonderen Umstände der künftige Jahresertrag nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann. Hierzu gehören zum Beispiel Wachstumsunternehmen, branchenbezogene oder allgemeine Krisensituationen oder absehbare Änderungen des künftigen wirtschaftlichen Umfeldes;

  5. grenzüberschreitende Sachverhalte, zum Beispiel nach § 1 AStG , § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder § 12 Absatz 1 KStG , bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der jeweils andere Staat die Ergebnisse des vereinfachten Ertragswertverfahrens seiner Besteuerung zugrunde legt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Bewertung einer GmbH-Beteiligung, deren Stimm- und Gewinnbezugsrechte prozentual niedriger sind als die eigentliche Beteiligungsquote, niedriger zu erfolgen hat als die Bewertung einer GmbH-Beteiligung, deren Stimm- und Bezugsrechte quotal ausgestaltet sind, also der Beteiligungsquote entsprechen. Dies liegt daran, dass das disquotale Stimm- und Gewinnbezugsrecht ein preisbeeinflussender Umstand ist und nicht um ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, die bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen wären.

Im konkreten Fall war der Kläger zusammen mit vier anderen Gesellschaftern an einer GmbH beteiligt. Sie schenkten die GmbH-Beteiligung im Umfang von 89 % einer gemeinnützigen Stiftung; das Stimm- und Gewinnbezugsrecht der GmbH-Beteiligung betrug aber nur jeweils 1 % und nicht 89 %. Die Stiftung erteilte dem Kläger und seinen vier Mitgesellschaftern Spendenbescheinigungen, in denen der Wert der geschenkten Beteiligung mit ca. 41 Mio. € angegeben wurde, von denen jeweils 20 % auf den Kläger und die anderen Gesellschafter entfielen, d.h. ca. 8,2 Mio. €/Gesellschafter. Das Finanzamt ging jedoch nur von einem Wert pro Gesellschafter in Höhe von ca. 1,5 Mio. € aus (Gesamtwert der Beteiligung nach dem Finanzamt also ca. 7,5 Mio. €).

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Im Grundsatz zutreffend haben Finanzamt und Finanzgericht das disquotale Stimm- und Gewinnbezugsrecht von jeweils nur 1 % als wertmindernd berücksichtigt. Denn das disquotale Stimmrecht und das disquotale Gewinnbezugsrecht waren im Gesellschaftsvertrag vereinbart und daher ein preisbeeinflussender Umstand.
  • Bei der Bewertung sind zwar ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft aber nur Verhältnisse, die mit der Person des aktuellen Gesellschafters verknüpft sind. Sowohl das disquotale Stimmrecht als auch das disquotale Gewinnbezugsrecht waren aber mit dem Anteil verbunden und nicht mit der Person des Klägers.

Top Ertragswertverfahren


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Ertragswert

UStAE 
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 
UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

BewG 36 37 40 42 43 46 47 55 65 76 78 79 80 81 82 93 94 125 142 163 182 184 185 193 195 199 200
EStH 6.6.1 16.2
ErbStH B.163.8 B.164.9 B.182.4 B.184 B.185.1.3 B.185.4 B.193.5 B.193.7 B.194
GrStG 
§ 33 GrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

GrStR 39 40
BGB 1376 1515 2049 2312

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


KI-Bot!

Willkommen beim Steuerbot (Beta-Version)!

Hallo! Der Steuerbot ist hier, um Ihre Steuerfragen kostenlos zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass der Steuerbot noch lernt und sich weiterentwickelt, daher kann es vorkommen, dass der Steuerbot nicht auf alles eine Antwort hat oder Fehler machen könnte. Aber keine Sorge, er gibt sein Bestes, um Ihnen so gut wie möglich zu helfen!


Wie kann Ihnen der Steuerbot helfen?

  • Allgemeine Steuerfragen: Stellen Sie Ihre Fragen und der Steuerbot gibt Ihnen Steuertipps.
  • Fragen zu Steuerabzügen: Der Steuerbot beantwortet auch Fragen zu spezifischen Steuerfreibeträgen etc.
  • Steuererklärung: Der Steuerbot beantwortet auch Fragen zur Steuererklärung.